Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG
Leitsatz (redaktionell)
Die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG kann bereits ab dem Jahr begehrt werden, welches auf die Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgt.
Normenkette
EStG § 7a Abs. 9, § 6 Abs. 1, 1 Nr. 5; FördG § 4 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ab welchem Jahr die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes – FördG – beansprucht werden kann.
Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 04.und 14.12.1998 einen Miteigentumsanteil an dem hier streitbefangenen Objekt in …. Dabei verpflichtete sich der Verkäufer, das Objekt entsprechend genauer Vorgaben zu sanieren.
Der Kaufpreis von …,– DM sollte i.H.v. 77.249,– DM auf die Altbausubstanz, mit 55.406,– DM auf Grund und Boden und mit …,– DM auf die Sanierung entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie bei den Steuerakten befindlichen Angebot der Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages (UR-Nr. 1829/1989 des Notars … in …) Bezug genommen, das unter dem 14.12.1989 angenommen wurde.
Die Zahlung des Gesamtpreises in 1998 ist durch einen Kontoauszug belegt.
Die Sanierungsmaßnahme wurde im Dezember 1999 abgeschlossen und das Objekt an die Kläger übergeben.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 begehrten die Kläger die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem streitigen Objekt i.H.v. 49.935,– DM. Der Beklagte folgte im wesentlichen der Einkommensteuererklärung der Kläger. Hinsichtlich des Objektes in … wich er von der Steuererklärung einerseits wegen einzelner kleinerer Positionen (Kosten der Abnahme des Objektes; Berechnung der linearen AfA für einen Monat statt für ein Jahr) andererseits wegen der geltendgemachten Restwert-AfA für die Sanierungsmaßnahme im Umfang von 23.807,– DM von der Steuererklärung ab. Statt der beantragten Restwert-AfA berücksichtigte der Beklagte lediglich die lineare AfA für einen Monat i. H. v. 744 DM.
Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 11.12.2000 auf …,– DM festgesetzt. Zur Begründung für den Nichtansatz der streitbefangenen Restwertabschreibung bezüglich der Modernisierungskosten führte der Beklagte in der Anlage zum Bescheid aus, dass seines Erachtens der maßgebliche Begünstigungszeitraum erst nach Ablauf des für Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgeblichen Begünstigungszeitraumes, also hier ab 2000, beginne und daher für das Streitjahr die Restwertabschreibung nicht gewährt werden könne. Zur Begründung wurde auf das BMF-Schreiben vom 24.12.1996, BStBl I 1996, 1516 unter III. 1. verwiesen.
Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Mit ihm begehrten sie weiterhin die Berücksichtigung der begehrten Restwertabschreibung mit dem ersten Teilbetrag im Streitjahr 1999. Sie wiesen insoweit darauf hin, dass sie unstreitig den Gesamtkaufpreis bereits 1998 bezahlt und auf die Modernisierungsaufwendungen eine Sonderabschreibung i.H.v. 40 % in Anspruch genommen hätten. Entsprechend einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin (DStR 1999, 936) könne die Restwertabschreibung bereits erstmals im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten in voller Höhe in Anspruch genommen werden, wenn – wie im Streitfall – die Sonderabschreibung bereits in den Kalenderjahren vor der Beendigung der Modernisierung in voller Höhe in Anspruch genommen worden sei. Dies sei im Streitfall gegeben, da die gesamte Sonderabschreibung im Kalenderjahr 1998 geltend gemacht worden sei.
Der Einspruch, der sich am Änderungsbescheid vom 9. August 2001 fortsetzte, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung vertrat der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass eine Abschreibung nach § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes erstmalig im Jahr 2000 geltend gemacht werden könne. Die Restwertabschreibung könne erst nach Ablauf des Jahres, in dem frühestens die regulären Sonderabschreibungen, also nicht die Sonderabschreibungen auf Anzahlungen erfolgen könnten, beginnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegende Klage. Mit ihr begehren die Kläger die zusätzliche Berücksichtigung einer Restwert-AfA von 21.427,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem streitbefangenen Objekt in ….
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Restwertabschreibung bereits 1999 anteilig zu gewähren sei. Nach § 4 Abs. 3 FördG sei der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an – wahlweise auch später – zu berücksichtigen. Da die gesamten Sonderabschreibungen von den Klägern bereits 1998 geltend gemacht worden seien, könnten sie die Restwertabschreibung ab 1999 geltend machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bez...