Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschüttung bei systemübergreifender Liquidation

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle einer "systemübergreifenden Liqiudation" steht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für den Veranlagungszeitraum 2000 infolge einer offenen Ausschüttung nicht entgegen, dass grundsätzlich für den Veranlagungszeitraum 2001 das neue Körperschaftsteuerrecht Anwendung findet.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1, 3; KStG n.F. § 34 Abs. 9; KStG § 11 Abs. 1; GmbHG § 71; KStG § 47 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I R 80/08)

BFH (Urteil vom 10.06.2009; Aktenzeichen I R 80/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren für eine im Jahr 2001 beschlossene und ausgeführte offene Gewinnausschüttung einer Liquidationsgesellschaft, die den Zeitraum vor Liquidationsbeginn im Dezember 2000 betrifft, die Ausschüttungsbelastung hergestellt und dadurch das im belasteten Eigenkapital verkörperte Steuerguthaben realisiert werden kann. Dabei besteht die Besonderheit, dass bei Abfluss der Ausschüttung die Liquidation bereits aufgehoben war.

Gegenstand des Unternehmens der am 31.1.197… gegründeten Klägerin war ursprünglich der Vertrieb und die Vermietung von Baumaschinen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.199… wurde dieser Unternehmensgegenstand in die Verwaltung eigenen Vermögens geändert. In den Streitjahren stand die Klägerin bis zum 28.12.2001 mit einem Stammkapital von 2.100.000 DM im Anteilsbesitz der Frau D. (Geschäftsanteil: 525.000 DM), der Frau S. (Geschäftsanteil: 525.000 DM) und des Herrn F. (Geschäftsanteil: 1.050.000 DM). Mit notariellen Verträgen vom 28.12.2001 setzten die Gesellschafter das Stammkapital zum Zwecke der Rückzahlung von Stammeinlagen auf 25.000 EUR herab und veräußerten ihre danach verbliebenen Geschäftsanteile (2 × 6052 EUR; 1 × 12.500 EUR) mit sofortiger Wirkung an die … Vermögensverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft mbH.

In ihrer Bilanz auf den 31.12.1999 wies die Klägerin nach Verrechnung des erzielten Jahresüberschusses einen Verlustvortrag in Höhe von 323.283 DM aus. Das – bis auf eine Rundungsdifferenz von 2 DM – in gleicher Höhe auf den 31.12.1999 festgestellte verwendbare Eigenkapital setzte sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

EK 45

EK 02

EK 03

6.780.560 DM

./. 3.927.200 DM

./. 3.176.645 DM

Am 25.4.2000 beantragte die Klägerin bei dem vormals zuständigen Finanzamt … die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Frage der Realisierung des im EK 45 verkörperten Steuerguthabens im Wege des „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens”. Es sei beabsichtigt, vor der Liquidation eine fremdfinanzierte Einlage in das EK 04 i. H. v. 5.013.302 DM zu tätigen, durch die die negativen Bestände des EK 02 und EK 03 kompensiert würden. Im nächsten Schritt würde eine Ausschüttung des EK 45 i. H. v. 6.778.934 DM erfolgen, aus der eine Körperschaftsteuerminderung von 1.848.800 DM und eine Bardividende i. H. v. 8.627.734 DM resultierten. Mit Schreiben vom 7.8.2000 bestätigte das Finanzamt …, dass gegen die beschriebene Gestaltung keine Bedenken bestünden.

Am 14.12.2000 tätigten die Gesellschafter der Klägerin eine Einlage i. H. v. 7.200.000 DM und beschlossen sodann am 15.12.2000 die Auflösung der Gesellschaft (HR-Eintragung vom 8.1.2001). Durch Beschluss vom 12.12.2001 wurde die Liquidation aufgehoben, nachdem ein Käufer Interesse an dem Firmenmantel bekundet hatte (HR-Eintragung vom 5.2.2002).

Am 5.12.2001 stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 1.1. bis 14.12.2000 fest und beschloss, den um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschuss i. H. v. 6.851.491 DM zuzüglich des Körperschaftsteuerguthabens (15/55 von 6.780.560 DM = 1.849.244 DM) in voller Höhe auszuschütten. Die am 28.12.2001 ausgezahlte offene Gewinnausschüttung betrug danach 8.700.734 DM. Nach Mitteilung der Klägerin vom 18.9.2002 (Körperschaftsteuerakte 2000) hat die Gesellschafterversammlung am 5.12.2001 den am 14.9.2001 aufgestellten Jahresabschluss zum 14.12.2000 unter Berücksichtigung der Gewinnverwendung nach § 278 Satz 2 HGB geändert.

Sodann stellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 17.12.2001 den Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 15.12.2000 bis 12.12.2001 fest. Einen weiteren Jahresabschluss legte die Klägerin schließlich für das Rumpfgeschäftsjahr 13.12.2001 bis 31.12.2001 vor.

Auf der Grundlage der Steuererklärung stellte das Finanzamt … zunächst mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 2000 vom 27.2.2002 eine Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von 1.849.244 DM fest und wies einen entsprechenden negativen Festsetzungsbetrag aus.

Mit Schreiben vom 17.7.2002 stellte das Finanzamt … diese Sachbehandlung hinsichtlich der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für das ausgeschüttete Körperschaftsteuerguthaben in Frage, da mangels eines Aus...

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