rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftliche Klarstellungsvereinbarung zur Verlustübernahme begründet Organschaft
Leitsatz (redaktionell)
Es erscheint ernstlich möglich, dass auch eine klarstellende ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung der Anwendung des § 302 Abs. 1 und 3 AktG (Verlustübernahme) für die Anwendung der §§ 14, 17 KStG (Organschaft) hinreichend ist.
Normenkette
KStG § 17 Sätze 2, 2 Nr. 2, § 14; AktG § 302; KStG § 17
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob ein zwischen der Antragstellerin und der E.-GmbH abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt werden kann oder ob die in Umsetzung dieses Vertrages von der Klägerin an die E.-GmbH gezahlten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. An ihr ist die E.-GmbH zu 100 Prozent beteiligt. Zwischen der Klägerin und der E.-GmbH wurde am … ein notariell beurkundeter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. § 2 dieses Vertrages beinhaltete die Regelung über die Ergebnisübernahme. Er hatte folgenden Inhalt:
Der gesamte Gewinn der „Antragstellerin”, der ohne diesen Ergebnisausschluss sonst auszuweisen wäre, ist nach Abschluss des Geschäftsjahres an die E. abzuführen.
Die „Antragstellerin” darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in freie Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Die Auflösung von Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor Abschluss dieses Vertrages bestanden, darf nicht vorgenommen werden und von der E. nicht verlangt werden.
Die E. hat jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der „Antragstellerin” auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden können, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Der Jahresabschluss der „Antragstellerin” ist vor seiner Feststellung der E. zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen oder Kapitalrücklagen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
Weitere Bestimmungen über die Ergebnisübernahme enthält der notariell beurkundete Vertrag nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Vertragsakten befindliche Kopie des Vertrages verwiesen.
Die Gesellschafter stimmten dem Vertrag mit Beschluss vom … zu. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte an …. Die Eintragung hatte folgenden Text:
Mit Beschluss vom … haben die Gesellschafter dem zwischen der Gesellschaft als beherrschten Unternehmen und der E.-GmbH Dienstleistungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am … abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt.
Bei einer Überprüfung der (notariellen) Verträge und Zustimmungsbeschlüsse im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen fiel der Antragstellerin auf, dass § 302 Abs. 3 AktG in dem Vertrag nicht enthalten war. Daraufhin wurde am … eine schuldrechtliche Klarstellungsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthielt in § 1 folgende Regelung:
Die E. ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden können, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Ebenfalls am … stimmten die Gesellschafterversammlungen der Antragstellerin und der E.-GmbH der Klarstellungsvereinbarung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Klarstellungsvereinbarung und der Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen verwiesen.
Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin zunächst unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer für die beiden Streitjahre. Dabei ging der Antragsgegner vom Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aus. Nachdem der Antragsgegner die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben hatte, legte die Antragstellerin fristgerecht Einsprüche ein und die fehlenden Steuererklärungen vor.
Im Rahmen der Erörterung der Steuererklärungen wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass seines Erachtens die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anzuerkennen sei, weil der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung entsprechend § 302 Abs. 3 AktG enthalte. Die von der Antragstellerin an die E.-GmbH geleisteten Zahlungen seien daher als verdeckte Ausschüttungen zu berücksichtigen. Die Antragstellerin nahm zu diesem Verböserungshinweis keine Stellung.
Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Antragsgegner die Einsprüche unter Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997 auf … EUR, der Körperschaftsteuer 1998 auf … EUR, des Solidaritätszuschlages 1997 auf … EUR und des Solidaritätszuschlages 1998 (Tippfehler in der Einspruchsentscheidung 1997) auf … E...