Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im Untätigkeits-Einspruchsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Ein Einspruch im Kindergeldverfahren ist auch dann "erfolgreich" im Sinne der Kostenerstattungsvorschrift des § 77 EStG, wenn auf einen Untätigkeitseinspruch hin in der Einspruchsentscheidung erstmalig Kindergeld überhaupt gewährt wird.
Normenkette
EStG § 77 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Kostenerstattung nach § 77 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2012) gültigen Fassung (EStG)
Der Kläger beantragte am 14. Oktober 2010 Festsetzung und Gewährung von Kindergeld.
Am 9. Januar 2012 legte der Kläger hiergegen Untätigkeitseinspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kindergeldantrag nicht in angemessener Frist bearbeitet worden sei. Hinderungsgründe seien nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 gewährte die Beklagte Kindergeld ab Januar 2006 bis Dezember 2011. Auf Bl. 31 der Kindergeldakte wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 begehrte der Kläger die Vergabe eines Aktenzeichens zum Untätigkeitseinspruch und eine Kostengrundentscheidung.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung gemäß § 77 EStG ab, da die Festsetzung von Kindergeld nicht angegriffen worden sei.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es für die Erstattung von Kosten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nicht darauf ankomme, dass der Einspruch sich gegen eine Festsetzung richte, sondern lediglich darauf, dass das, was der Einspruchsführer mit dem Einspruch erreichen möge – in diesem Fall die Festsetzung –, erreicht werde. Für eine weitere Begründung verwies er auf das Urteil Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 8. Juni 2011 (7 K 3951/10 Kg, nicht veröffentlicht –nv–).
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich sei, habe die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden seien, habe dieser selbst zu tragen, § 77 Abs. 1 EStG.
Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, seien erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig gewesen sei (§ 77 Abs. 2 EStG).
Vorliegend sei am 5. Januar 2012 ein Untätigkeitseinspruch erhoben worden. Die Festsetzung von Kindergeld sei nicht angegriffen worden. Insoweit komme eine Kostenerstattung nicht in Frage.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für eine Kostenerstattung sei nicht erforderlich, dass der Einspruch sich allein gegen eine Kindergeldfestsetzung richte und erfolgreich sei. Der Begriff der Kindergeldfestsetzung sei nach dem FG-Düsseldorf-Urteil vom 31. März 2006 (18 K 1795/05 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2006, 909) weit auszulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum lediglich ein Einspruch gegen eine (zu geringe) Kindergeldfestsetzung eine Erstattungspflicht nach § 77 EStG auslösen solle. Entscheidend sei vielmehr die gebotene wirtschaftliche Betrachtung. Danach stelle die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die Kehrseite der Festsetzung dar, weshalb sie auch in § 70 Abs. 2 EStG geregelt sei und eine Erstattungspflicht nach § 77 EStG auslöse (Hinweis auf FG-Bremen-Urteil vom 9. November 1999 298266K 2, EFG 2000, 273). Nicht anwendbar sei dagegen § 77 EStG, in Fällen, in denen lediglich aufgrund einer Billigkeitsentscheidung ein Rückforderungsanspruch fallen gelassen werde (Hinweis auf FG-Münster-Urteil vom 18. Juni 2007 1 K 5994/03 Kg, EFG 2007, 1533).
Im Streitfall habe die Beklagte erst aufgrund des erhobenen Einspruchs wegen Untätigkeit über den gestellten Antrag entschieden. Damit liege der von der Rechtsprechung geforderte „erfolgreiche Einspruch im Kindergeldverfahren” vor. Nach dem Urteil des FG-Düsseldorf vom 7. August 2003 (18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802) sei ein Einspruch dann erfolgreich, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand im Einspruchsverfahren entscheide.
Eine Unterscheidung in der Art des Rechtsmittels danach, ob die Beklagte einem Einspruch wegen Untätigkeit oder einem Einspruch gegen eine rechtsfehlerhaft erfolgte Festsetzung stattgebe, kenne das Gesetz nicht. Vielmehr gebe § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) dem jeweiligen Antragsteller mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wegen Untätigkeit das gleiche Rechtsmittel zur Hand, wie bei einer fehlerhaften Kindergeldfestsetzung. Gerade weil der Gesetzgeber eine unberechtigte Untätigkeit der Behörde –wirtschaftlich g...