Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens
Leitsatz (redaktionell)
Ein Finanzplankredit liegt nicht vor, wenn weder der Ausschluss eines Kündigungsrechts noch eine Regelung vereinbart wird, wonach der Gesellschafter als Darlehensgeber hinsichtlich seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Gläubigern zurücktritt.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2007, insbesondere darüber, ob ein Gesellschafter-Darlehen als Finanzplandarlehen zu qualifizieren ist.
Mit Vertrag vom 18.2.2005 des Notars A wurde die B Beteiligungsgesellschaft mbH (B-GmbH) gegründet, an deren Stammkapital der Kläger mit 12.500 EUR (entsprechend 50 %) beteiligt war. Die B-GmbH hatte noch 3 weitere Gesellschafter, u.a. Herrn G (G) mit einem Geschäftsanteil von 7.150 EUR, der auch zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand des Unternehmens war die Beteiligung an und die Führung von gastronomischen und medienkonzeptionellen Gesellschaften sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.
Hintergrund war nach Angaben des Klägers die Absicht zur Renovierung und zum anschließenden gewinnbringenden Betrieb der Diskothek „C” in D, in der die Gesellschafter ein hohes Ertragspotenzial sahen. Da der Kläger brachenfremd war, sollte er nur als Kapitalgeber fungieren. Mit der später geplanten operativen Tätigkeit sollte er nichts zu tun haben. Der Plan sei deshalb gewesen, dass die B-GmbH als Holding eine weitere Gesellschaft zum Betrieb der Diskothek gründete. Diese Betriebsgesellschaft sollte die erwarteten Gewinne dann plangemäß an die B-GmbH ausschütten, so dass der Kläger letztlich – neben einer geringen Verzinsung des darlehensweise ausgegebenen Kapitals – über die von Seiten der B-GmbH zu erwartenden Gewinnausschüttungen von seiner Kapitalüberlassung profitieren sollte.
Diese Planung wurde allerdings aufgrund des abredewidrigen Verhaltens von G nicht umgesetzt. Denn G gründete die Betriebsgesellschaft (E GmbH, – E-GmbH –) zum Zwecke des Betriebs der Diskothek „C” entgegen den getroffenen Absprachen nicht als Tochtergesellschaft der B-GmbH, sondern am 21.2.2005 zusammen mit einem weiteren dritten Gesellschafter in der Weise, dass vom Stammkapital (25.000 EUR) auf G ein Geschäftsanteil von 10.000 EUR und auf den dritten Gesellschafter ein solcher von 15.000 EUR entfiel; Geschäftsführer der E-GmbH war ebenfalls der G. Zwischen den Beteiligten besteht vor diesem Hintergrund Einigkeit darüber, dass die Feststellung des Insolvenzverwalters, die B-GmbH habe 100% der Anteile an der E-GmbH gehalten, unzutreffend ist und ihre Grundlagen in den unwahren Angaben des G gegenüber dem Insolvenzverwalter hat.
Die Kapitalüberlassung durch den Kläger erfolgte dann aufgrund eines Darlehensvertrags vom 28.2.2005, mit welchem der Kläger der B-GmbH ein mit 4% verzinsliches Darlehn i.H.v. 237.500 EUR gewährte, welches in 60 Monatsraten á 4.500 EUR ab dem Monat der Darlehensauszahlung getilgt werden sollte. Für den Fall des Verzugs sollte sich der Darlehenszins für die Verzugszeit um 0% erhöhen. Als Sicherheit wurde die Vorabbefriedigung der offenen Darlehensforderung bei Verkauf der Beteiligung oder Gesellschaftsaufgabe vereinbart; weitere Sicherheiten wurden nicht gestellt. Vereinbarungen zur Kündigung oder eine Rangrücktrittsvereinbarung enthielt der Vertrag nicht.
Die Darlehenssumme wurde mit einem weiteren Darlehensvertrag vom gleichen Tage von der B-GmbH an die E-GmbH weitergereicht, wobei allerdings in diesem Vertrag annähernd marktkonforme Zinskonditionen von 8% vereinbart wurden. Als weitere Abweichung wurde außerdem für den Fall des Verzugs ein Verzugszins von 4% p.a. festgelegt. Während das Gesellschafterdarlehen des Klägers bereits ab dem 1.3.2005 vereinbarungsgemäß hätte getilgt werden müssen, sollte die erste Darlehensrate der E-GmbH an die B-GmbH erst am 5.11.2005 geleistet werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Feststellung des Beklagten im Verwaltungsverfahren, das Darlehen sei in gleicher Höhe und zu gleichen Zins- und Tilgungsbedingungen an die E-GmbH weitergereicht worden, unzutreffend ist.
Die ab 1.3.2005 vereinbarten Tilgungsraten an den Kläger flossen von Anfang an nicht wie vorgesehen. Am 7.12.2005 wurden lediglich 2.500 EUR und am 30.12.2005 weitere 1.000 EUR geleistet. Weitere Zahlungen von jeweils 1.000 EUR erfolgten am 13., 19. und 30. Januar sowie am 16.2.2006. Danach wurden keine Zahlungen mehr geleistet. Auch insoweit besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten über die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Insolvenzverwalters F (Bl. 4 der Anlage zum Insolvenzgutachten), es sei nur eine Tilgungsrate i.H.v. 4.500 EUR auf den Darlehensvertrag an den Kläger geleistet worden.
Parallel zur Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 kam es bei der E-GmbH zu dramatischen...