Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug nach Schuldbeitritt
Leitsatz (redaktionell)
Erreicht der Steuerpflichtige durch einen Schuldbeitritt für Schulden seiner Eltern, dass die Großmutter ihn - anstelle der Eltern - als Erben einsetzt, bleiben die von ihm entrichteten Schuldzinsen auf die übernommene Schuld als Werbungskosten bei § 21 EStG unberücksichtigt, wenn ihm nach dem Tod der Großmutter der vermietete Grundbesitz durch Erbfall unentgeltlich zugefallen ist.
Normenkette
EStG §§ 21, 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Anerkennung von anteiligen Schuldzinsen in Höhe von 768,81 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung.
Die 1954 geborene Klägerin wird im Streitjahr 2005 mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist Eigentümerin des als Einfamilienhaus bewerteten Objekts in A, B-Straße …, das sie von ihrer am …1992 verstorbenen Großmutter geerbt hat. Das Haus wird von der Klägerin seit dem 1.1.1994 zu 41,18 % an die Eltern vermietet und zu 58,82 % selbstgenutzt.
Die Großeltern der Klägerin, die Eheleute C, hatten ursprünglich am 16.04.1942 einen notariell beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen, in dem der Erstversterbende den Überlebenden zu seinem Alleinerben bestimmt hatte. In einer dort weiterhin einseitig getroffenen Verfügung von Todes war vom Letztversterbenden die gemeinsame Tochter, Frau D, – die Mutter der Klägerin –, als Alleinerbin eingesetzt worden. Das Erbe bestand im Wesentlichen aus der Immobilie E-Straße … in A.
Mit notariell beurkundetem Erbvertrag vom 29.05.1978 änderten die Eheleute C diesen Erbvertrag, in dem sie nunmehr ihre Enkelin, die Klägerin, im Wege der einseitig abänderbaren Verfügung zur Alleinerbin und –für den Fall deren Vorversterbens– ihre Tochter als Ersatzerbin einsetzten.
Der Großvater der Klägerin ist am …1978 verstorben.
Am 02.11.1978 wurde zwischen den Eheleuten F, den Eltern der Klägerin und der Klägerin selbst eine privatschriftliche Vereinbarung geschlossen. Die Eltern der Klägerin erkannten darin an, dass sie Herrn F aus einer Kaufpreisrestschuld sowie den Eheleuten F aus einem Darlehen insgesamt 202.570,23 DM schuldeten. Die Klägerin übernahm in der Vereinbarung gegenüber Herrn F bzw. den Eheleuten F gesamtschuldnerisch neben ihren Eltern die selbständige Verpflichtung, diese Schulden nebst künftigen Zinsen zu zahlen.
Die Großmutter erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.3.1991 das Objekt B-Straße … für 440.000 DM unter Anrechnung der Übernahme eines Darlehens des Voreigentümers in Höhe von 55.865 DM auf diesen Kaufpreis. Zeitgleich veräußerte sie das Objekt E-Straße …. Die Großmutter der Klägerin verstarb am ….1992.
Am 20.10.1993 schlossen die Klägerin und ihre Eltern mit Frau F – der Tochter der o. g. Eheleute F – als Beklagte in einem Verfahren vor dem LG A einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Klägerin und ihre Eltern als Gesamtschuldner bis 15.01.1994 100.000 DM sowie am 01.01.2006 weitere 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Zur Sicherheit der weiteren Forderung von 50.000 DM räumte die Klägerin Frau F eine Grundschuld an dem Objekt B-Straße … ein.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin Einkünfte aus der Vermietung des Objekts B-Straße … und setzte dabei als anteilige Werbungskosten neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) u. a. Zinsen von EUR 1260 EUR (bei einem Gesamtbetrag von 2928 EUR) an. Die Schuldzinsen setzten sich wie folgt zusammen:
Darlehn … G für die Zeit vom 1.1.05.-30.11.05: |
2688,17 EUR |
Darlehn … G für die Zeit vom 2.12.05 -31.12.05: |
238,74 EUR. |
ln der Anlage zur Einkommensteuererklärung führte die Klägerin aus, es sei insgesamt auf einen Betrag von 120.000 EUR umgeschuldet worden. Ein Betrag von 52.225,32 EUR sei am 01.01.2006 von der G auf ein Notaranderkonto gezahlt worden; der Rest sei der Umschuldungsbetrag.
Mit Bescheid vom 02.02.2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 auf 15.919 Euro fest. Dabei berücksichtigte er bei den Vermietungseinkünften die AfA nur in Höhe von 590 EUR und Schuldzinsen nur mit 661 EUR. Dazu führte der Beklagte in den Erläuterungen zum Bescheid hinsichtlich der Schuldzinsen aus, diese könnten nur mit insgesamt 1726 EUR angesetzt werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Schuldzinsen sei, dass die dem Darlehn zugrundeliegenden Mittel in direktem Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks stünden.
Den dagegen eingelegten Einspruch vom 23.2.2007 begründete die Klägerin hinsichtlich der Schuldzinsen damit, dass für die Berücksichtigung von Darlehnszinsen als Werbungskosten der Zusammenhang des Darlehns mit dem Erwerb des Objektes gegeben sei, da sie sich freiwillig bereit erklärt habe, gesamtschuldnerisch neben ihren Eltern für deren Schulden einzutreten. Bedingung ihrerseits dafür sei gewesen, dass ihre Mutter auf ihren Erbanspruch gegenüber deren Mutter, also ihrer Großmutter, verzichtet habe und dass der Immobilienbesitz der Großmutt...