Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Ein freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieur kann Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung, die nicht am Ort der Betriebsstätte liegt und die er aufgrund betrieblicher Veranlassung einen Teil des Jahres aufsucht, während sie für den Rest des Jahres leer steht, nur anteilig für die Tage als Betriebsausgaben geltend machen, an denen er die Wohnung tatsächlich nutzt.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung, die nicht am Ort der Betriebsstätte des Klägers liegt, für das ganze Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger ist ledig, wohnt in M und war im Streitjahr 2006 als freiberuflicher Diplom-Ingenieur tätig; sein Büro unterhält er unter derselben Adresse wie seine Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger als Betriebsausgaben u. a. Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von 2.428,80 Euro und Miete für eine Wohnung in Höhe von 2.147,40 Euro geltend. Diese Positionen erläuterte er unter der Rubrik „Doppelte Haushaltsführung und Dienstfahrten” in seiner Überschussrechnung wie folgt: „Familienheimfahrten M – R, insgesamt 64 Fahrten × 253 km (Einzelstrecke) = 16.192 km, ansetzbar: 253 km × 32 Fahrten= 8.096 km × 0,30 Euro = 2.428,80 Euro”, „Mietaufwendungen R, Miete und Nebenkosten, 12 Monate á 178,95 Euro = 2.147,40 Euro”. Auf Nachfrage des Beklagten erläuterte der Kläger, er führe am Heimatort einen eigenen Haushalt in der H-Allee … in M. Wegen der weiten Entfernung habe er seit dem 01.08.1997 ein ca. 15 m² großes möbliertes Zimmer mit Kochgelegenheit, Toilette und Dusche im Dachgeschoss des Hauses E-Str. … in R angemietet. Der Kläger legte einen Mietvertrag vor, der vom 01.08.1997 datiert, ab diesem Datum gilt und einen Mietzins von monatlich 350 DM ausweist. In diesem Betrag sind die Nebenkosten für Strom, Wasser und Heizung pauschal enthalten; weitere Nebenkosten trägt der Kläger nicht (§ 2 des Vertrages). Als Adresse des Klägers ist darin „T-Platz …” in M angegeben.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2008 fest, ohne die o.g. Mietaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Erläuterungsteil des Einkommensteuerbescheides führte er dazu aus, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung in R noch in der Wohnung „T-Platz …” mit seiner Mutter zusammen gewohnt; eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung scheide daher mangels eigenem Hausstand vor Begründung der zweiten Wohnung aus.
Den gegen diesen Bescheid –am 01.04.2008 eingelegten– Einspruch begründete der Kläger damit, dass es keinen Umzug nach R gegeben habe. Er – der Kläger – habe in R Aufträge zu erledigen gehabt und habe, statt zu ungleich höheren Kosten ein Hotelzimmer zu buchen, ein möbliertes Dachzimmer angemietet. In R habe er auch keinen Arbeitsplatz gehabt, sondern nur einen Auftrag durchzuführen gehabt, der nach 2 Wochen, 2 Tagen oder 2 Jahren hätte beendet sein können. Das Zimmer werde wie ein Hotelzimmer dann genutzt, wenn er in R beruflich etwas vor Ort zu erledigen habe, also stets ausschließlich beruflich. Für die dafür angefallenen Aufwendungen fehle jegliche private Mitveranlassung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er begründete dies zum einen weiterhin damit, dass der Kläger bei Bezug der Wohnung in R noch keinen eigenen Wohnsitz in M gehabt habe, sondern in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen sei. Eine doppelte Haushaltsführung sei daher nicht anzuerkennen. Zum anderen seien die Mietaufwendungen auch keine Reisekosten, da es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers außerhalb des Beschäftigungsortes in R fehle.
Daraufhin hat der Kläger –am 18.07.2008– die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst weiterhin lediglich den Abzug der o. g. Mietaufwendungen begehrt hat. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren ergänzend und vertiefend wie folgt vor: Er sei selbständig tätig; sein Hauptauftraggeber sei in 2006 – aber nicht nur in diesem Jahr – die N GmbH aus Berlin gewesen. Zur Erledigung dieser Aufträge habe er deren Betriebsstätte in B aufsuchen müssen. Es habe zu keiner Zeit mit der N GmbH eine feste, verlässliche Vereinbarung gegeben, was einen Umzug nach B unmöglich gemacht habe. Er – der Kläger – habe nur von Auftrag zu Auftrag mit einer Fortsetzung rechnen können. Dass Anschlussaufträge erteilt worden seien, habe er nicht vorher wissen können. Angesichts dieser Unsicherheit habe er das Zimmer im Nachbarort R angemietet, um dort solange zu übernachten, wie es der jeweilige Auftrag erfordert habe. Für diese Aufwendungen gelte kein Abzugsverbot, unabhängig vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.
Der Kläger legt einen Mietve...