Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütungsverfahren; Vorlage von Fotokopien der Originalrechnung zu Nachweiszwecken
Leitsatz (redaktionell)
Gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag eines im Ausland ansässigen Unternehmers binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Für den Fall des Abhandenkommens vorzulegender Originalrechnungen sind - vor Einreichung des Vergütungsantrags - Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG einen adäquaten Ersatz für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien sind insoweit nicht ausreichend.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9 Sätze 3-4, 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie es sich auswirkt, dass die Klägerin im Vergütungszeitraum 01-06/2007 Rechnungskopien und keine Originalrechnungen vorgelegt hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Sie beantragte am 6. September 2007 (Posteingangsdatum) die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 80.465 EUR im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum Januar bis Juni 2007. Der geltend gemachte Betrag ergab sich aus sechs verschiedenen Rechnungen. Hiervon wurden drei nicht im Original, sondern als Fotokopie vorgelegt. Es handelt sich hierbei um folgende Rechnungen der A GmbH & Co. KG:
– vom 2. April 2007, Vorsteuer: |
24.510 EUR |
– vom 14. Mai 2007, Vorsteuer: |
4.085 EUR |
– vom 14. Mai 2007, Vorsteuer: |
2.850 EUR |
Summe |
31.445 EUR |
Mit Bescheid vom 5. November 2008 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 49.020 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass insoweit nicht die Originalrechnungen vorgelegt worden seien.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin eine Bestätigung der A GmbH & Co. KG vom 22. Dezember 2009 vorgelegt, wonach die streitigen Rechnungen von ihr, der A GmbH & Co. KG, ausgestellt worden seien. Dieser Bestätigung waren die Rechnungen in Kopie mit dem Stempel „Copy” beigefügt. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Bestätigung der A GmbH & Co. KG vom 10. Februar 2010 eingereicht, wonach die streitigen Rechnungen Originale gewesen seien und daraufhin Zahlungen der Klägerin erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Bestätigungen Bezug genommen (befindlich in der Vergütungsakte des Beklagten).
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die begehrte Vorsteuervergütung zu gewähren sei, auch wenn sie die entsprechenden Originalrechnungen nicht vorgelegt habe. Ihr würden die Originalrechnungen nicht mehr vorliegen.
Ein inländischer Unternehmer dürfe in einem solchen Fall den Nachweis für den Vorsteuerabzug durch eine Fotokopie führen. Dies gelte auch für den ausländischen Unternehmer. Auch diesem sei die Vorsteuervergütung bei Vorlage von Rechnungskopien zu gewähren, wenn er ursprünglich im Besitz der Originalrechnungen gewesen sei, der dem Erstattungsvorgang zugrunde liegende Vorgang stattgefunden habe und keine Gefahr bestehe, dass weitere Erstattungsanträge gestellt würden. Die Klägerin trägt vor, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die BFH-Urteile vom 20. August 1998 (V R 55/96, BStBl II 1999, 324) und vom 19. November 1998 (V R 102/96, BStBl II 1999, 255). Hiernach komme es nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die Originalrechnungen nicht vorgelegt werden können. Denn der wesentliche Zweck der Vorlage der Originalrechnung bestehe in der Vorbeugung von Missbräuchen. Bestehe keine abstrakte Missbrauchsgefahr, sei die Vorlage der Originalrechnung entbehrlich.
Im Streitfall seien keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer zu befürchten wäre, dass weitere Erstattungsanträge gestellt würden. Die Ausschlussfrist für den Vergütungszeitraum 2007 sei abgelaufen. Außerdem habe der Beklagte aufgrund seiner zentralen Zuständigkeit den Überblick über sämtliche Vergütungsanträge. Sie, die Klägerin, sei auch nicht im allgemeinen Umsatzsteuerverfahren veranlagt worden. Die Rechnungen seien auf sie, die Klägerin, ausgestellt, so dass ein anderer Unternehmer nicht die Möglichkeit habe, hieraus eine Vorsteuervergütung geltend zu machen. Der den Rechnungen zugrunde liegende Vorgang habe stattgefunden.
Es sei unverhältnismäßig, in einem solchen Fall die Vorsteuervergütung zu versagen.
Dies werde auch dadurch bestätigt, dass ab dem 1. Januar 2010 die Vorlage von Originalrechnungen mit der Antragstellung nicht mehr erforderlich sei und nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden könne.
Darüber hinaus sei der Vertrauensgrundsatz verletzt. Der Beklagte sei gehalten, bei Stellung eines unvollständigen Antrag...