Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA
Leitsatz (redaktionell)
1) Unter die Hinzurechnungsnorm des § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste - vom Jahresergebnis und Gewinn der KGaA unabhängig zu zahlende - Vergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit § 15 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie mit § 9 Nr. 1 KStG und aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften.
2) § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht auf den als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu behandelnden unangemessenen - überhöhten - Teil der Vergütung zu beschränken.
3) § 8 Nr. 4 GewStG ist nicht im Wege teleologischer Reduktion auf solche persönlich haftenden Gesellschafter zu beschränken, die nicht selbst der Gewerbesteuer unterliegen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 2b, § 8 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten nach § 8 Nr. 4 GewStG vorgenommenen Hinzurechnung von Vergütungen bei der klagenden KGaA, die sie als Entgelt für die Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin gezahlt hat, die – als AG – selbst der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist als KGaA mit Wirkung zum 1. Januar 2000 (Streitjahr) im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der früheren TZ GmbH entstanden. Die Klägerin betreibt Arbeitnehmerüberlassungen mit Hauptsitz in A und Zweigstellen in verschiedenen deutschen Städten. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögenseinlage und Kapitalanteil ist die T Verwaltungs-AG. Die AG befasst sich im Wesentlichen mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin. Der Vorstand der AG besteht aus den Herren H und P. Diese beiden sind zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der AG – Herrn A – zu je 1/3 an der AG beteiligt und halten zusammen mit 14 weiteren Anteilseignern aus dem Familienkreis außerdem das in Aktien gegliederte Grundkapital der Klägerin.
Die Übernahme der Geschäftsführung der Klägerin durch die AG ist in den Satzungen der beiden Unternehmen sowie im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 7. Dezember 1999 zwischen der Klägerin und der AG in den Einzelheiten geregelt. In Letzterem heißt es unter anderem, dass der AG alle im Interesse der Klägerin getätigten Aufwendungen unter Einschluss der den Vorstandsmitgliedern der AG erteilten Versorgungszusagen zuzüglich 3% erstattet werden. Nr. 7.3 der Satzung der Klägerin bestimmt, dass die an die AG zu zahlenden Vergütungen im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Klägerin zu behandeln sind.
Auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte die AG der Klägerin monatliche Rechnungen. Im Streitjahr zahlte die Klägerin aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages insgesamt rund 1,5 Mio. DM an die AG und behandelte diese Beträge in ihrer Gewinnermittlung als Allgemeine Verwaltungskosten. Bei den Aufwendungen handelt es sich ganz überwiegend um die Beträge, die die AG jeweils ihren beiden Vorstandsmitgliedern als Vergütung für deren Tätigkeit gewährt hat.
Die AG erzielte im Streitjahr abgesehen von den Erlösen aus der Geschäftsführung für die Klägerin noch weitere 86.091 DM sonstige betriebliche Erträge. Da die Aufwendungen für ihren Vorstand den Gewinn minderten, verblieb der AG nur ein Jahresüberschuss von 26.833 DM. Der Jahresüberschuss der Klägerin betrug demgegenüber 3.584.756 DM.
Die von der Klägerin der AG zu erstattenden Aufwendungen der beiden Vorstände bestanden im Einzelnen aus deren Festgehalt nebst Urlaubs- und Weihnachtsgeld, einer Gewinntantieme, einer Prämienübernahme aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksamen Leistungen und verschiedenen geldwerten Vorteilen, unter anderem aus privater Kraftfahrzeugnutzung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 und 4 zum Betriebsprüfungsbericht vom 15. Mai 2003 verwiesen. Insgesamt handelt es sich dabei um eine – zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich der Angemessenheit unstreitige – Summe von 1.409.779 DM.
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr nahm die Klägerin keine Hinzurechnung für Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 8 Nr. 4 GewStG vor. Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 19. Juni 2001 erklärungsgemäß fest.
Im Rahmen einer für die Jahre 2000 und 2001 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A die Auffassung, dass der erwähnte Betrag von 1.409.779 DM dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müsse. Die sich dadurch ergebende zusätzliche Gewerbesteuer von 251.835 DM mindere im Wege einer Rückstellung den bisher ermittelten Gewinn.
Mit geändertem Gewerbesteuermessbescheid vom 21. Oktober 2003 schloss sich der Beklagte der Auffassung der Betriebsprüfung an und erhöhte den Messbetrag entsprechend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20. November 2003 erhobene Sprun...