Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger der Gewerbesteuer unterliegt.
Der Kläger war in den Streitjahren international tätiger Berater von Berufsfußballspielern. Der Beklagte qualifizierte seine Tätigkeit als gewerbliche Betätigung und erließ dementsprechend für die Streitjahre Bescheide über den Gewerbemeßbetrag.
Mit der vorliegenden Sprungklage trägt der Kläger vor, er erziele keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zur Begründung bezieht er sich auf ein Gutachten von …, das zu dem Ergebnis kommt, daß ein international tätiger Spielerberater den Beruf eines beratenden Betriebswirts oder einen diesem ähnlichen Beruf ausübe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom ….1997).
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermeßbescheide 1988, 1990 und 1991 vom ….1997 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 vom ….1997 aufzuheben, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.05.1996, Az.: 12 K 4446/94. In diesem Verfahren hatte das Gericht bei gleichliegendem Sachverhalt für ein anderes Streitjahr die Klage des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit Beschluß vom 5.11.1996 hatte der Bundesfinanzhof unter dem Az.: IV R 55/96 die daraufhin eingelegte Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Der Senat hat die Prozeßakte 12 K 4446/94 beigezogen. Der Beklagte hat der von dem Kläger am ….1997 erhobenen Sprungklage am ….1997 zugestimmt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die Klage ist als Sprungklage zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist gewerbesteuerpflichtig, da er als international tätiger Berater für Berufsfußballspieler einen Gewerbebetrieb unterhält.
Ein Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG anzusehen ist.
Der Senat läßt dahingestellt, ob beachtliche Teile der Tätigkeit des Klägers, die seiner Beratertätigkeit nicht direkt zuzurechnen sind (Kontaktherstellung und Kontaktpflege zu Vereinen, Marktforschung), jedoch auch nicht von ihr abzugrenzen sind, selbst dann, wenn die Beratertätigkeit als freiberuflich zu bewerten wäre, wegen ihres gewerblichen Charakters (vgl. für die Marktforschung BFH-Urteil vom 27.2.1992 IV R 27/90, BStBl II 1992, 826) die gesamte Tätigkeit des Klägers zum Gewerbebetrieb machen (BFH-Urteil vom 21.4.1994 IV R 99/93, BStBl II 1994, 650). Ungeachtet seiner Kontaktpflege- und Marktforscher-Tätigkeit erzielt der Kläger mit der von ihm beschriebenen Beratertätigkeit gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte auf freiberuflicher Tätigkeit. Weder ist er als beratender Betriebswirt anzusehen, noch übt er einen diesem ähnlichen Beruf aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfaßt Fragen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt (BFH-Urteil vom 11.06.1985 VIII R 254/80, BStBl II 1985, 584). Eine gewisse Spezialisierung wird demnach als unschädlich angesehen (BFH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769).
Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirt entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf” nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH-Urteil vom 02.09.1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24). Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluß als Absolvent einer Hochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), so muß er eine...