Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgebühren als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die für den Erwerb von fondsgebundenen Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen aufgrund eines eigenständigen Vermittlungsvertrages an Dritte gezahlten Vermittlungsgebühren sind im Streitjahr 2006 nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 20, 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für den Erwerb von fondsgebundenen Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen aufgrund eines eigenständigen Vermittlervertrags an Dritte gezahlten Vermittlungsgebühren im Streitjahr 2006 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin war als Immobilienmaklerin und Finanzdienstleisterin gewerblich tätig. Sie schloss im Streitjahr auf Vermittlung der „B AG” bei der „C AG” eine fondsgebundene Rentenversicherung („Multiwert Investmentrente Nr. …” – im Folgenden: „Multiwert Investmentrente”) sowie eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung („Multiwert Premium Fondspolice Nr. …” – im Folgenden: „Multiwert Premium”) ab. Die Versicherungsverträge waren als sogenannte „Nettopolicen” ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der „B AG” jeweils in selbständigen Verträgen zur Zahlung der für die Vermittlung der Versicherungen anfallenden Provisionen. Die Zahlungsabwicklung erfolgte sowohl hinsichtlich der Versicherungsbeiträge als auch hinsichtlich der Vermittlungsprovisionen über die als Inkassounternehmen eingeschaltete „H”. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten und die den Einkommensteuerakten des Beklagten befindlichen Kopien der jeweiligen Verträge bzw. der Versicherungsscheine Bezug genommen.
Die im Streitjahr an die „B AG” gezahlten Vermittlungsprovisionen in Höhe von gerundet … Euro (… Euro für die „Multiwert Premium” und … Euro für die „Multiwert Investmentrente”) machte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 8. August 2007 fest. Dabei ließ er die Vermittlungsprovisionen nicht als Werbungskosten zum Abzug zu. Den von der Klägerin gegen die Steuerfestsetzung eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2008 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass die Vermittlungsgebühren keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten darstellten. Es handele sich bei diesen Aufwendungen vielmehr um Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts in Form einer Kapitalanlage.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie vertritt unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Loritz (DStR 2005, 3 ff.) die Auffassung, dass die von ihr gezahlten Vermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien. Der Beklagte erläutere in seiner Einspruchsentscheidung nicht, weshalb es sich insoweit um Anschaffungs(neben)kosten handeln solle. Eine Qualifizierung der Provisionen als Anschaffungs(neben)kosten lasse sich zudem weder dem vom Beklagten in seiner Entscheidung zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2005 (VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288) noch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2004 (X R 19/03, BFHE 207, 528; BStBl. II 2006, 238) entnehmen.
Der Bundesfinanzhof habe in seinem noch zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 16. September 2004 dem dortigen Kläger vielmehr eindeutig Recht gegeben und die in dem entschiedenen Fall streitige Kreditvermittlungsgebühr nicht der Vermittlung der dortigen Versicherungsverträge oder der Investmentfondsanteile zugerechnet. Auch wenn der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Aufwendungen für die Versicherungsvermittlung keine definitive Aussage getroffen habe, lasse er jedoch gerade im steuerlich relevanten Bereich die Vermittlungsgebühren zum sofortigen Abzug als Werbungkosten zu. Dabei sei erkennbar, dass sich der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang um eine Aufteilung der Gebühren Gedanken mache. Insgesamt seien die Aufwendungen für die Vermittlung eines Darlehens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2005 sei noch zur früheren Rechtslage ergangen, so dass die dortigen Ausführungen ebenfalls nicht unreflektiert auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende (neue) Rechtslage übertragen werden dürften.
Im Gesamtzusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesamten aus einer Lebensversicherung erzielten Überschüsse ab dem 1. Januar 2005 „lückenlos” steuerpflichtig seien, wobei nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG allerdings lediglich der Unterschiedsbe...