rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ohne Vorlage einer Versicherung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird.

 

Normenkette

UStG § 6a; UStDV § 17a Abs. 1, 2 Nr. 4; UStG § 4 Nr. 1b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Der Kläger ist als Handelsvertreter unternehmerisch tätig. Für das Streitjahr erklärte er – im Anschluss an die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 – die Veräußerung eines PKW Mercedes nach Belgien in Höhe von 52.600 DM als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Zugrunde lag eine Veräußerung an die Firma BH. Diese Firma hatte sich nach einer Anzeige des Klägers im Internet per Telefax bei ihm gemeldet. Dieses Telefax enthielt neben der Anschrift der BH auch deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ferner wurde ein Ansprechpartner (Herr J) benannt. Außerdem wurde dem Kläger per Telefax vom 17.08.2001 ein belgischer Handelsregisterauszug übersandt, der neben den üblichen Angaben wie Sitz und Geschäftsführer ebenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auswies. Am 18.08.2001 übersandte der Kläger eine Vorab-Rechnung an die Abnehmerin und wies ausdrücklich auf die geforderte Barzahlung hin. Auf der endgültigen Rechnung vom 22.08.2001 hat der Kläger hinter der Rubrik „Zahlung: in bar bei Abholung” den Erhalt des Kaufpreises quittiert; wegen Einzelheiten wird auf die ohne Umsatzsteuerausweis erstellte Rechnung verwiesen (Bl. 28 FG-Akte).

Im Mai 2002 wurde eine entsprechende Zusammenfassende Meldung an das damalige Bundesamt für Finanzen abgegeben, in welcher die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Erwerberin eingetragen war.

Der Beklagte versagte im Zusammenhang mit der Voranmeldung für August 2001 die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und erließ eine abweichende Festsetzung. Grund hierfür war, dass der Kläger einen schriftlichen Verbringungsnachweis der Erwerberin nicht vorlegen konnte. Während des dagegen geführten Einspruchsverfahrens erging am 28.02.2003 ein entsprechender Umsatzsteuerjahresbescheid, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ging beim Beklagten ein Auskunftsersuchen der belgischen Steuerverwaltung ein, in dem diese Auskünfte über die Abwicklung des Erwerbsvorgangs durch die Firma BH sowie um Vorlage der vorhandenen Unterlagen bat. Grund für das Auskunftsersuchen war, dass die Erwerberin in Belgien nicht mehr auffindbar war. Der Kläger seinerseits stellte über die deutsche Polizei ebenfalls Nachforschungen an; dabei ergab sich, dass der veräußerte PKW mit der zugehörigen Fahrgestellnummer nicht mehr in Deutschland zugelassen worden war. Ebenso haben das zuständige Straßenverkehrsamt sowie das Kraftfahrtbundesamt bestätigt, dass der veräußerte PKW in Deutschland nicht mehr zugelassen worden ist (Bl. 25, 26 FG-Akte).

Nachdem der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 28.10.2003 zurückgewiesen hatte, legte der Kläger die vorliegende Klage ein. Er ist der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfülle. Die Erwerberin habe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet; damit habe sie zu erkennen gegeben, dass sie den PKW steuerfrei habe erwerben wollen. Die Abnehmerin habe in ihrem ersten Schreiben alle erforderlichen Angaben gemacht.

Während des Klageverfahrens ist der Kläger von der Steuerfahndung T-Stadt in einem Ermittlungsverfahren der belgischen Strafverfolgungsbehörden als Auskunftsperson angehört worden. Aus dem Anschreiben (Bl. 31 FG-Akte) und einer Stellungnahme der Steuerfahndung T-Stadt gegenüber dem FG Köln (Bl. 55 FG-Akte) ist ersichtlich, dass der PKW nach Belgien verbracht worden ist. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Lieferung des PKW Mercedes in Höhe von 52.600 DM steuerfrei zu belassen und die Umsatzsteuer 2001 entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe den schriftlichen Verbringungsnachweis nach § 17a UStDV nicht vorlegen können. Aus dem Auskunftsersuchen der belgischen Steuerverwaltung sei ersichtlich, dass der PKW in Belgien nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei; ferner sei dort keine ordnungsgemäße Erwerbsbesteuerung durchgeführt worden. Auf den gesetzlich geforderten Belegnachweis könne nicht verzichtet werden, wenn – wie im Streitfall – die Erhebung der Steuer nicht sichergestellt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die Lieferung des PKW Mercedes an den belgischen Abnehmer nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.

Die Lieferung des PKW Mercedes an die belgische Abnehmerfirma ist eine innergemeins...

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