Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks … Sie nutzten … % der Gesamtwohnfläche des aufstehenden Gebäudes als Arbeitszimmer. Die Aufwendungen, die auf das Arbeitszimmer entfielen, wurden bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Der geltend gemachte und vom Beklagten anerkannte Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für das Objekt … betrug bis 1995 … DM. Mit Feststellungserklärung 1996 machten die Kläger einen Abzugsbetrag von … DM geltend.
Entsprechend einer Gesprächsnotiz des Beklagten vom …, auf die verwiesen wird, erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zum geänderten Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG, die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sei erhöht worden, da das ab 1996 nicht mehr steuerlich anzuerkennende Arbeitszimmer als zu Wohnungszwecken genutzt zu werten sei, auch wenn es tatsächlich weiterhin wie in den Vorjahren als Arbeitszimmer beruflich bzw. betrieblich genutzt werde. Der Beklagte setzte den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG mit Feststellungsbescheid vom … wie in den Vorjahren mit … DM fest. Den hierauf eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Hierzu führte er im wesentlichen an, gemäß § 10 e Abs. 1 Satz 7 EStG sei die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Wohnungsanteil zu kürzen. Nicht zu eigenen Wohnzwecken würde der Teil der Wohnung genutzt, der als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen sei, denn er diene betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken. Auch wenn ab Veranlagungszeitraum 1996 gemäß § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG die Aufwendungen der Kläger für ihr Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich berücksichtigt würden, ändere dies nichts daran, daß die Kosten für das Arbeitszimmer grundsätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben seien. Derartige Aufwendungen könnten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Mit der vorliegenden Klage tragen die Kläger vor, durch die Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG seien die Aufwendungen für Arbeitszimmer generalisierend, typisierend und pauschalierend der privaten Lebensführung zugeordnet worden. Es werde faktisch unterstellt, daß bei Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer keine berufliche oder betriebliche Nutzung vorliege. Dann diene das Arbeitszimmer jedoch Wohnzwecken mit der Folge, daß die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG anteilig für das Arbeitszimmer zu erhöhen sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … den Feststellungsbescheid vom … zu ändern und den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG auf … DM zu erhöhen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte es abgelehnt, den Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG mit Feststellungsbescheid 1996 um … DM auf … DM zu erhöhen.
Gemäß § 10 e Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden im Jahr der Fertigstellung und den sieben darauf folgenden Jahren bestimmte Abzugsbeträge wie Sonderausgaben abziehen.
Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 e Abs.1 Satz 7 EStG um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes werden Teile einer Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie weit überwiegend zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden (so schon BFH-Beschluß vom 10.03.1970 VI B 69/69 BStBl II 1970, 458).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Kläger ihr Arbeitszimmer im Streitjahr 1996 wie auch in den Vorjahren weiterhin weit überwiegend beruflich bzw. betrieblich genutzt haben.
Eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung des Abzugsbetrages gemäß § 10 e Abs. 1 EStG wegen den ab dem Veranlagungszeitraum 1996 eingeführten Vorschriften der § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, § 9 Abs. 5 EStG kann der Senat nicht erkennen (vgl.Homburg, BB 1995, 2453, 2454, Tz 3). Der von den Klägern mit der Klage verfolgte Abzug der anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten für ihr beruflich/betrieblich genutztes Arbeitszimmer im Rahmen des § 10 e Abs. 1 EStG würde einen rechtswidrigen,vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten und durch keine Gesetzeslücke gerechtfertigten Eingriff in die Systematik des Einkommensteuerrechts zur Folge haben.
Die ab 1996 geltenden Neuregelungen für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimme...