Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Vorsteuervergütung; Antragsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ein ordnungsgemäßer Vergütungsantrag muss eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers aufweisen. Diesem Erfordernis entspricht ein Antragsformular dann nicht, wenn handschriftliche Ergänzungen vorgenommen wurden, ohne dass diese Ergänzungen durch die Unterschrift des Unternehmers oder ggf. einen Bevollmächtigten bestätigt worden sind.
Normenkette
UStDV §§ 59 f.; UStG § 18 Abs. 9 S. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.03.2010; Aktenzeichen XI B 40/09) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im Vergütungszeitraum 2005 zusteht. Dabei ist insbesondere streitig, ob ein postalisch übersandter Telefaxausdruck einen ordnungsgemäßen Antrag darstellt.
Die Klägerin stellte am 28. Juni 2006 (Posteingang) einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum 2005 i.H.v. 1.457.775,39 EUR. Hierbei handelte es sich um einen Telefaxausdruck, der per Post übermittelt wurde. Darauf befindet sich eine Telefaxsendezeile, in der die Klägerin als Absender und das Datum 23. Juni 2006 angegeben sind. Es befindet sich dort auch die Telefaxsendezeile der K (Venlo) mit dem Datum 22. Juni 2006. Der Telefax-Antrag ist unter dem Datum 22. Juni 2006 unterschrieben. Der Vorsteuervergütungsbetrag war in dem gefaxten Antrag nicht eingetragen. Er wurde auf dem Telefaxausdruck original-handschriftlich mit Kugelschreiber eingetragen (1.457.775,39 EUR). Ebenso wurde die Angabe der Rechnungsanzahl und des Ortes der Unterschrift auf dem Telefax original-handschriftlich mit Kugelschreiber ergänzt (Venlo). Diese Ergänzungen sind nicht gesondert unterschrieben.
Am 4. Juli 2006 ging der Original-Antrag beim Beklagten ein. Der Antrag ist unter dem 27. Juni 2006 unterschrieben. Aus dem Schriftbild ergibt sich, dass dieser – trotz inhaltsgleicher Erklärungen – nicht die Vorlage für das Telefax war.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 wurde der Antrag auf Vorsteuervergütung mangels eigenhändiger Unterschrift innerhalb der Antragsfrist abgelehnt.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass der innerhalb der Frist eingereichte Antrag ordnungsgemäß eigenhändig unterschrieben sei. Am 22. Juni 2006 habe ihr steuerlicher Berater, die K, einen ausgefüllten (aber nicht unterschriebenen) Antrag auf Vorsteuervergütung an ihren, der Klägerin, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn S, gefaxt. Noch am selben Tag habe Herr S das zugefaxte Antragsformular unterschrieben und es per Telefax zurück an die K übersandt. Er habe diesen Weg gewählt, um angesichts des drohenden Fristablaufs Zeit zu sparen. Die K habe den Telefaxausdruck per Post an den Beklagten gesandt. Der innerhalb der Vergütungsfrist zugegangene Antrag sei folglich eigenhändig vom vertretungsberechtigten Direktor unterschrieben worden. Eine Zweitausfertigung des Antrages, die über den normalen Postweg versandt worden sei, sei von dem Geschäftsführer am 27. Juni 2006 unterzeichnet worden. Es handele sich hierbei um den am 4. Juli 2006 beim Beklagten eingegangenen Antrag.
Die Art der Versendung des eigenhändig unterschriebenen Vorsteuervergütungsantrags sei rechtlich unerheblich. Der Vorsteuervergütungsantrag könne fristwahrend auch per Telefax gestellt werden. Zweck des Unterschriftserfordernisses sei es, dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen. Zugleich solle er die Wahrheitsmäßigkeit der gemachten Angaben versichern. Diese Zwecke könnten auch mit einem zugefaxten Antrag erreicht werden. Zwar habe der BFH gefaxte Anträge auf Gewährung einer Investitionszulage insoweit nicht ausreichen lassen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967). Diese Rechtsprechung überzeuge indes nicht. Auch bei der Übersendung einer vermeintlichen Originalunterschrift bestünden mannigfache Manipulationsmöglichkeiten für den Absender. Die Art der Übermittlung (per Post oder per Telefax) eines im Original unterschriebenen Antrags könne hierbei nicht von Bedeutung sein. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS OBG 1/98) festgelegt worden sei, dass Schriftsätze fristwahrend auch per Telefax übermittelt werden könnten. Denn der Zweck der Schriftform, die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit der Eingabe, sei auch im Falle einer elektronischen Übermittlung sichergestellt. So habe auch der BFH inzwischen entschieden, dass die Übersendung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax zulässig sei, denn Inhalt und Urheberschaft seien durch die Telefax-Übermittlung eindeutig wiedergegeben (Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BStBl II 2003, ...