Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigiebige Zuwendung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1) Zuwendungsempfänger bei einer zum Buchwert erfolgenden Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH, bei der dem Einbringenden in Höhe des Betrags der stillen Reserven ein Darlehen gutgeschrieben wird, ist die GmbH.
2) Die mit einer solchen Einbringung verbundene Werterhöhung der bereits bestehenden Geschäftsanteile führt - entgegen R 18 Abs. 3 S. 1 ErbStR - nicht zu einer Bereicherung der Mitgesellschafter.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 7
Nachgehend
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 30.11.1993 (UR-Nr. 1001/1993 des Notars Dr. …) gründete der Kläger (Kl.) zusammen mit seinen Eltern … und … … die … … GmbH. Die sofort in bar zu leistenden Stammeinlagen der Gesellschafter betrugen:
M |
8.000,– DM |
H |
18.000,– DM |
Kläger |
24.000,– DM |
Stammkapital |
50.000,– DM. |
Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages („Stimmrechte”) gewähren vorbehaltlich der in §§ 11 und 12 des Vertrages vereinbarten Vorrechte je 100,– DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Gemäß § 11 („Mehrstimmrecht”) steht dem Gesellschafter M für seinen Geschäftsanteil von 8.000,– DM ein doppeltes Stimmrecht (160 Stimmen) zu. Diese Regelung gilt nach § 11 Abs. 2 auch für neue Geschäftsanteile, die von M. im Falle einer Kapitalerhöhung übernommen werden. Für den Fall des Ausscheidens durch Ausschluss, Kündigung oder Einziehung steht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch in Höhe seiner Beteiligung am Nominalkapital abzüglich nicht eingezahlter Einlagen zuzüglich anteiliger offener Gewinnrücklagen und eines eventuellen Gewinnvortrages abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zu (§ 18 des Gesellschaftsvertrages). Bei der beabsichtigten Veräußerung eines Geschäftsanteils an Dritte haben die anderen Gesellschafter ein Übernahmerecht. Machen sie davon Gebrauch, so bestimmt sich das an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Entgelt ebenfalls nach § 18 des Gesellschaftsvertrages (§ 14 des Vertrages). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen.
In einem weiteren notariellen Vertrag vom 30.11.1993 (UR-Nr. 1003/1993 L) wurde das Stammkapital der GmbH mit Wirkung zum 01.01.1994 um 10.000,– DM auf 60.000,– DM erhöht. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils wurde ausschließlich M. zugelassen. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage in der Weise zu erbringen, dass M. das von diesem betriebene Einzelunternehmen Dentallabor … zu den in der Bilanz auf den 31.12.1993 ausgewiesenen Buchwerten in die GmbH einbrachte. Das in der vorgenannten Bilanz ausgewiesene Eigenkapital (93.486,42 DM) sollte dem einbringenden Gesellschafter auf die neue Stammeinlage angerechnet, ein eventuell überschießender Betrag (83.486,42 DM) ihm als Darlehen gutgeschrieben werden.
Nach einer vom Kl. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme betrug der Verkehrswert des Einzelunternehmens 800.000,– DM, wovon 706.514,– DM auf stille Reserven entfielen.
Der Beklagte (Bekl.) wertete die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH unter Hinweis auf Tz. 2.2.2 der gleichlautenden Länderlasse vom 15.03.1997, BStBl I 1997, 350, als freigebige Zuwendung des M. an die beiden übrigen Gesellschafter und zog den Kl. mit Bescheid vom 28.07.1998 in Höhe von 9.779,– DM zur Schenkungsteuer heran. Wegen der Wertermittlung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.12.1999 Bezug genommen.
Nach erfolglosem Einspruch wendet sich der Kl. hiergegen mit der Klage. Er ist der Auffassung, dass er wegen der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsregelung nicht bereichert sei. Bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehe ihm lediglich sein Anteil am Nominalkapital der Gesellschaft zuzüglich offener Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge zu. Die Vermögensübertragung von M. an die GmbH habe allein dem Gesellschaftszweck gedient. Ihr Rechtsgrund liege in der mitgliedschaftlichen Verpflichtung zur Förderung des Gesellschaftszwecks. Durch die Kapitalerhöhung sei M aufgrund seines doppelten Stimmrechts beherrschender Gesellschafter geworden. Damit sei die Vermutung widerlegt, dass neben der gesellschaftsfördernden Zielsetzung eine Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter beabsichtigt gewesen sei. Die Auffassung der Finanzverwaltung stehe in Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl II 1996, 160 und vom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616). Zudem widerspreche es jeglichem Rechtsempfinden, wenn identische Motive für geschäftliche Maßnahmen unterschiedlich behandelt würden, je nachdem ob es sich bei den Gesellschaftern um fremde Personen oder um Angehörige handele.
Der Kl. beantragt,
die Schenkungsteuer auf 0,– DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf R. 18 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 ErbStR, an die er gebunden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig...