Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 3 S. 1 2. Hs. AuslInvestmG
Leitsatz (redaktionell)
1) Der pauschale Mindestertrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
2) § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AuslInvestmG verstößt nicht gegen die durch Art. 56 Abs. 1 EGV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Ein Verstoß wäre im übrigen durch zwingende öffentliche Interessen (Wirksamkeit der Steueraufsicht) gerechtfertigt.
Normenkette
AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Sätze 1, 1 2. Hs; GG Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 56 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Besteuerung von Erträgen ausländischer Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Auslandinvestmentgesetz – AuslInvestmG – verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin war im Streitjahr als Rechtsreferendarin nichtselbstständig und als Korrekturassistentin selbständig tätig. Außerdem erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte sie in ihrer am 29.12.1995 beim Finanzamt … eingereichten Einkommenssteuererklärung für 1994 nicht.
Vom 16.12.1996 bis 27.02.1997 fand bei der Klägerin eine Prüfung des Finanzamtes … statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1984 bis 1994 nicht ordnungsgemäß erklärt hatte. Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsfeststellungen wird auf den Bericht vom 10.03.1997 Bezug genommen.
Auf der Grundlage des Prüfungsberichts erließ das Finanzamt … am 18.07.1997 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994. Hierin setzte es u.a. Erträge aus der Beteiligung an zwei Investmentfonds in Luxemburg (…) in einer Gesamthöhe von 93.964 DM an. Die Erträge wurden dabei nach § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG ermittelt.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.08.1997 beim Beklagten Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte wies daraufhin, dass die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG in Höhe von 10% des letzten Rücknahmepreises der Investmentanteile fiktiv anzusetzenden Erträge mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen gelten. Daher komme es nicht darauf an, ob Ausschüttungen vorgenommen worden seien oder nicht. Weiterhin sei anzumerken, dass es bei der Ermittlung der Erträge nach § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG nicht auf die Höhe der tatsächlich erwirtschafteten Erträge durch den Investmentfond ankomme. Die Ermittlung der Erträge erfolge vielmehr nach den vorgenannten Grundsätzen pauschal.
Mit der hiergegen am 04.01.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass der zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen angewandte § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verfassungswidrig sei. Es seien von den beiden Investmentfonds keinerlei Erträge im Streitjahr an sie ausgeschüttet worden. Die in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG normierte Fiktion, nach der 10 vom Hundert des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises der Anteile als Erträge anzusehen seien, stelle daher eine unzulässige Substanzbesteuerung dar. Außerdem scheide die Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG schon deshalb aus, weil der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge durch die Vorlage des Rechenschaftsberichts der luxemburgischen Investmentfonds erbracht sei. Es sei daher § 17 Abs. 1 AuslInvestmG anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 18.07.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 46.959,02 DM verringert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der auf seine Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 18.07.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Beklagte hat die Erträge der Klägerin aus ihren Beteiligungen an zwei Investmentfonds in Luxemburg zu Recht gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. AuslInvestmG in Höhe von 93.964 DM angesetzt.
I. In § 18 AuslInvestmG ist die Besteuerung der Erträge nicht registrierter ausländischer Investmentfonds geregelt.
1. Sind die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG nicht erfüllt, so gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von dem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behan...