rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse im Rahmen der tariflichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer kein gegenwärtiger Arbeitslohn. Haftung (LSt) 1988 bis 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zur tariflichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer führen nicht zu gegenwärtigem Zufluß von Arbeitslohn, wenn den Angestellten aus dem Vertrag kein eigener Rechtsanspruch auf Versorgung zusteht. In diesem Fall sind bei den Arbeitnehmern auch dann erst die späteren Bezüge aus der bzw. über die Unterstützungskasse als (nachträglicher) Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie angesichts der Rechtsprechung des BAG einen Quasi-Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Unterstützungskasse eine Insolvenzversicherung und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … 1992 und Abänderung des Lohnsteuer-Haftungsbescheides vom … 1991 wird der Haftungsbetrag Lohnsteuer auf … DM und der Haftungsbetrag rk. Kirchensteuer auf … DM ermäßigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin an die … entrichtete Beiträge zur tariflichen Zusatzversorgung von 2 leitenden Angestellten als gegenwärtiger Arbeitslohn dem Steuerabzug von Arbeitslohn unterliegen.

Nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Klägerin (Klin) stehende Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einem anträgsgebundenen tarifvertraglichen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Der Anspruch auf diese zusätzliche Versorgung setzt voraus, daß sich der Arbeitnehmer mit eigenen Beitragsanteilen daran beteiligt.

Die Klin erfüllt ihre tarifvertragliche Verpflichtung, indem sie ihre Arbeitnehmer in einem Gruppenversicherungsvertrag bei dem … versichert.

Der … ist eine Versorgungseinrichtung, die eigens dafür geschaffen worden ist, den ihr angeschlossenen Unternehmen zu ermöglichen, ihren Arbeitnehmern den tarifvertraglich zugesagten Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten. Nach der Satzung des … wird mit jedem Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ein Anspruch auf Erhöhung der späteren Rente erworben.

Jeder Arbeitnehmer, der in ein Anstellungsverhältnis mit der Klin eintritt, wird in einer Anlage zum Anstellungsvertrag auf den tarifvertraglichen Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung … hingewiesen.

Der monatliche Gesamtbeitrag zum … beträgt … v. H. des Arbeitsentgelts. Hiervon trägt der Arbeitgeber 2/3. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird im Abzugsverfahren von den versteuerten Bruttobezügen einbehalten und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Versorgungsverband abgeführt.

Von der tarifvertraglichen Möglichkeit der Zusatzversorgung hatten unter anderem die damaligen Geschäftsführer der Klin, die Herren …, Gebrauch gemacht. Bis einschließlich 1987 wurden die von der Klägerin an den … gezahlten Beitragsanteile unter den Voraussetzungen des § 40 b EStG pauschal bzw. – soweit sie über die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG hinausgingen – zu Lasten der betroffenen Angestellten individualversteuert. Ab 1988 wurden die von der Klin aufzubringenden Arbeitgeberanteile zur Zusatzversorgung … mit Einverständnis der beiden leitenden Angestellten in der Weise gesplittet, daß die über die Pauschalierungsgrenze des § 40 b EStG hinausgehendem Beträge als Zuwendungen an die neugegründete … (…) geleistet wurden. Nach § 2 Ziff. 2 der Satzung der … (Stand: Juli 1988) besteht der Zweck des Vereins darin, ehemaligen Mitarbeitern der Unternehmen und Einrichtungen, die dem … angehören, im Alter und bei Invalidität sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder befristet freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Nach § 3 der Satzung können alle Unternehmen, die dem … angehören, somit auch die Klägerin, Mitglied des Vereins werden. § 14 der Satzung (wortgleich mit § 15 der Satzung idF 2/96) hat folgenden Wortlaut:

„Die Arbeitnehmer der Mitglieder des Vereins … (Leistungsempfänger) haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die Vereinsmitglieder begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit eines Widerrufs geleistet. Jeder Arbeitnehmer hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Arbeitnehmer mit dem Ausschluß jedes Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist.”

Nach dem Leistungsplan der … (vgl. § 6) hat je...

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