Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen
Leitsatz (redaktionell)
Allein die Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen bei einer GmbH & Co. KG führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Komplementär-GmbH.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; HGB § 168 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 29.11.2017; Aktenzeichen IV B 3/17) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft – KG, deren Gesellschafter die Beigeladene zu 1.) als alleinige Komplementärin und die Beigeladenen zu 2. und 3. als alleinige Kommanditistinnen waren. Die Gesellschaft basiert auf dem notariellen Vertrag vom 20.09.1990. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit …. Kommanditistinnen waren bis zum 31.12.2002 die Beigeladenen zu 2. und 3. Mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages – GV –, Kopie Bl. 40 ff. d. FG-Akte). Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Beigeladene zu 1. (Komplementär-GmbH) mit einer Kapitaleinlage von 100.000 DM (§ 3 Abs. 1 GV). Die Söhne der Beigeladenen zu 2., R1, und der Beigeladenen zu 3., U1, sind die Geschäftsführer und zu je 50 % auch die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. (Komplementär-GmbH).
§ 3 Abs. 3 GV bestimmt, dass die Kommanditeinlagen die Kapitalanteile und Haftsummen der Kommanditisten darstellen und auf Festkonten (Kapitalkonten) verbucht werden. In § 3 Abs. 5 GV ist festgehalten, dass die beiden Geschwisterstämme R und U stets eine gleichhohe Beteiligung von je 50 % an der Klägerin haben müssen, die sich aus der direkten Beteiligung als Kommanditisten und aus der indirekten Beteiligung durch die Verwaltungs-GmbH ergibt. Für jeden Gesellschafter werden neben einem Kapitalkonto, das als Festkonto geführt wird und auf welchem die Einlagen (Kapitalanteile, Haftsummen) verbucht werden, ein bewegliches Privatkonto (Darlehenskonto), ein Steuerkonto, ein Verlustvortragskonto und ein gesamthänderisch gebundenes, unverzinsliches Rücklagenkonto, auf dem Gewinnanteile gutgeschrieben werden, soweit die Gesellschafter dies beschließen, geführt (§ 4 GV). Über nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Angelegenheiten beschließen die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, wobei über die Erhöhung der Kapitalanteile der Gesellschafter oder die Zuführung von weiteren Kapitalmitteln der Gesellschafter an die Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 10 Buchst. b GV ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist. Am Gewinn und Verlust sind gemäß § 10 Abs. 3 GV alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt.
Sodann enthält der Gesellschaftsvertrag u.a. folgende Regelungen:
„§ 11 Verfügung über Beteiligung |
1) |
Eine Verfügung der persönlich haftenden Gesellschafterin über ihre Kapitalbeteiligung und sonstige Gesellschafterrechte ist unzulässig. |
2) |
Jeder Kommanditist bedarf zur Verfügung über seinen Kapitalanteil und über seine persönlichen Gesellschafterrechte der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. |
3) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll eine Verfügung eines Kommanditisten über seine Beteiligungen zu Gunsten seiner Abkömmlinge, seines Ehegatten …. dann zulassen, wenn keine zwingenden Gründe, insbesondere keine Grundsatzregelung über die paritätische Beteiligung der Familienstämme R und U (vgl. die Präambel zu diesem Vertrag) dem entgegenstehen …. |
4) |
Verfügungen im Sinne dieser Vorschriften sind Veräußerung, Verpfändung oder Nießbrauchsbelastung eines Kommanditanteils sowie die Einräumung einer Unterbeteiligung daran. |
§ 12 Dauer der Gesellschaft, Kündigung |
1) |
… |
2) |
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. |
… |
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5) |
Kündigt ein Kommanditist, so scheidet er zum Kündigungstermin (Ende des Geschäftsjahres) aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. …. Eine Abfindung des kündigenden Kommanditisten (gemäß § 14) ist mit Erwerber zu vereinbaren. |
6) |
Kündigt die persönlich haftende Gesellschafterin, so wird die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst und tritt diese in Liquidation, es sei denn, dass die übrigen Gesellschafter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit einer Mehrheit von 75 v.H. ihrer Stimmen unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. |
… |
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§ 14 Abfindung |
1) |
Als Abfindung in allen Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende Gesellschafter oder erhalten seine ausscheidenden Erben außer seinem Guthaben auf dem Privatkonto (incl. Steuerkonto) den Verkehrswert seiner Beteiligung. …. Ein Firmenwert bleibt unberücksichtigt. An den im Zeitpunkt des Ausscheidens noch schwebenden Geschäften n... |