rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus einer Vermietungs-GbR - Inkongruente Einkünftezurechnung
Leitsatz (redaktionell)
1) Anteile am Gewinn und Verlust einer Vermietungs-GbR stehen den Gesellschaftern grundsätzlich im Umfang der Gesellschaftsbeteiligung zu, es sei denn, die Gesellschafter haben eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Vereinbarung getroffen.
2) Eine im Gemeinschaftsverhältnis begründete abweichende Einkünftezurechnung ist bei der Übernahme eines höheren Kostenanteils durch einen Gesellschafter grundsätzlich gegeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Übernahme infolge der Vermögensverhältnisse des Mitgesellschafters zunächst gegen den Willen des Übernehmenden erfolgt und diesem bereits im Zahlungszeitpunkt bewusst ist, dass ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter nicht durchsetzbar sein wird.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1; AO §§ 180, 180 Abs. 1, 1 Nr. 2a; EStG § 21
Tatbestand
Mit notariellen Verträgen vom …1994 erwarben der Kläger und der Beigeladene die Anteile an der Grundstücks-GbR mit dem Grundbesitz in C zu je ½. Der Grundbesitz wurde zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Diese Einkünfte wurden seit 1994 vom Beklagten gesondert und einheitlich festgestellt und den Beteiligten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu je ½ zugerechnet.
Mit den am 24.10.2000 abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1998 und 1999 ermittelten die Beteiligten die Einkünfte wie folgt:
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1998 |
1999 |
Einnahmen |
102.222,00 DM |
89.085,00 DM |
Werbungskosten: |
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Schuldzinsen |
139.126,00 DM |
68.037,00 DM |
Erhaltungsauf-wendungen |
2.846,00 DM |
0,00 DM |
Sonstige Kosten |
49.190,00 DM |
32.676,00 DM |
Abschreibung |
114.183,00 DM |
56.115,00 DM |
Einkünfte |
- 203.123,00 DM |
- 67.743,00 DM |
Es wurde beantragt, die entstandenen Verluste in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen, da dieser die angefallenen Kosten in diesen Jahren alleine getragen habe und zwischenzeitlich auch das gesamte Objekt inklusive der Darlehen übernommen habe. Der Mitgesellschafter, B., sei zahlungsunfähig und habe den Offenbarungseid geleistet. Er habe der Übertragung der Verluste zugestimmt. Als Nachweise wurden u. a. die notarielle Urkunde über das von Herrn B. gegenüber dem Kläger abgegebene Schuldanerkenntnis vom 1999, Unterlagen über die am …1999 abgegebene eidesstattlichen Versicherung von Herrn B. sowie der Vertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteils von Herrn B. vom 2001 vorgelegt.
In dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 1999 erkannte Herr B. gegenüber dem Kläger an, Geldbeträge in Höhe von … DM und … DM, die im Zusammenhang mit der Grundstücksgemeinschaft angefallen waren, nebst diesbezüglicher Zinsen zu schulden. Die Schuldbeträge sollten am 31.12.2001 zur Zahlung fällig sein. Er verpflichtete sich zugleich, zukünftige Unterdeckungen des Gesellschafterkontos unverzüglich hälftig auszugleichen.
Dem notariellen Kaufvertrag ist zu entnehmen, dass Herr B. mit Wirkung zum 2001 von seinem hälftigen Anteil an der GbR 44 % an den Kläger und 6 % an dessen Ehefrau veräußert hat. Als Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils wurde die Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters von den noch auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten vereinbart. Gemäß § 8 des Vertrages erklärte Herr B. zudem ausdrücklich auf eine ihm zustehende steuerliche Verlustbeteiligung ab dem Jahre 1998 zugunsten des Klägers zu verzichten.
In den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 und 1999 vom 12.09.2001 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 in Höhe von – … DM und für 1999 in Höhe von – …. DM fest und rechnete diese Verluste jeweils zu ½ dem Kläger und Herrn B. zu.
Mit den gegen diese Bescheide am 17.09.2001 eingelegten Einsprüchen wurde erneut beantragt, die Verluste erklärungsgemäß voll dem Kläger zuzuordnen. Denn nachweislich trage der Kläger alle Kosten des Objektes alleine. Deshalb sei schon damals vereinbart worden, dass ihm auch die gesamten eventuellen steuerlichen Verluste zugewiesen werden sollten. Dies sei dann auch im Übertragungsvertrag unter § 8 – Kosten und Steuern – nochmals ausdrücklich erklärt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Beteiligten entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu jeweils ½ zuzurechnen seien.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes, das mehreren gehöre, seien, wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern die Vorschriften über die Verteilung der Aufwendungen und Erträge in einer Gemeinschaft Anwendung fänden (§§ 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –), grundsätzlich den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen. Nach §§ 743, 748 BGB stehe jedem Teilhaber einem seinem Anteil entsp...