Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungszahlung für ein Kfz im Sonderbetriebsvermögen als BE; Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Versicherungs-Ersatzleistung wegen Diebstahls eines im Sonderbetriebsvermögen eines freiberuflichen Mitunternehmers befindlichen Kfz ist in voller Höhe und nicht nur in Bezug auf den beruflich genutzten Teil als Betriebseinnahme anzusetzen.

2) Der anlässlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das jedoch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren hat, sondern dessen Nutzungsdauer individuell zu schätzen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen VIII R 57/07)

BFH (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen VIII R 57/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Versicherungszahlung für ein im Sonderbetriebsvermögen des Klägers enthaltenes Fahrzeug in voller Höhe Betriebseinnahme ist und innerhalb welcher Nutzungsdauer der erworbene Praxiswerts abzuschreiben ist.

Der Kläger war von 1996 bis 2004 Partner einer 1992 gegründeten Anwaltssozietät und zunächst mit 6 v. H., ab 1998 mit 6,81 v. H., seit 2000 mit 8,372 v. H. und seit 2002 mit 9,934 v. H. an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die anteiligen Mitunternehmeranteile wurden jeweils von zweien der drei Gründungspartner erworben. Im Partnerschaftsvertrag war festgelegt, dass die beiden Gründungspartner ihre Beteiligung schrittweise bis 2004 bzw. 2008 an die übrigen Partner veräußern sollten. Bei jedem Erwerb durch den Kläger wurden stille Reserven des Praxiswerts aufgedeckt. Die Anschaffungskosten hierfür stellte die Partnerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, in eine Ergänzungsbilanz für den Kläger ein und schrieb den Praxiswert zunächst auf eine Nutzungsdauer von sechs Jahren ab, während der Beklagte nach einer Außenprüfung von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht.

Mit Eintritt in die Partnerschaft verpflichtete sich der Kläger, der Gesellschaft seinen Pkw entgeltlich zu überlassen, worüber ein separater Nutzungsvertrag geschlossen wurde. Die Partnerschaft rechnete den Pkw des Klägers zu dessen Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das im Oktober 2000 angeschaffte Fahrzeug des Klägers wurde im März 2001 aus dessen Privatgarage entwendet. Bei einem Buchwert von 113.147,13 DM betrug die Erstattung aus der Kaskoversicherung 144.010,35 DM. Der Kläger erfasst die Versicherungserstattung unter Abzug eines Betrages von 45.881,70 DM mit der Begründung als Sonderbetriebseinnahme, dass die Versicherungszahlung in Höhe von 31,86 v. H. der Privatssphäre zuzurechnen sei. Die Privatnutzung ermittelte der Kläger in der Weise, dass er die 2001 insgesamt gefahrenen 27.806 km in einen dienstlichen Anteil von 18.947 km (= 68,14 v. H.) und in einen privaten Anteil (Privatfahrten 5.085 km, Fahrten Wohnung/Büro 3.774 km, insgesamt 8.859 km = 31,86 v. H.) aufteilte, während der Beklagte nach der Außenprüfung die Erstattung der Kaskoversicherung für den gestohlenen Pkw in voller Höhe als Einnahme versteuerte.

Wegen der Beträge im Einzelnen wird auf Tz. 2.2.4 und 2.2.9 sowie Anlage 6 zum Betriebsprüfungsbericht vom 28. März 2004 sowie auf die entsprechend geänderten Feststellungsbescheide der Streitjahre 1999 bis 2002 vom 1. Juli 2004 verwiesen. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2005, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger macht geltend, bei dem Praxiswert sei von einer Nutzungsdauer von sechs Jahren auszugehen. Es sei nicht zwischen dem erstmaligen und späteren Erwerb des Sozietätspraxiswertes zu unterscheiden. Der Erwerb des Praxiswerts 1996 sei bereits Gegenstand einer vorangegangenen Betriebsprüfung gewesen. Dort sei die Festlegung einer Nutzungsdauer von sechs Jahren nicht beanstandet worden. Von Anfang an seien die Veräußerung und der Erwerb der Praxisanteile vereinbart worden. Es handele sich insofern um ein einheitliches Rechtsgeschäft in 1995. Der Hinweis des Beklagten, dass nach § 2 Abs. 7 EStG die Besteuerungsgrundlagen jährlich festzustellen sei, könne nicht tragfähig sein, da auch der Betriebsprüfungsbericht vom 26. März 2004 für die bereits geprüften Jahre die Nutzungsdauer der Abschreibung der bis 1996 erworbenen Praxisanteile nicht auf acht Jahre erhöht habe.

Bei Zerstörung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs sei nach der Kommentierung einer Aufspaltung der Versicherungsleistung nach dem Verhältnis zwischen dienstlicher und privater Fahrzeugnutzung vorzunehmen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Büro müssten zu den Privatfahrten gerechnet werden. Das entscheidende Verhältnis dienstlicher und privater Fahrzeugnutzung sei nach Fahrtenbuch einheitlich für das gesamte Veranlagungsjahr vorzunehmen. Ein auf ein einzelnes Fahrzeug bezogenes Verhältnis ...

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