Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsbegriff im Dienstleistungsgewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilbetriebseigenschaft ist im Dienstleistungsbereich maßgeblich danach zubeurteilen, ob verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt werden und ob damit einunterschiedlicher Kundenkreis verbunden ist. Geringfügige örtliche und sachlicheÜberscheidungen der Tätigkeiten stehen der Teilbetriebseigenschaft dabei nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1, § 34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Veräußerung eines„Teilbetriebes” bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1990.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus derAufstellung von Spielautomaten sowie aus dem Betrieb einer Spielhalle in A.. Die Verwaltungdes Unternehmens erfolgte insgesamt vom Wohnsitz des Klägers aus. Nach den Feststellungeneiner für die Vorjahre durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 31.08.1979) grenzen an dasden Klägern gehörige Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die als Büro- und Werkstattraumgenutzt werden.

Für die Spielhalle in A. wurden seinerzeit Räume angemietet und für die besonderenErfordernisse entsprechend umgebaut. Wegen Arbeitsüberlastung und auch ausKrankheitsgründen wurde die Spielhalle im Januar des Streitjahres für … DM veräußert. UnterBerücksichtigung der Restbuchwerte für die Geschäftsausstattung und die Herstellungskostender Umbaumaßnahmen ergab sich ein unstreitiger Veräußerungsgewinn i.H.v. … DM. Zum01.09.1991 wurde der (restliche) Betrieb „Automatenaufstellung” in dieB.-Automaten-GmbH eingebracht.

Nachdem der Beklagte das ursprünglich als begünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs.1, 34 EStG gewertet hatte, änderte er im Zusammenhang mit einem gegen denEinkommensteuerbescheid 1991 geführten Einspruchsverfahren diesbezüglich seineRechtsauffassung (Schreiben vom 17.08.1993). Im Anschluß daran erließ er am 09.12.1993 einnach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1990, in welchem er den aus derVeräußerung der Spielhalle erzielten Gewinn als laufenden gewerblichen Gewinn besteuerte.Mit ihren hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger im wesentlichen vor, daß dieSpielhalle die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb in Sinne des § 16 EStG erfülle. Sie sei ineigens dafür angemieteten und umgebauten Räumlichkeiten mit besonderem Anlagevermögenund neu eingestellten besonderen Personal betrieben worden. Die Art der Dienstleistungen habesich deutlich von der sonstigen Automatenaufstellung unterschieden. Es sei ein eigenerKundenkreis vorhanden gewesen. Für den Betrieb der Spielhalle sei eine besondere Konzessionnötig gewesen, welche nach der Veräußerung zurückgegeben worden sei. Die Spielhalle seivom Erwerber in der bestehenden Form als selbständiger Betrieb fortgeführt worden.

Mit Entscheidung vom 26.09.1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die grundsätzlich gleiche Art derangebotenen Dienstleistungen, die personelle Verbindung z. B. bei Wartung undGeldbestückung der Automaten sowie eine ähnliche Überlagerung der einzelnen Zweige beiNutzung der Betriebsmittel (z. B. in Form der betrieblichen Nutzung desselben Pkw, desGebrauchs von Werkzeug zur Reparatur von Spielautomaten) einer nach dem Gesamtbildgeforderten Selbständigkeit ebenso widersprächen wie eine mangelnde organisatorischeTrennung der einzelnen Bereiche. Es würde ein gleichgesinnter Kundenkreis angesprochen. DieFunktion der aufgestellten Geräte sie ihr Zweck im Unternehmen sei einheitlich. Eineorganisatorische Trennung sei ebenfalls nicht gegeben. Umsätze und Erlöse der nur räumlichgetrennten Bereiche würden ausschließlich über das Angebot der Spielautomaten als solcheerzielt. Für die Geschäftsführung, Einkäufe, Lagerhaltung, Wartung und Reparaturen sowie denAustausch der Geräte seien keine Anhaltspunkte geliefert worden, die auf eine sachlicheTrennung schließen ließen. Ebenso sei zu beachten, daß in den Jahresabschlüssen eine Trennungder Bereiche „Automatenaufstellung” und „Spielhalle” nicht zuerkennen sei.

Die Einrichtung der Spielhalle habe lediglich zu einer Betriebserweiterung geführt. Hierdurchsei ein größerer Kundenkreis am Ort der Spielhalle angesprochen worden, zudem sei dieMöglichkeit eröffnet worden, durch die einheitliche Organisation eine größereMarktwirksamkeit zu erreichen.

Auch im Hinblick auf die Einbringung des „Restbetriebs” im Jahr 1991 in dieB.-Automaten-GmbH könne nicht von einer insgesamt begünstigten einheitlichenBetriebsaufgabe gesprochen werden, weil die Zeitdauer zwischen der Veräußerung derSpielhalle im Januar 1990 und der Einbringung des Bereichs Automatenaufstellung imSeptember 1991 mit 21 Monaten nicht mehr als verhältnismäßig kurze Zeitdauer derBetriebsaufgabe anzusehen sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr begehren auf die Anerkennung derVeräußerung eines „Teilbetriebes” im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG weiter,dessen Voraussetzungen ihrem dafürhalten gegeben sind. Die...

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