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FG Köln Urteil vom 18.03.2009 - 4 K 2555/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung Mitunternehmeranteil - Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns, Überführung wesentlichen Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist dann nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen in wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden.

2) Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei einheitlicher Planung und geschlossenem Umstrukturierungskonzept.

3) Zu den Voraussetzungen, unter denen im Sonderbetriebsvermögen gehaltener Grundbesitz als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 44/10)

BFH (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen IV R 44/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Tarifbegünstigung zweier Veräußerungsgewinne.

Der 1940 geborene Kläger ist zusammen mit seinem Bruder K H in zweiter Generation Begründer der unter dem gleichen Namen firmierenden Kette. Im Jahr 1988 beteiligte sich die R Waren- und Kaufhaus GmbH (R) an dem bis dahin im Familienbesitz befindlichen Unternehmen. An der P GmbH und Co. KG, später umbenannt in H GmbH und Co. KG (KG), waren ursprünglich der Kläger und sein Bruder K H zu jeweils 50 % beteiligt. R übernahm die gesamten Gesellschaftsanteile des Bruders K H und die Hälfte der Anteile des Klägers. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 26.02.1988 und der diesen ändernde Gesellschaftsvertrag vom 12.09.1992 enthielten jeweils...

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