Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhält ein Unternehmer sowohl einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb als auch einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb, macht es das Verbot des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, neben der Vorsteuerpauschalierung Vorsteuer aufgrund von einzelnen Leistungsbezügen abzuziehen, erforderlich, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuzuordnen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbaren und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden aufzuteilen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.05.2014; Aktenzeichen V R 31/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren – 2003 – 2006 – einen landwirtschaftlichen Betrieb in angemieteten Gewächshäusern in A. Daneben war sie Inhaberin eines weiteren Betriebs in D, nämlich den D …hof.

In einem Schreiben vom 9.1.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass beide Betriebe bisher als eine organisatorische Einheit betrieben worden seien. Sie verweise hierzu auf den umfangreichen Schriftverkehr zur Eröffnung der Betriebe im Jahr 1998. Umsatz- und ertragsteuerlich seien bisher beide Betriebe als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden, wobei für Umsatzsteuerzwecke gemäß § 24 Abs. 4 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert worden sei. Die fünfjährige Bindungsfrist der Option sei zum 31.12.2002 abgelaufen. Die wirtschaftliche Entwicklung habe dazu geführt, dass eine Zusammenfassung der Betriebe nicht mehr sinnvoll sei. Sie habe sich deswegen entschlossen, die Betriebe finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch als getrennte Betriebe zu führen. Das bedeute, dass ab Januar 2003 folgende Betriebe bestünden:

  • Der Betrieb in D, der als Gewerbebetrieb einzustufen und umsatzsteuerlich nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln sei;
  • Der Betrieb in A, der ausschließlich landwirtschaftliche Leistungen erbringe und als landwirtschaftlicher Betrieb die Umsätze nach § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG mit Durchschnittssätzen versteuere.

Für Zwecke der Umsatzsteuer werde eine gemeinsame Meldung an den Beklagten abgegeben, da der Betrieb in D als der Hauptbetrieb anzusehen sei. Da beide Betriebe auch von der Leitung und Verwaltung her getrennt geführt würden, sei ihrer Auffassung nach für den Betrieb in A eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen, für die das Finanzamt C zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 9.1.2003 Bezug genommen.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin folgende Angaben (alle Beträge in EUR):

2003

2004

2005

2006

Lieferungen und Leistungen zu 16 v.H.

804.910

982.496

1.038.108

1.046.102

Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG

900

2.652

2.281

3.319

Lieferungen und Leistungen zu 7 v.H.

2.304.434

2.379.588

2.549.805

2.597.466

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu 16 v.H.

43.123

74.302

63.114

82.400

Innergemeinschaftliche Erwerbe zu 7 v.H.

420.507

399.204

450.724

400.380

Vorsteuern aus Rechnungen

189.246

224.980

229.217

215.775

Vorsteuern aus innergemeinschaftl. Erwerben

36.064

39.488

41.529

41.105

Umsätze nach § 24 UStG

384.567

392.069

416.054

423.030

Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Steuererklärung Bezug genommen.

Ab Mai 2008 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E statt, deren Ergebnisse die Prüfer in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2008 festhielten.

Soweit hier von Belang, führten sie zur Umsatzsteuer für die Streitjahre in Textziffer 2.3 aus, die Klägerin habe ab dem 1.1.2003 für den landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb in A von der Regelbesteuerung zu Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG gewechselt. Der Bindungszeitraum für die Regelbesteuerung sei eingehalten worden. Der Betrieb in D unterliege als Gewerbebetrieb der Regelbesteuerung. Obwohl es sich bei den Betrieben in A und D umsatzsteuerlich um ein Unternehmen handele, seien Regelbesteuerung und Durchschnittssatzbesteuerung nebeneinander möglich. Die Lieferungen von A nach D seien als Innenumsätze jedoch nicht steuerbar.

In Textziffer 2.4 des Berichts (Vorsteuerabzug Land- und Forstwirtschaft A) wird ausgeführt, obwohl die Lieferungen von Fertigwaren von A nach D als Innenumsätze nicht steuerbar seien, mache die Klägerin einen Teil der Vorsteuern aus allen Kosten, Wareneinkäufen und Anlagenzugängen als abzugsfähige Vorsteuern geltend. Dieser abzugsfähige Anteil der Vorsteuern sei nach dem Verhältnis der steuerbehafteten Umsätze zu den nicht steuerbehafteten Umsätzen jährlich neu ermittelt worden. Zur ...

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