Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Buchwertfortführung bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR aus zwei Personen
Leitsatz (redaktionell)
Bringt ein Freiberufler seine Praxis in eine neu entstehende GbR zu Buchwerten gegen Gesellschaftsanteile ein und leistet der andere Gesellschafter eine Bareinlage in das Gesellschaftsvermögen, so kann dieser Vorgang als Buchwerteinbringung gem. § 24 Abs. 2 UmwStG ohne Realisierung eines Einbringungsgewinns vollzogen werden.
Normenkette
UmwStG § 24 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger in 2004 einen Entnahme- bzw. Einbringungsgewinn zu versteuern hat.
Der Kläger betrieb eine ärztliche Einzelpraxis. Den Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Mit Wirkung zum 01.02.2004 brachte er seine Praxis unter Zurückbehaltung von Forderungen und Verbindlichkeiten in eine mit A (A) gegründete Gemeinschaftspraxis (GbR) ein. Das Anlagevermögen einschließlich Praxiswert hatte zum Einbringungszeitpunkt einen Teilwert von 700.000,– EUR, der Buchwert der Anlagegüter betrug insgesamt 24.253,30 EUR. A leistete eine Bareinlage in Höhe von 300.000,– EUR in das Gesamthandsvermögen der GbR. An dem Praxisvermögen, das die Parteien nach der Einlage auf 1.000.000,– EUR bezifferten, war der Kläger lt. Vertrag zunächst mit 70 % und A mit 30 % beteiligt; zum 01.01.2005 sollte sich der Anteil des Klägers auf 60 % und zum 01.01.2006 auf 50 % reduzieren und der Anteil des A entsprechend erhöhen (§ 17 des Gemeinschaftsvertrages). Der Gewinn stand den Gesellschaftern lt. Vertrag jeweils zur Hälfte zu. Für 2004 und 2005 „verzichtete” A lt. Vertrag auf einen Gewinnanteil von jeweils 70.000,– EUR, wodurch sich seine Beteiligung in 2005 und 2006 auf die o.g. Prozentsätze erhöhen sollte (§ 11 des Vertrages). Nach § 4 Ziff. 3 des Vertrages sollte die Einbringung der Praxis zum Buchwert erfolgen.
Die GbR führte die Buchwerte des Anlagevermögens fort und nahm keine Abschreibungen auf einen Praxiswert vor. Ihren Gewinn ermittelte die GbR gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung.
Im Zuge einer für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C die Auffassung, dass für eine Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG eine Eröffnungsbilanz vorzulegen sei, in der die Ausübung des Wahlrechtes dokumentiert werde. Der Prozessbevollmächtigte übersandte daraufhin eine Eröffnungsbilanz der GbR zum 01.02.2004, in der auf der Aktivseite das Anlagevermögen mit dem Buchwert von 24.253,30 EUR und eine Forderung an Kreditinstitute mit 300.000,– EUR und auf der Passivseite ein Kapital des Klägers in Höhe von 24.253,30 EUR und ein Kapital des A in Höhe von 300.000,– EUR ausgewiesen ist.
Nachdem sich der Prüfer auf den Standpunkt stellte, dass zwingendes Erfordernis für die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG eine „Eröffnungsrechnung und eine neg. Ergänzungsrechnung” sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 03.11.2006 – Bl. 77 BP-Handakte III) übersandte der Kläger eine Eröffnungsbilanz, in der die Teilwerte von 700.000,– EUR erfasst sind, sowie eine negative Ergänzungsbilanz des Klägers, in der ein Minderkapital in Höhe von 675.746,70 ausgewiesen ist. Diese Unterlagen versah er mit dem Vermerk „Nicht von den Parteien gewünschte Eröffnungsbilanz! Ausschließlich auf Wunsch der Finanzbehörden mit Ergänzungsbilanz gefertigt !”.
Der Prüfer hielt aufgrund des Vermerkes in den Unterlagen eine Buchwertfortführung nicht für zulässig und den Ansatz eines Entnahmegewinns danach für geboten. Der Kläger habe für seine Einzelpraxis Gesellschaftsanteile im Wert von 700.000,– EUR erhalten. In Höhe des Differenzbetrages zum Buchwert des Betriebsvermögens sei ein Gewinn erzielt worden. Der Gewinn könne zwar durch eine negative Ergänzungsbilanz bzw. eine negative Ergänzungsrechnung neutralisiert werden. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Die vorgelegten Unterlagen brächten zum Ausdruck, dass eine negative Ergänzungsrechnung gerade nicht gewünscht sei.
Der Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an und erließ für das Streitjahr einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Zugleich nahm er Änderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor und gewährte für die selbstgenutzte Immobilie antragsgemäß eine Steuervergünstigung nach § 10 f EStG.
Mit dem fristgerecht erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG aus nicht nachvollziehbaren Gründen verneint. Die genannte Vorschrift gelte auch für Freiberufler. Ausweislich der vorgelegten Eröffnungsbilanz habe die GbR die Buchwerte fortgeführt, was nach § 24 UmwStG zulässig sei. Die Forderung nach Vorlage einer Ergänzungsbilanz sei weder durch das Gesetz noch durch die Rechtsprechung gedeckt.
Außerdem erhob der Kläger Einwendungen gegen den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2007 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom ...