Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinszahlung an ausländischen Gläubiger, Domizilgesellschaft, Benennung des Zahlungsempfängers
Leitsatz (redaktionell)
Die Zinszahlung an eine ausländische Domizilgesellschaft ist als steuerliche Betriebsausgabe anzuerkennen, wenn die Umstände der Darlehensgewährung ausreichend geschildert und der hinter der Zahlungsempfängerin stehende Gesellschafter hinreichend benannt und Unterlagen vorgelegt werden, die die Gesellschafterstellung belegen.
Normenkette
AO § 160 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit von der Klägerin gezahlte Schuldzinsen für ein Darlehen an eine ausländische Gesellschaft als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Im Jahr 1999 fand bei der Klägerin für die Jahre 1991 bis 1995 eine Betriebsprüfung statt. Ausweislich Textziffer 1.04 des Betriebsprüfungsberichts vom 09.12.1999 zahlte die Klägerin 1991 an die A Consultants S.A. mit Sitz in Panama Zinsen in Höhe von 77.039,15 DM. Anteilseigner der A Consultants S. A. ist Herr B. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, bei der A handele es sich um eine Domizilgesellschaft. Ob der Anteilseigner über die hinreichenden finanziellen Mittel verfügte, ein Darlehen in einer Höhe von 300.000,– US $ an die Klägerin zu gewähren, sei nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen worden, von welchem Konto die Darlehensauszahlung erfolgte. Aus dem eingereichten Zahlungsbeleg gehe lediglich eine Scheckgutschrift auf ein Konto des Verkäufers von Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft hervor. Die Anteile an dieser Gesellschaft sollen durch die Klägerin mit dem Darlehen erworben worden sein. Es bestünden erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung von den Zinsaufwendungen, da die Umstände der Darlehensgewährung ungewöhnlich erschienen. Die Klägerin hätte nach § 160, § 90 Abs. 2 AO ihrer Beweisvorsorgepflicht dadurch genügen müssen, dass sie die Umstände der ausländischen Geschäftsbeziehungen durch ausreichende Unterlagen dokumentiert. Die Unaufklärbarkeit gehe nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten der Klägerin.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden in Bezug auf die Streitjahre mit Bescheiden vom 02.06.2000 durch das Finanzamt C ausgewertet. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 30.06.2000 Einspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Ausführungen während der Betriebsprüfung, insbesondere ihr Schreiben vom 23.02.2000. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf von Gesellschaftsanteilen durch die Vorlage eines Anteilscheins nachgewiesen worden sei. Soweit Zweifel an der Existenz von Herrn B vorgetragen würden, läge die Beweislast bei der Finanzverwaltung. Diese habe hierzu jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen widerspreche die Behandlung der Zinszahlungen der A der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.06.1994, X R 73/91). Das Darlehen von der A habe die Klägerin am 12.05.1988 in Höhe von 300.000 US-Dollar aufgenommen. Das Darlehen habe der Finanzierung eines Ankaufs von Anteilen an der D S. A. gedient und sei direkt an den Verkäufer der Anteile, Herrn D1 in den USA ausgezahlt worden. Für den Zeitraum vom 01.07.1988 bis 30.06.1990 seien insoweit Zinsen in Höhe von 62.255 US-Dollar angefallen, die im Jahr 1990 gezahlt worden seien. Das Darlehen sei am 30.12.1991 an die A zusammen mit den Zinsen für den Zeitraum 01.07.1990 bis 31.12.1991 zurückgezahlt worden. Unterlagen, die dies belegten, hätten bereits in der Betriebsprüfung vorgelegen. In diesem Zusammenhang unter anderem ein Darlehensvertrag in spanischer Sprache zwischen der Klägerin und der A vorgelegt worden. Desweiteren sei ein Kontoauszug der E-Bank vom 30.12.1991 vorgelegt worden, aus welcher sich eine Überweisung an die A von Seiten der Klägerin in Höhe von 350.650,63 US-Dollar ergebe. Schließlich sei im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch die Klägerin das Protokoll zur Gründung der A sowie eine Kopie des Passes von B vorgelegt worden.
Der Beklagte erließ für die Streitjahre Einspruchsentscheidungen mit Datum vom 01.03.2010. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen aus dem Betriebsprüfungsbericht. Die geltend gemachten Zinszahlungen in Höhe von 77.039,15 DM an die A in Panama seien steuermindernd nicht zu berücksichtigen, da der Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Es sei nicht ein Nachweis darüber geführt worden, dass die A in Panama oder der dahinterstehende Anteilseigner B über hinreichende finanzielle Mittel zu einer Darlehenshingabe verfügt hätte. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, von welchem Konto die Darlehenshingabe geleistet worden sei. Da insoweit ernstliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung von Darlehenszinsen bestünden, da die Umstände der Darlehensgewährung ungewöhnlich erschienen, sei der Betriebsausgabenabzug zu versagen gewesen. Die ungewöhnlichen Umstände lägen im Streitfall bereits deshalb vor, weil ein Auslandssachverhalt vorliege und zudem der Darlehensbetrag nicht direkt an die Klägeri...