Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage ist, daß der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage die Investitionen konkret geplant hat und diese Planung anhand objektiver äußerer Merkmale auch nachweisen kann.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 5-6
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger eine Investitionsrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz – EStG – bilden darf.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1995 übte der Kläger als Handelsvertreter für medizinisch-technische Geräte eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dieser Gewerbebetrieb wurde zum 30.09.1997 eingestellt.
Die Kläger gaben zunächst keine Steuererklärung ab. Durch Bescheid vom 06.11.1997 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen.
Im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid reichten die Kläger am 20.04.1998 ihre Einkommensteuererklärung ein. Der Kläger erklärte einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn aus seiner Handelsvertretung i.H.v. 46.470,13 DM.
Durch Änderungsbescheid vom 08.05.1998 veranlagte der Beklagte erklärungsgemäß.
Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger am 22.05.1998 Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens beantragte der Kläger am 27.10.1998 die Berücksichtigung eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG i.H.v. 245.000 DM. Er legte einen Investitionsplan vor, der geplante Investitionen in einer Gesamthöhe von 616.000 DM auswies.
In der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999 berücksichtigte der Beklagte die beantragte Ansparrücklage nicht. Der Kläger habe die Bildung der Ansparrücklage nicht zeitnah, d. h. spätestens bis zur Erstellung seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dokumentiert. Außerdem habe er nicht schlüssig vorgetragen, dass tatsächlich Investitionen i.H.v. 616.000 DM geplant gewesen seien.
Mit der am 16.03.1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass der Kläger zum Ende des Jahres 1995 sehr wohl die Absicht gehabt habe, die Investitionen durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch in der Lage gewesen sei, die geplanten Investitionen zu finanzieren. Bereits im Jahr 1995 hätten sich die erzielten Umsätze im Vergleich zum Vorjahr fast vervierfacht. Der Kläger habe die deutschlandweite Vermarktung medizinischer Therapiegeräte geplant und hieraus einen Umsatz i.H.v. 1.814.400 DM und einen Gewinn i.H.v. 858.000 DM pro Jahr erwartet. Umsatz und Investitionsvolumen hätten daher nicht in einem Missverhältnis gestanden. Das Vorhaben habe sich durch eine unerwartet hohe zeitliche Belastung des Klägers bei anderen geschäftlichen Aktivitäten im Jahr 1996 verzögert. Gegen Ende des Jahres 1997 hätten schließlich persönliche Gründe dazu geführt, dass das Gewerbe abgemeldet worden sei. Weiterhin habe der Kläger auch alle buchhalterischen Voraussetzungen zur Bildung der Ansparabschreibung erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten verlange § 7g EStG keine Zeitnähe in der Form, dass die Investitionsvorhaben spätestens bei der Erstellung der Gewinnermittlung vollständig zu dokumentieren seien.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid vom 08.05.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999 dahingehend zu ändern, dass bei den gewerblichen Einkünften des Klägers eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG i.H.v. 245.000 DM berücksichtigt wird;
- einen Bescheid über die gesonderte Festsetzung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 i.H.v. 135.398 DM zu erteilen;
- hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass im Streitfall an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung im April 1998 und der späteren Beantragung der Ansparabschreibung im Oktober 1998 hätte bereits festgestanden, dass die Investitionen nicht erfolgen würden. Ferner stünden die vom Kläger erklärten Umsätze und die angegebenen geplanten Investitionen von über 600.000 DM in einem krassen Missverhältnis. Für das im Jahr 1993 angemeldete Gewerbe hätte der Kläger 1994 Verkaufs- und Provisionserlöse i.H.v. insgesamt 26.998 DM und für 1995 von 96.906 DM erklärt. Personal- und Anschaffungskosten seien in beiden Gewinnermittlungen nicht enthalten. Bei dieser Sachlage reiche es nicht aus, dass der Kläger seine Investitionsabsicht behaupte und einen Investitionsplan einreiche. Um die Ernsthaftigkeit einer derartigen Änderung seiner beruflichen Tätigkeit nachzuweisen, müssten weitere Unterlagen vorhanden sein, wie zum Beispiel Finanzierungspläne mit Kreditinstituten, betriebswirtschaftliche Auswertungen hinsichtlich der möglichen Erfolgsaussichten ein...