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FG Köln Urteil vom 18.09.2014 - 4 K 4021/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Aufrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung kann im finanzgerichtlichen Verfahren nicht im Rahmen einer Leistungsklage überprüft werden, da der Stpfl. das Ziel der Klage auch durch eine Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid erreichen könnte und die Leistungsklage insoweit subsidiär ist.

2. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört auch der streitige Umsatzsteuererstattungsanspruch. Die AO kennt kein besonders geregeltes Verfahren für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs. Deshalb muss die Finanzbehörde bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen, bei denen ein Beteiligter gelten macht, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen, in jedem Fall durch Verwaltungsakt gem. § 218 Abs. 2 AO darüber entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch noch besteht. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft.

 

Normenkette

AO §§ 47, 218 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1; AO § 37

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob der Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit mit Vorsteuerguthaben der späteren Insolvenzschuldnerin in anfechtbarer Weise erlangt hat und in welcher verfahrensrechtlichen Weise der ggf. bestehende Erstattungsanspruch der Insolvenzverwalterin geltend zu machen ist.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A … GmbH, über deren Vermögen auf eigenen Antrag der Insolvenzschuldnerin vom ….7.2007 mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 24.8.2007 – AZ: 1 – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Am 7.5.2007, 8.6.2007 und 13.7.2007 reichte die Insolvenzschuldnerin bei dem Beklagten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Zeiträume April bis...

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    Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

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