Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine GmbH mehrere Gesellschafter, von denen nur einer eine Pensionszusage erhält, bleibt dessen Vorwegabzug nur dann ungekürzt, wenn er seine Pensionsanwartschaft ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf ihm zustehende gesellschaftsrechtliche Ansprüche erlangt.
Normenkette
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs in Höhe von jeweils 6.136,00 EUR nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG in der Fassung der Streitjahre 2002 bis 2004.
Die Kläger sind Ehegatten und werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog nur in 2002 Arbeitslohn für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 1.800,00 EUR, darüber hinaus waren ihr in allen Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Der Kläger ist mit einem Stammkapital von 25.000 DM zu 25 % an der „G… GmbH” (kurz: G-GmbH) beteiligt. Die Gewinnverteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags, Bl. 13 d.A.). Darüber hinaus erzielt er als Geschäftsführer der G-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitslohn des Klägers betrug in den Streitjahren für 2002 65.295 EUR, für 2003 64.413 EUR und für 2004 67.782 EUR. Neben dem Kläger sind an der G-GmbH die beiden Brüder und der Vater des Klägers jeweils zu 25 % beteiligt und ebenfalls zur Geschäftsführung befugt (vgl. den Gesellschaftsvertrag § 4 als Anlage zur notariellen Urkunde des Notars T vom 09.11.1990, Ur-Nr. 1868/1990 und den Handelsregisterauszug vom 08.07.2004). Lt. Gesellschafterbeschluss vom 12.09.1995 (Bl. 22 ff. d.A.) erfolgte eine Ergänzung der Anstellungsverträge des Klägers und seiner zwei Brüder im Hinblick auf deren betriebliche Alterversorgungen. Danach wurde ihnen eine Pensionszusage nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 6.000 DM zugesagt. Im Falle des Todes sollte eine Witwenrente in Höhe von 60 % des zugesagten Altersruhegeldes gewährt werden. Mit Datum vom 12.10.1995 schlossen der Kläger und seine Brüder, mit Ausnahme des Vaters des Klägers, mit der G-GmbH entsprechende Verträge zur betrieblichen Altersversorgung ab. Die Sicherung der Ansprüche erfolgte über Rückdeckungsversicherungen der G-GmbH bei der D Lebensversicherung AG, L, an deren Ansprüchen den Geschäftsführern ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt wurde.
Die Kläger machten für die Streitjahre folgende Versicherungsbeiträge in ihren Einkommensteuererklärungen geltend: 7.731 EUR für 2002; 8.956 EUR für 2003 und 9.828 EUR für 2004. Der Beklagte kürzte jeweils den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. Nr. 2 EStG in Höhe von 6.136 EUR und bezog dabei in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auch den Arbeitslohn des Klägers ein. Für die weitere Berechnung des Sonderausgabenabzugs wird auf die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 vom 07.04.2004 in der Gestalt vom 16.08.2004; 2003 vom 22.07.2005 und 2004 vom 21.07.2005 in der Gestalt vom 26.01.2006 Bezug genommen.
Die gegen die jeweiligen Einkommensteuerfestsetzungen eingelegten Einsprüche der Kläger blieben erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass einem Mitgesellschafter-Geschäftsführer der G-GmbH keine Altersversorgung zugesagt und somit die Altersvorsorge des Klägers auch durch den Gewinnverzicht des Mitgesellschafter-Geschäftsführers finanziert worden sei. Dabei sei es unerheblich, aus welchem Grunde dem einen Geschäftsführer keine Pensionszusage erteilt worden sei.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2006 erhoben die Kläger die vorliegende Klage. Der fehlende Abschluss einer Altersversorgung für den Vater des Klägers sei auf dessen gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt der Beschlussfassung zurückzuführen, der den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage ausschloss. Darüber hinaus sei es aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vorhersehbar gewesen, ob eine Erdienbarkeit der Pension hätte erreicht werden können. Um eine steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung insoweit zu vermeiden, habe der Vater auf eine Pensionszusage verzichtet.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 07.04.2004 in der Gestalt vom 16.08.2004 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25.09.2006 die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung eines lediglich vom Arbeitslohn der Klägerin berechneten Vorwegabzugs neu festzusetzen; darüber hinaus unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 22.07.2005 und des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 21.07.2005 in der Gestalt vom 26.01.2006 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25.09.2006 die Einkommensteuer jeweils unter Berücksi...