Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungskosten einer (kapital)vermögensverwaltenden KG sind keine Werbungskosten der KG
Leitsatz (redaktionell)
1) Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für Kapitaleinkunftsquellen gehören nicht zu den abziehbaren Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Das entspricht im Gegensatz zu den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Wertänderungen des Privatvermögens, hier des Wertverlusts durch Kosten der Umschichtung.
2) Zu den abziehbaren Werbungskosten bei Kapitaleinkünften gehören Absetzungen für Abnutzung allein von abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Gründungskosten einer vermögensverwaltenden KG hängen nicht mit solchen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zusammen und sind daher nicht abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Gründungskosten einer GmbH & Co. KG als Anschaffungskosten der Beteiligten oder Werbungskosten der KG.
Die Klägerin und ihre Komplementär-GmbH wurden mit Notarverträgen vom … in B. gegründet. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages brachten die beiden Kommanditisten, die Eheleute N., jeweils Wirtschaftsgüter des Privatvermögens im Werte mehrerer … EUR ein. Unmittelbar im Anschluss übertrugen die Gründungskommanditisten wesentliche Teile ihrer Beteiligungen auf ihre beiden Kinder, die im Gegenzug laufende Zahlungen an die Gründungskommanditisten erbringen sollen. Ausweislich der Notarverträge sollte die Klägerin die Kosten ihrer Gründung tragen (§ 17 des Gesellschaftsvertrages), die Kinder der Gründungskommanditisten die Kosten der Übertragung der Gesellschaftsanteile (§ 8 des Übertragungsvertrages).
Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Vermögensverwaltung von privaten Immobilien, Kapitalvermögen und die Beteiligung an anderen Gesellschaften gleicher Art. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist zur Geschäftsführung und Vertretung die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. In gleicher Weise zur Geschäftsführung berechtigt ist die Kommanditistin Frau N.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschriften der Notarverträge verwiesen.
Ausweislich des Jahresabschlusses zu 31. Dezember 2002 erzielte die Klägerin einen Verlust von … EUR. Dieser setzte sich aus diversen Zinseinnahmen und ähnlichen Erträgen, geringfügigen Umsatzerlösen und insbesondere den „Gründungskosten” in Höhe von … EUR zusammen. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Amtsgericht K. an GmbH |
… EUR |
Steuerberater an Klägerin |
… EUR |
Notar an Klägerin für Gründungsvertrag |
… EUR |
Notar an Klägerin für Übertragungsvertrag |
… EUR |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien der Rechnungen und auf den Jahresabschluss verwiesen.
Die Klägerin gab beim Beklagten die Feststellungserklärung für das Jahr 2002 ab. Darin deklarierte sie ihre Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen. Der Beklagte folgte mit Feststellungsbescheid vom … der Deklaration hinsichtlich der Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, berücksichtigte aber die in der Höhe unstreitigen Gründungskosten nicht als Werbungskosten, da er die Auffassung vertrat, dass insoweit Kosten der privaten Lebensführung vorlägen.
Mit fristgerecht erhobenem Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Anschaffungskosten einer Einkunftsquelle handele.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass die Gründungskosten den Anschaffungskosten der GmbH und der GmbH & Co. KG zuzurechnen seien. Da die Klägerin Überschusseinkünfte erziele, könne sie keine Betriebsausgaben, sondern nur Werbungskosten geltend machen. Die grundsätzlich auch bei den Überschusseinkünften gegebene Möglichkeit der Abschreibung von Anschaffungskosten scheide im Streitfall aus, da sich bei der Gesellschaftsbeteiligung nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Mit ihr verfolgt sie weiterhin das Ziel, der Berücksichtigung der streitbefangenen Gründungskosten. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gründungskosten der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Kapitalvermögen dienten. Sie gehörten nicht zu den Anschaffungskosten. Die Klägerin sei als GmbH & Co. KG bilanzierungspflichtig, obwohl sie nur vermögensverwaltend tätig sei. Handelsrechtlich gelte nach § 248 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches – HGB – ein Bilanzierungsverbot für Aufwendungen für Unternehmensgründungen. Demnach seien solche Aufwendungen keine Anschaffungskosten der Gesellschaft. Bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, die nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele, könne es keine andere Beurteilung geben. Es lägen nur keine Betriebsausgaben, sondern Werbungskosten vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten decke sich der Werbungskostenbegriff mit dem Begriff der Betriebsausgaben. Wenn Gr...