Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG, Forderungsabschreibung gegenüber ausländischer Tochtergesellschaft, fehlende Verzinsung
Leitsatz (redaktionell)
Der Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 DBA-China) ermöglicht keine Korrektur einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgenommenen Forderungsabschreibung wegen dauerhafter Wertminderung nach § 1 Abs. 1 AStG, wenn die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: chinesischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (gegen BMF-Schreiben vom 30.3.2016, BStBl I 2016, 455). Eine gewinnerhöhende Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG kann in diesem Fall nur hinsichtlich einer fehlenden Verzinsung erfolgen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UmwStG § 4 Abs. 7; AStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin macht die Abschreibung einer Forderung gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft geltend. Streitig ist, ob dem der im BMF-Schreiben vom 29. März 2011, IV B 5 – S 1341/09/10004, BStBl I 2011, 277, geregelte „Rückhalt im Konzern” entgegensteht.
Die Klägerin gehört zu der international im … tätigen Firmengruppe A. An ihr beteiligt waren die A GmbH zu 10 % als Komplementärin und als Kommanditistinnen die A1 Holding GmbH & Co. KG zu 69,795 % sowie die A2 KG zu 20,205 %. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
Im Streitjahr hielt die Klägerin 100 % der Anteile an der chinesischen A … Co. Ltd. (im Folgenden A Ltd). Gegenüber dieser chinesischen Tochtergesellschaft stand 2007 und 2008 eine Forderung i.H.v. 2.560.000 € offen. Die Forderung war unbesichert, eine Verzinsung war nicht vereinbart.
Wegen der Überschuldung der chinesischen Tochtergesellschaft verzichtete die Klägerin am 20. Dezember 2007 gegen Besserungsschein zunächst i.H.v. 560.000 € auf die vorgenannte Forderung. Den Forderungsverzicht machte sie in ihrer Handelsbilanz als Aufwand geltend. Wegen der anhaltenden Wertlosigkeit der Forderung führte die Klägerin zum 30. Juni 2008 in ihrer Handelsbilanz eine weitere Teilwertabschreibung auf die Forderung i.H.v. 2.000.000 € durch. Auch für diesen restlichen Teil der Forderung erklärte die Klägerin am 6. Dezember 2008 einen Forderungsverzicht.
In ihrer Steuerbilanz erfasste die Klägerin die vorgenannten Teilwertabschreibungen zunächst nicht als Aufwand.
Im Verlauf einer steuerlichen Außenprüfung, die zu keinen sonstigen im Klageverfahren streitigen Feststellung geführt hat, machte die Klägerin die vorgenannten Wertminderungen auf die Forderung gegen die A Ltd. erstmals steuerlich als Aufwand geltend.
In dem aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2008 vom 6. November 2012 ließ der Beklagte die Wertberichtigung auf die vorgenannte Forderung unberücksichtigt. Gleichzeitig erhöhte er den Gewinn wegen der fehlenden Verzinsung der Forderung außerbilanziell i.H.v. 3 % der Forderung.
Den hiergegen am 5. Dezember 2012 eingelegten Einspruch wies der Beklagte hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Forderungsabschreibung mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, mit BMF-Schreiben vom 29. März 2011, IV B 5 – S 1341/09/10004, BStBl I 2011, 277 habe das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich zur Frage der Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausländische verbundene Unternehmen Stellung genommen. Danach könne eine Teilwertabschreibung auf Forderungen gegenüber ausländischen verbundenen Unternehmen steuerlich nicht berücksichtigt werden, solange ein Rückhalt im Konzern bestehe. Solange dieser Rückhalt im Konzern gegenüber fremden Dritten als werthaltige Sicherheit vorhanden sei, gelte dies auch für die betreffenden Darlehensbeziehungen im Konzern. Da die chinesische A Ltd. ihren Verpflichtungen im Außenverhältnis stets nachgekommen sei, sei der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – gefährdet. Die von der Klägerin geltend gemachte Teilwertabschreibung entspreche daher nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz und sei nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandssachverhalten (AStG) außerbilanziell zu berichtigen.
In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, 8b des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – bzw. 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – fallen, eine zuvor noch streitige Forderungsabschreibung gegenüber einer englischen Tochtergesellschaft i.H.v. nominell 246.148,50 € zu 100 %. Eine Kürzung des Aufwands nach § 8b Abs. 3 KStG, soweit er zu 10 % auf die Komplementärin entfällt, unterblieb (Di...