Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Einkünften aus US-amerikanischen S-Corporations im Ansässigkeitsstaat
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine US-amerikanische S-Corporation ist eine Gesellschaft, die nach der deutschen Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
2) Gewinnanteile aus einer S-Corporation sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.
3) Das Besteuerungsrecht für die einem in Deutschland ansässigen Gesellschafter zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung einer S-Corporation steht gemäß Art. 21 DBA USA Deutschland zu. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 DBA USA finden keine Anwendung.
Normenkette
DBA USA Art. 7, 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für das Streitjahr 2005 hatte der Beklagte für den in Deutschland nichtselbständig tätigen Kläger im Wege der getrennten Veranlagung durch Bescheid vom 14.08.2009 die Einkommensteuer 2005 auf 261.752 € festgesetzt. Hierbei hatte er Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen i.H.v. 516.979 € berücksichtigt. Soweit der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 501.230 € und aus Kapitalvermögen i.H.v. 10.900 € als steuerfrei nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA) erklärt hatte, ließ der Beklagte dies unberücksichtigt. Insoweit verwies er in den Erläuterungen zum Bescheid auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 vom 28.03.2006. In diesen Erläuterungen war ausgeführt, Deutschland sei Ansässigkeitsstaat, der Arbeitslohn USA werde dem Progressionsvorbehalt unterworfen und US-Ausschüttungen der C würden als steuerpflichtige Kapitalerträge behandelt.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch unter Hinweis auf das seinerzeit beim Finanzgericht Köln (FG) unter Az. 5 K 4480/07 anhängige Klageverfahren.
In diesem Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 war unter anderem streitig, ob Einkünfte des Klägers aus US-amerikanischen S-Corporations (W und T) – bei denen der Kläger Alleingesellschafter, Präsident und Vizepräsident war bzw. ist –, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der inländischen Besteuerung zu unterwerfen waren.
Das FG ging bei seinem Urteil in diesem Verfahren vom 28.09.2011 davon aus, dass der Kläger in 2004 unbeschränkt steuerpflichtig war, da er im Inland einen Wohnsitz hatte, unabhängig davon, dass der bisherige Wohnsitz des Klägers in den USA nach dessen Vorbringen beibehalten wurde. Zudem ging das Gericht davon aus, dass es sich bei den beiden S-Corporations nach deutschem Recht jeweils um eine Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.1 EStG handele und dementsprechend die Einkünfte des Klägers hieraus solche aus Kapitalvermögen seien. Gleichwohl verneinte das FG das Recht des Beklagten, Gewinnanteile zu besteuern, da es an den Voraussetzungen des Zuflusses im Sinne des § 11 EStG mangele.
Am 15.10.2012 erließ der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten, nach § 165 AO vorläufigen, Einkommensteuerbescheid 2005, in dem er die Kapitaleinkünfte des Klägers nunmehr mit 266.708 € ansetzte. In den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger zu den Gewinnen der S-Corporations nicht die nötigen Angaben gemacht habe und daher der in der US-amerikanischen Steuererklärung 2004 ausgewiesene Betrag i.H.v. umgerechnet 250.959 € übernommen worden sei.
Am 16.10.2012 erließ der Beklagte eine den Einspruch abweisende Entscheidung. Zur Begründung führte er wie folgt aus: Nach dem Urteil des FG Köln zur Einkommensteuer 2004 sei der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig. Er unterliege damit grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der inländischen Besteuerung, wozu auch Ausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten. Der volle Gewinn einer S-Corporation stehe nach Abzug von Körperschaftsteuer für eine Ausschüttung zur Verfügung und müsse im Inland als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Da der Kläger bisher Unterlagen nur unvollständig vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass der Jahresabschluss 2004 bei beiden Gesellschaften in 2005 festgestellt worden sei. Bei einem Alleingesellschafter reiche der Gewinnverwendungsbeschluss um einen Zufluss anzunehmen. Dementsprechend seien die Gewinnanteile 2004 i.H.v. 250.959 € im Streitjahr 2005 der Besteuerung zu unterwerfen.
Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, die vom Beklagten mit 250.959 € erfassten Einkünfte aus den S-Corporations von der Regelbesteuerung auszunehmen und stattdessen dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Auch die vom Beklagten erfassten amerikanischen Zinseinkünfte i.H.v. 10.900 € seien nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Sofern das Gericht zu einer Ansässigkeit des Klägers in Deutschland gelange, müsse die US-amerikanische Steuer auf die amerikanischen Zinseinkünfte angerechnet werden. Er, der Klä...