Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, stellen keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dar.
2) Danach sind von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleistet Erziehungsgelder für Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII steuerfrei, Pflegesatzzahlungen für Heimerziehung an Betreiber von Einrichtungen gemäß § 34 SGB VIII hingegen steuerpflichtig.
3) Durch Trägervereine an sog. "Fachfamilien" mit pädagogischer Vorbildung im Rahmen der Pflegesätze gemäß § 34 SGB VIII abgerechnete und weitergeleitete Betreuungsentgelte sind keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII §§ 33-34; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 30.4.2001 schloss die Klägerin mit dem privaten Verein A in B als sog. „Träger” einen Betreuungsvertrag für den Jugendlichen C. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin ohne Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften ab dem 24.4.2001 eigenverantwortlich und in Gesamtverantwortung gegen über dem Verein und dem Jugendamt in einem Umfang von 24 Wochenstunden als Erzieherin für den Verein tätig werden. Tätigkeitsort sollte die Wohnung der Klägerin sowie die Wohnung des Jugendlichen sein. Auf Anforderung war die Klägerin verpflichtet, am Vereinsort für Schulungen, Beratungen usw. zur Verfügung zu stehen. Für die Betreuungsleistung sollte die Klägerin ein monatliches Erziehungsgeld von 3.200 DM sowie die notwendigen Sachkosten zur Sicherung der Lebensgrundlage des betreuten Jugendlichen (Lebensmittel, Miete, Taschengeld etc.; rd. 800 EUR monatlich) erhalten. Das monatliche Erziehungsgeld wurde ab dem 1.1.2002 auf 1.790 EUR und ab dem 1.10.2003 auf 2.000 EUR erhöht.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Beklagten wurde mit Bericht vom 28.9.2005 festgestellt, dass die Klägerin die im Rahmen des Betreuungsvertrages bezogenen Einnahmen nicht in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 deklariert hatte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass diese Einnahmen nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei seien, da sie nicht unmittelbar aus dem öffentlichen Haushalt einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt worden seien. Die Weitergabe der im Streitfall seitens des Vereins von dem Jugendamt der Stadt D bezogenen Leistungen für den betreuten Jugendlichen an die Klägerin sei nicht nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts erfolgt und unterliege wegen ihrer Verwendung auch nicht im Einzelnen einer gesetzlichen Kontrolle. Die Erziehungsgelder seien daher unter Berichtigung der ergangenen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Ansatz der Sachkosten als Betriebseinnahmen werde durch den Betriebsausgabenabzug in gleicher Höhe neutralisiert. Daneben könne eine Betriebsausgabenpauschale von monatlich 100 DM (50 EUR) gewährt werden.
Die zusätzlich zu versteuernden Einkünfte betrügen demnach:
|
2001 (DM) |
2002 (EUR) |
2003 (EUR) |
Betriebseinnahmen |
25.600 |
21.480 |
22.110 |
Betriebsausgaben |
800 |
600 |
600 |
Einkünfte |
24.800 |
20.880 |
21.510 |
Mit den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2003 vom 29.11.2005 setzte der Beklagte dieses Prüfungsergebnis um. Weiterhin setzte er bei der erstmaligen Einkommensteuerveranlagung 2004 mit Bescheid vom 6.1.2006 die Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Arbeit mit 24.000 EUR an.
Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die Erziehungsgelder gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei seien.
Im Einspruchsverfahren teilte das Jugendamt der Stadt D auf Anfrage des Beklagten mit, dass der betreute Jugendliche sich auf Kosten des Jugendamtes in Heimerziehung befinde. Seit dem 24.4.2001 sei das A hilfegewährender Träger, der demnach über eine Genehmigung zur Heimerziehung verfügen müsse. Die Hilfe erfolge im Standortprojekt der Einrichtung bei der Familie der Klägerin. Für die Betreuung sei mit dem Jugendhilfeprojekt ein täglicher Entgeltsatz von zur Zeit 131,56 EUR vereinbart worden, der alle anfallenden Kosten abdecke. Die gemäß § 34 SGB VIII gewährten Mittel seien im Haushaltsplan der Stadt D unter dem Titel „Heimerziehung” erfasst. Die Kontrolle der Ausgaben auf der Ebene des Hilfeträgers erfolge durch die sachliche und rechnerische Prüfung der monatlich eingehenden Rechnungen sowie im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung. Die Ausgestaltung der Hilfe obliege im Rahmen der Hilfeplanung ausschließlich dem Hilfe gewährenden Träger. Die vertragliche Vereinbarung bezüglich des Erziehungsgeldes berühre damit allein das Innenverhältnis zwischen dem Träger und de...