Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Kindergeldberechtigte muss im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG die Ausbildungswilligkeit des Kindes und die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen.
2) Der Beweisantrag, das Kind als Zeugen zu hören, ist unsubstantiiert, wenn die Namen der Firmen nicht benannt werden, wo die Bewerbungen stattgefunden haben sollen.
3) Werden weder konkrete Umstände einzelner Bewerbungsmaßnahmen dargelegt, z.B. Zeit, Ort und Ansprechpartner des Unternehmens und haben die genannten Firmen auf Nachfrage entsprechende Bewerbungsbemühungen nicht bestätigt oder sogar ausdrücklich verneint, ist die schlichte Benennung der Firmen, bei denen sich das Kind mündlich beworben haben will, zu unsubstantiiert, um eine Ausbildungsbereitschaft glaubhaft machen zu können.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis September 2008 für den Sohn G., geboren am 31.1.1986. Der Sohn schloss seine Schulausbildung im Juli 2005 ab.
Die Klägerin hat für die Zeit von August 2005 bis Dezember 2007 Kindergeld für ihren Sohn erhalten. Mit Bescheid vom 02.07.2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2005 auf und forderte das für den Zeitraum von August 2005 bis Dezember 2007 gezahlte Kindergeld in einer Gesamthöhe von 4.466,– EUR zurück. Zur Begründung teilte sie mit, dass das Kind nach Aktenlage keine Ausbildung mehr anstrebe.
Am 16.07.2008 legte die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung teilte sie mit, dass ihr Sohn sich auf der Suche nach einem Praktikumsplatz im kaufmännischen Bereich befunden habe. Er habe nach seinen Angaben bei zahlreichen Firmen erfolglos nach einem Praktikumsplatz gesucht. Die Bewerbungen seien mündlich erfolgt. Der Sohn habe darüber kein Buch geführt, so dass die Bewerbungen nicht nachweisbar seien. Nachweisbar seien lediglich die Bemühungen bei dem Arbeitsamt in …. Die Bemühungen seien weiterhin dadurch erschwert, dass das Kind durch eine Bluterkrankheit zu 100 % schwerbehindert sei.
Mit Bescheid vom 09.09.2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch ab dem Zeitraum ab August 2005 nicht nachgewiesen worden sei. Nach Beendigung der Schulausbildung seien keine Bemühungen um eine Berufsausbildung nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, die die Klägerin am 10.10.2008 erhoben hat. Zur Begründung führt sie aus, dass sich der Sohn in der Zeit nach Beendigung der Schulausbildung bei diversen Firmen um einen Praktikumsplatz beworben habe. Dies sei telefonisch beziehungsweise durch persönliche Vorsprache erfolgt. Auf die Auflistung der einzelnen Firmen, Blatt 37 und 38 der Gerichtsakten, wird Bezug genommen.
Das Kindergeld für die Monate August, September und Oktober 2007 sei zu Recht gezahlt worden, da sich der Sohn während dieses Zeitraums jedenfalls in einem Übergangsstadium befunden habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischen April 2007 und Februar 2008 arbeitslos war und ihr Arbeitslosengeld wegen des Kindergeldbezuges monatlich gekürzt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 2.7.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2008 aufzuheben und Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis September 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung. Sie trägt vor, dass sich der Sohn nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden habe und somit eine Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStG nicht in Betracht käme.
Ausweislich der Verbis-Kundenhistorie sei der Sohn der Klägerin während des Streitzeitraumes zu keinem Zeitpunkt ausbildungssuchend und erst ab dem 08.02.2007 – also nach Vollendung des 21. Lebensjahres – als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Das Gericht hat die in der Aufstellung Blatt 37 und 38 der Gerichtsakten aufgeführten Unternehmen angeschrieben und danach befragt, ob sich der Sohn der Klägerin dort beworben habe. In allen Fällen teilten die Firmen mit, dass sie hierzu keine Auskünfte erteilen könnten, da keine Bewerbungen registriert seien beziehungsweise mögliche Unterlagen unterdessen vernichtet worden seien. Einzig die … hat mitgeteilt, dass sich der Sohn der Klägerin weder telefonisch noch schriftlich beworben habe, Blatt 87 der Gerichtsakten.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis für die Bewerbungsbemühungen den Sohn der Klägerin als Zeugen zu vernehmen.
Der Senat hat die Beweiserhebung durch Beschluss abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 F...