Entscheidungsstichwort (Thema)
Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente
Leitsatz (redaktionell)
Der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, sind als Sonderausgaben abziehbar (gegen BFH v. 25.11.1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 1a, § 22 Nrn. 1, 1 S. 3, § 12; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rentenzahlungen der Klägerin an den Kläger mit ihrem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die Kläger sind seit 1992 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erhält Versorgungsbezüge aus der ehemaligen Tätigkeit als …, sowie eine Altersrente. Daneben ist er freiberuflich als … tätig. Die Klägerin ist als …, sowie ebenfalls als … tätig.
Daneben erzielten die Kläger im Streitjahr 1997 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.023,– DM (Kläger 7.290,– DM; Klägerin 733,– DM jeweils vor Abzug des Sparerfreibetrags).
Den strittigen Rentenzahlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2.4.1990 (also vor der Eheschließung) übertrug der Kläger das Grundstück … auf die Klägerin. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe von 4.000,– DM monatlich an den Kläger. Weiter war in Abschn. II Ziff. 1 des Vertrags vereinbart, dass dann, wenn der (in 19.. geborene) Veräußerer vor dem Monatsersten nach Übergabe versterben sollte, die monatliche Rente für einen Zeitraum von 6 Jahren an die Erben des Klägers zu zahlen war. Die Übergabe sollte bis spätestens 31.12.1994 stattfinden. Weiter war eine Erhöhung der Rente entsprechend der Steigerung des Preisindexes für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
In der Folgezeit und auch im Streitjahr 1997 nutzten die Kläger das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus gemeinsam zu Wohnzwecken, mit Ausnahme eines als Arbeitszimmer eingerichteten Raumes, in welchem die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt. Der Kläger nutzte für seine berufliche Tätigkeit ein anderweitig belegenes Büro.
Den Ertragsanteil der Rente (28 % von 48.000,– DM = 13.440,– DM) hat der Beklagte den Steuererklärungen folgend als Einnahmen des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG (Leibrente) besteuert.
Auf seiten der Klägerin hat der Beklagte den kapitalisierten Barwert der Rente antragsgemäß als Anschaffungskosten für den Erwerb des Hauses angesehen. Soweit die Anschaffungskosten auf das Arbeitszimmer entfielen, wurde anteilig eine AfA als Betriebsausgaben abgezogen. Im übrigen wurde für die auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Anschaffungskosten der Klägerin antragsgemäß letztmalig für 1997 ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG gewährt.
Hinsichtlich des Ertragsanteils der Rentenzahlungen hat der Beklagte insoweit der Klägerin einen Betriebsausgabenabzug gewährt, als er anteilig (nach dem Verhältnis der Wohnflächen) auf das Arbeitszimmer entfiel (21 % von 13.440,– DM = 2.822,– DM).
Soweit die Klägerin den darüber hinausgehenden Teil der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen begehrt (79 % von 13.440,– DM = 10.617,– DM), hat der Beklagte dies allerdings abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 X R 91/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1996, 666, sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23.12.1996 IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508 ff.
Dementsprechend wurde die Einkommensteuer für das Streitjahr 1997 mit Steuerbescheid vom 14.7.1998 bzw. Änderungsbescheid vom 5.1.1999 bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM auf … DM festgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
Die Kläger erhoben Einspruch und trugen vor, der Nichtabzug des Ertragsanteils der Rentenzahlungen als Sonderausgabe widerspreche dem Gesetz. Denn § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sehe ausdrücklich und uneingeschränkt den Sonderausgabenabzug vor. Die Umdeutung des Ertragsanteils in einen Zinsanteil, wie dies der BFH vornehme, entbehre jeder rechtlichen Grundlage und stelle eine Mißachtung des Gesetzes dar. Durch das Steueränderungsgesetz 1973 sei zwar mit Wirkung ab 1.1.1974 die Abzugsmöglichkeit für private Schuldzinsen entfallen. Dies bedeute jedoch nicht, daß nunmehr auch der Ertragsanteil aus Leibrenten nicht mehr abzugsfähig sei, denn in Bezug auf die Leibrenten habe sich die Rechtslage nicht geändert. Deren Abzugsfähigkeit sei gerade nicht gestrichen worden. Der BFH verstoße mit seiner Gesetzesauslegung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Danach seien Gesetzeskorrekturen ausschließlich dem Gese...