Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerberater kann die gesetzliche Vermutung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG, dass er in Vermögensverfall geraten ist, entkräften, wenn er nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse gleichwohl geordnet sind oder er mit seinen Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, aus denen sich ergibt, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen kommen wird. Dafür genügt es nicht, wenn der Steuerberater lediglich die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestreitet und im Übrigen keine Nachweise über Vereinbarungen mit seinen Gläubigern vorlegt.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist zum Steuerberater bestellt.
Im März 2007 wurde die Beklagte durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger wegen Betruges durch weisungswidriges Ausfüllen von Blankoschecks, die er im Zusammenhang mit der steuerlichen Betreuung des Opfers erhalten habe, angeklagt sei.
Eine Anfrage der Beklagten beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G-Stadt ergab im April 2007, dass der Kläger dort mit einem Haftbefehl vom 12. April 2007 eingetragen war.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Vermutung bestehe, dass er in Vermögensverfall geraten sei und dass seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen werde, wenn er die Vermutung nicht widerlege.
Daraufhin teilte der Kläger mit, dass sämtliche Eintragungen gelöscht worden seien. Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten legte er eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts G-Stadt vom 26. April 2007 vor, in der die Löschung bestätigt wird.
Im Oktober 2007 teilte das Amtsgericht G-Stadt, Schuldnerverzeichnis, mit, dass der Kläger mit einem Haftbefehl vom 3. September 2007 eingetragen sei.
Daraufhin wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 erneut darauf hin, dass die Vermutung bestehe, dass er in Vermögensverfall geraten sei und dass seine Bestellung zum Steuerberater widerrufen werde, wenn er die Vermutung nicht widerlege.
Gemäß einer Auskunft aus dem beim Amtsgericht G-Stadt geführten Schuldnerverzeichnis vom 16. Januar 2008 war der Kläger mit insgesamt drei Haftbefehlen jeweils vom 3. September 2007 eingetragen.
Anlässlich seiner persönlichen Stellungnahme vor der zuständigen Abteilung des Vorstands der Beklagten trug der Kläger u.a. vor, dass mit einem Gläubiger eine schriftliche Rückzahlungsverpflichtung getroffen worden sei. Die den anderen beiden Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits beglichen worden. Die entsprechenden Nachweise legte der Kläger trotz Aufforderung nicht vor.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Steuerberater wegen der Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Hinblick auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass die Haftbefehle durch die Gläubiger zurückgenommen worden seien.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger vor dem Amtsgericht G-Stadt am 15. April 2008 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Laut Vermögensverzeichnis vom gleichen Tage sind keinerlei nennenswerte Vermögens- oder Wertgegenstände vorhanden. Er verfügt hiernach über ein Nettoeinkommen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Steuerberater i.H.v. monatlich ca. 600 EUR.
Gemäß der Auskunft aus dem beim Amtsgericht G-Stadt geführten Schuldnerverzeichnis vom 11. Juni 2008 sind drei Haftbefehle vom 3. September 2007 und vier eidesstattliche Versicherungen vom 15. April 2008 eingetragen.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 6. Februar 2008 ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger weder den Nachweis über die Löschung erbracht noch die Rückzahlungsvereinbarung oder einen Zahlungsnachweis eingereicht habe. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage vortrage, dass die Haftbefehle zurückgenommen worden seien, sei dies unzutreffend. Im Laufe des Klageverfahren seien sogar noch weitere Eintragung hinzugekommen. Dies spreche für die desolate Vermögenslage des Klägers.
Auch habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass Auftraggeberinteressen durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Widerrufsbescheid vom 6. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Die Bestellung des Klägers als Steuerberater ist zu Recht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen worden. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögens...