Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken.

2) Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 30/11)

BFH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen IX R 30/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsen aus einem vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenen Darlehen bei einer Feststellungsgemeinschaft als Werbungskosten abziehbar sind, an welcher der Eigentümer-Ehegatte hälftig beteiligt ist.

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die Vermietungseinkünfte aus den Doppelhaushälften Straße 1 und 2 in C bezieht. Jedenfalls die Doppelhaushälfte Straße 1 wurde im Dezember 2003 fertiggestellt (GA Bl. 34); hinsichtlich der Doppelhaushälfte Straße 2 ist der Zeitpunkt der Fertigstellung streitig. Beteiligt waren jeweils zur Hälfte Frau A und Frau B. Seit der Fertigstellung im Jahr 2003 wird die Doppelhaushälfte Straße 1 von Frau B mit ihrem Ehemann bewohnt.

Ausweislich eines auf den 15. Dezember 2003 datierten Mietvertrags hat die Gemeinschaft in dem Objekt Straße 2 an den Ehemann von Frau B (Firma B Vermögensverwaltung) zur Benutzung als Büroräume 2 Zimmer, ein Bad und einen Kellerraum für monatlich 950 EUR zuzüglich 152 EUR Umsatzsteuer vermietet.

Da für die Klägerin trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden war, schätzte der Beklagte mit Bescheiden vom 18. Juli 2006 die Besteuerungsgrundlagen. Für das Jahr 2003 wurden die Einkünfte aus dem Objekt Straße 1 und 2 mit 0 EUR und für das Jahr 2004 mit 5.000 EUR geschätzt und Frau A und B jeweils zur Hälfte zugerechnet.

Die Feststellungserklärungen für die Jahre 2003 und 2004 gingen erst im Verlauf des Klageverfahrens beim Beklagten ein. Der Beklagte folgte den Erklärungen zunächst wegen einer Reihe von offenen Fragen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beklagten vom 13. April 2007, 19. Juli 2007 und 21. August 2007 im Verfahren 10 K 397/07 Bezug genommen.

Im Dezember 2007 wurden für die Klägerin geänderte Feststellungserklärungen eingereicht. Darin wurden die Einkünfte für die Straße 1 und 2 getrennt ermittelt. Für die Straße 1, welches von der Familie B bewohnt wurde, wurden lediglich Frau A die hälftigen Mieteinnahmen und die hälftigen Werbungskosten zugeordnet. Die Einkünfte für die Straße 2 wurden gemeinschaftlich ermittelt. Ende 2003 sei lediglich die Straße 1 bewohnbar gewesen. Der Bauträger sei zu diesem Zeitpunkt schon im Konkurs gewesen.

Aus den anschließend geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 vom 14. Januar 2008 ist zwischen den Beteiligten jetzt noch die Berücksichtigung von knapp 35.000 EUR Zinsen streitig, die sich aus der Übersicht der Anlage II zum Schreiben des Beklagten vom 12. März 2008 ergeben (GA 10 K 397/07 Bl. 101).

Die Abweichungen zu den Angaben in den Erklärungen erklärten sich dadurch, dass die Erklärungswerte zusätzlich die Haftungsvergütungen für Herrn A (1.697,91 EUR für 2003 und 1.786,58 EUR für 2004) sowie die zunächst vernachlässigten Bankgebühren von jeweils 7 EUR beinhalteten.

Die Zinsaufwendungen wurden nur für das von Frau A aufgenommene Darlehen i.H.v. jährlich 13.108 EUR anerkannt; die Zinsen für die von Herrn A aufgenommenen Darlehen wurden als Drittaufwand nicht berücksichtigt. Denn die hälftigen Mieteinnahmen der Klägerin reichten nicht aus, um die vom Ehemann entrichteten Schuldzinsen zu decken.

Wegen fehlender finanzieller Mittel – insbesondere auf Seiten von Frau B – kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinschafterinnen. Mit notariellem Vertrag vom 12. Februar 2009 übertrug Frau B ihre Miteigentumsanteile an beiden Objekten an Herrn A. In dem nur teilweise übermittelten Vertrag heißt es: „Das Vertragsobjekt ist bebaut mit 2 Doppelhaushälften. Eine Doppelhaushälfte (Straße 2) steht bis auf einen Raum leer, dieser Raum wird von dem Verkäufer zu gewerblichen Zwecken genutzt; der Verkäufer nutzt des Weiteren Teile des zu dieser Doppelhaushälfte gehörenden Gartengrundstücks. Er verpflichtet sich, den im Hause Straße 2 zu gewerblichen Zwecken genutzten Raum wie auch das zu diesem Haus gehörende Gartengrundstück komplett bis zum 31. März 2009 zu räumen …”. Hinsichtlich der Doppelhaushälfte Straße 1 sollte der mit den Eheleuten B geschlossene Mietvertrag – auch hinsichtlich der Miethöhe – erhalten bleiben.

Auch für das Streitjahr 2007 war für die Klägerin tr...

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