Nachgehend
Tatbestand
Mit ihrer Klage vom 10.2.1997 wandten sich die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 sowie den darauf beruhenden Einkommen-Vorauszahlungsbescheid 1996, in welchem die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt worden sind. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 20.5.1997 begründeten die Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 10.6.1997 die Klage mit der Rechtswidrigkeit der Schätzungen. Es wurden Angaben zur Höhe der nichtselbständigen Einkünfte sowie zu den Werbungskosten gemacht; desweiteren wurde die Nichtberücksichtigung eines Kindes gerügt. Eine Steuererklärung wurde indessen nicht vorgelegt. Mit Verfügung vom 29.07.1997, die dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 30.07.1997 zugestellt worden ist, forderte das Gericht die Kläger nach § 79 Abs. 2 FGO auf, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr dem Gericht vorzulegen. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, daß das Gericht unter den in § 79 b FGO genannten Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne. Mit Schreiben vom 8.8.1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Verlängerung der Frist bis zum 15.09.1997 unter Hinweis darauf, daß er am 9/10.08.1997 seinen Jahresurlaub antrete. Mit Verfügung vom 15.8.1997, die am 20.8.1997 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt.
Am 3.9.1997 gaben die Kläger eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ab, der jedoch lediglich die Lohnsteuerkarten der Kläger sowie eine Aufstellung über vom Kläger angeblich durchgeführte Dienstreisen ohne weitere Nachweise beigefügt waren. Am 8.9.1997 teilte der Beklagte dies dem Gericht mit. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß die Nachweise der Dienstreisen sowie Originalbescheinigungen über einbehaltene Zinsabschlagsteuer der Steuererklärung nicht beigefügt gewesen seien. Am 9.9.1997 ging bei Gericht ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ein, in welchem dieser ausführte, daß für den Kläger neben einem Erfahrungswert in Höhe von 200 DM für Literatur und Arbeitsmittel Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 4.363,– DM infolge von Dienstreisen angefallen seien. Ebenso seien für die Klägerin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Erfahrungswert in Höhe von 200 DM für Fachliteratur und Arbeitsmittel als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften zu berücksichtigen. Hierfür wurde Beweis angeboten durch Zeugnis des …, Einvernahme des Klägers sowie Zuziehung der Steuerakte. Am 10.9.1997 rief daraufhin der Berichterstatter im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger an und teilte mit, daß der Steuererklärung offenbar Nachweise über die geltend gemachten Reisekosten sowie die Originalbescheinigung für Zinsabschlagsteuer nicht beigefügt gewesen seien. Diese Unterlagen sollten zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden. Daraufhin teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit am 15.9.1997 bei Gericht eingegangenem Schreiben mit, daß das Bestreiten des Beklagten zur Vorlage der o.g. Unterlagen mit Nichtwissen bestritten werde; es sei nach Aktenlage nicht zu erklären und widerspräche einschlägigen und den Beklagten bindenden Verwaltungserlassen zur Bearbeitung von Steuerfällen. Der Beklagte möge entsprechenden Vortrag formal ordentlich und richtig ins Verfahren einfließen lassen, das Gericht möge diesen der Klägerseite anschließend formal zutreffend zur Kenntnis bringen. Alsdann werde darauf erwidert, sofern dazu Anlaß gesehen werde. Im übrigen sei das Begehren des Berichterstatters ein solches zur Beweisführung unter Mißachtung der klägerseitigen Beweisantritte und ohne gesetzliche Grundlage in Form eines Beweisbeschlusses. Dies habe zur Folge, daß er – der Prozeßbevollmächtigte der Kläger – als gesetzliches Organ der Rechtspflege die Last der Beweisführung tragen solle, ohne Anspruch auf das entsprechende Honorar in Form der Beweisgebühr zu haben. Es werde also vom Prozeßbevollmächtigten eine Arbeitsleistung ohne Entgelt verlangt. Dies stelle sich nach allgemeinem Verständnis als ein Verlangen nach einer Gefälligkeit dar, zu der kein Anlaß gesehen werde. Der Hinweis auf die Originalbescheinigung wegen der Zinsabschlagsteuer sei unverständlich, weil nicht erkennbar sei, wieso dies Streitgegenstand sei. Insofern werde um einen Hinweis des Gerichts nachgesucht.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die angefochtenen Bescheide entsprechend der vorgelegten Steuererklärung abzuändern.
Der Beklagte beantragt,
unter Abweisung im übrigen den Schätzungsbescheid entsprechend den nachgewiesenen Korrekturen in der Steuererklärung zu ändern.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Auch wenn die Steuererklärung entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 29.7.1997, die ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Prozeßbevollmächtigten der Klä...