Entscheidungsstichwort (Thema)
Schreib- und Büroservice als Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird ein Schreib- und Büroservice zur Vorbeugung drohender Arbeitslosigkeit und Schaffung eines zweiten Standbeins betrieben, liegt darin ein außersteuerliches und damit persönliches Motiv.
2) Verluste aus einem solchen Betrieb, bei dem der Stpfl. zudem jahrelang keine Aufträge erzielt, bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin in den Streitjahren erklärten Verluste aus einem selbständigen Schreib- und Büroservice steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die am ….03.1951 geborene Klägerin war zunächst als Sekretärin nichtselbständig tätig. Das Angestelltenverhältnis endete jedoch aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 30.04.2001. Danach übte die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung aus. Zum 01.11.2001 wurde sie erneut als Sekretärin angestellt. In dem im Übrigen unbefristeten Arbeitsvertrag vom ….10.2001 war eine Probezeit von drei Monaten mit einer kürzeren Kündigungsfrist vereinbart. Das neue Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.08.2005. Danach bezog die Klägerin Lohnersatzleistungen.
In der am 09.09.2002 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin erstmalig einen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten gewerblichen Verlust aus einem Schreib- und Büroservice i.H.v. 26.005 DM geltend, der sich u.a. aus Beratungskosten i.H.v. 4.640 DM und aus einer Ansparrücklage i.H.v. 19.500 DM zusammensetzte. Letztere konkretisierten die Kläger im Rahmen einer Erörterung des Beklagten dahingehend, dass es sich dabei um eine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG in der damals geltenden Gesetzesfassung handeln solle. Die entsprechenden Wirtschaftsgüter würden in 2003 angeschafft. Tatsächlich erfolgten sämtliche Anschaffungen jedoch nicht.
Für das Streitjahr 2002 erklärte die Klägerin einen Verlust i.H.v. 2.301 € und für 2003 i.H.v. 2.205 €. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen setzten sich in den Streit- und in den folgenden Jahren maßgeblich aus Beratungskosten, Abschreibungen, Büromaterial, Fahrtkosten und Raumkosten zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils eingereichten Gewinnermittlungen Bezug genommen.
Bis einschließlich 2007 erzielte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Schreib- und Büroservice keinerlei Einnahmen. Zwar erklärte sie in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils einen Gewinn. Dieser resultierte jedoch lediglich daraus, dass die in 2001 gebildete Rücklage nach § 7g EStG sukzessive gewinnerhöhend aufgelöst wurde. Ab dem Jahr 2008 wurden keine Einkünfte mehr aus dem Schreib- und Büroservice erklärt. In den Jahren 2001 bis 2007 erwirtschaftete die Klägerin insgesamt einen Verlust i.H.v. 13.756 €.
Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Verluste 2001 bis 2003 zunächst erklärungsgemäß, jedoch nach § 165 der Abgabenordnung (AO) vorläufig, da die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend geprüft werden könne. Der Einkommensteuerbescheid 2001 datierte vom 28.01.2003, der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19.08.2004. Der Einkommensteuerbescheid 2003, der zudem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, wurde am 10.02.2006 zur Post gegeben.
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitiger Punkte am 13.02.2006 Einspruch ein.
Im Rahmen einer Erörterung der Gewinnerzielungsabsicht aus dem Schreib- und Büroservice für die Streitjahre, führten die Kläger u.a. aus, sie, die Klägerin, habe trotz der Aufnahme eines Anstellungsverhältnisses in 2002 aufgrund der unsicheren Arbeitsmarktlage die gewerbliche Tätigkeit beibehalten, die Kosten jedoch auf die Fixkosten des Betriebes reduziert. Es handele sich insoweit um die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Fixkosten.
Nachdem der Beklagte zu der Auffassung gelangt war, dass eine Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Schreib- und Büroservices der Klägerin nicht gegeben sei, änderte er die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 am 03.08.2009 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO dahingehend ab, dass er den jeweils geltend gemachten Verlust aus Gewerbebetrieb nicht mehr zum Abzug zuließ, und erklärte die Steuerfestsetzungen für endgültig. Der Einkommensteuerbescheid 2003 wurde zugleich nach § 164 Abs. 2 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung ebenfalls aufgehoben.
Die Kläger legten gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 am 07.09.2009 Einspruch ein.
Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei ihrer, der Klägerins, selbständigen Tätigkeit nicht um Liebhaberei handele. Ihre selbständige und die nichtselbständige Tätigkeit k...