rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Darlehensbeziehungen, Unwirksamkeit einer Zinseszinsklausel, Risikogeschäfte einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1.) Der Abschluß eines Darlehensvertrages zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn keine fremdübliche Sicherheit vereinbart wurde und zudem ein vertraglich nicht anderweitig kompensiertes erhöhtes Ausfallrisiko besteht. Die für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen sind dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen.
2.) Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn entgegen der geschlossenen Darlehensvereinbarung eine Rückzahlung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht gewollt war oder der Gesellschafter von vornherein auf die Rückzahlung verzichtet hat.
3.) Ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Zinseszinsverbot rechtfertigt bei fehlender gesellschaftsrechtlich veranlasster Vermögensminderung nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
4.) Bei Risikogeschäften einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vor, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern ersichtlich zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt.
Normenkette
BGB § 248 Abs. 1; HGB § 355 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1991 gegründete und am 00.00.1992 in das Handelsregister eingetragene Klägerin ist auf dem Gebiet des …handels, insbesondere dem Handel mit … tätig. Ihr Stammkapital beträgt 50.000 DM. Alleinige Gesellschafterin und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Klägerin ist Frau T.. Frau T. ist weiterhin beherrschende Gesellschafterin (95 %) und Geschäftsführerin der Firma X.-GmbH (im Folgenden: X.-GmbH).
Frau T. hatte bis zum Jahr 1996 einen Einzelhandel mit Artikeln der Firma O. betrieben. Nachdem sie im Rahmen dieses Gewerbes aus dem Erwerb von … Verluste erlitten hatte, gründete sie zum Betrieb dieser Handelssparte die Klägerin. Zum Ankauf von … und sonstigen … gewährte die X.-GmbH der in Gründung befindlichen Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 31.12.1991 ein der Höhe nach nicht begrenztes Darlehen, um den Wareneinkauf, je nach Angebotslage, flexibel durchzuführen zu können. Die Darlehensauszahlungen erfolgten dementsprechend unregelmäßig. Das Darlehen wurde in Form eines Verrechnungskontos geführt und mit 6 % verzinst, wobei die zum 31.12. eines jeden Jahres nicht ausbezahlten Zinsen die Darlehenssumme erhöhen sollten. Auf die Bestellung einer Sicherheit wurde verzichtet. Das Darlehen war befristet bis längstens zum 31.12.1998 und von den Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 30.6.1992, in voller Höhe oder in Teilbeträgen kündbar. Einschließlich die Darlehenssumme erhöhender nicht ausgezahlter Zinsen valutierte das Darlehen am 31.12.1995 mit … DM.
Am 31.12.1995 schlossen die X.-GmbH und die Klägerin unter Übernahme dieser Darlehenssumme einen neuen Darlehensvertrag. Die Klägerin bestätigte, den Darlehensbetrag erhalten zu haben, da sie im Wege der Übernahme des Warenbestandes von der Firma U. i. G. auch deren Darlehensverpflichtung gegenüber der X.-GmbH übernommen habe. Das Darlehen sollte weiterhin mit 6 % p. a. verzinst werden, wobei die zum 31.12. eines jeden Jahres valutierenden Zinsen die Darlehenssumme erhöhen sollten. Auf die Bestellung einer Sicherheit wurde weiterhin verzichtet. Das Darlehen war befristet bis längstens zum 31.12.2000 und von den Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmals zum 31.12.1998, in voller Höhe oder in Teilbeträgen kündbar.
Der Warenbestand der Klägerin entwickelte sich wie folgt:
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1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
Anfangsbestand |
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… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
Einkauf |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
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… DM |
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Verkauf |
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… DM |
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… DM |
… DM |
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Schäden |
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… DM |
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… DM |
… DM |
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Bestand 31.12. |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
Die Klägerin erzielte seit ihrer Gründung die nachfolgenden, maßgeblich auf Zinsaufwand beruhenden, Verluste:
1991: |
./. … DM |
1992: |
./. … DM |
1993: |
./. … DM |
1994: |
./. … DM |
1995: |
./. … DM |
1996: |
./. … DM |
1997: |
./. … DM. |
Im Geschäftsjahr 1998 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Vermögensgegenstände ihres Umlaufvermögens in Höhe von … DM vor. Der danach erwirtschaftete Jahresfehlbetrag betrug ./. … DM. Die weitere Gewinnentwicklung der Klägerin stellt sich wie folgt dar:
1999: |
./. … DM |
2000: |
./. … DM |
2001: |
./. … DM |
2002: |
./. … EUR |
2003: |
./. … EUR. |
Im Rahmen einer am 00.00.2000 begonnenen Betriebsprüfung für die Streitjahre (Bericht vom 00.00.2001) gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass die aus der Darlehensgewährung der X.-GmbH resultierenden Schuldzinsen in Höhe von
1995 |
1996 |
1997 |
… DM |
… DM |
… DM |
verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterin T. darstellten. Das Darlehen sei ohne Sicherheiten begeben worden, obwohl die …gegenstände nicht versichert seien. Die Rechtsprechung des BFH zur Darlehensgewährung im Konzern sei daher nicht...