Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke mit den im Rahmen seines Unternehmens getätigten Umsätzen in den Jahren 1985–1998 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder dem allgemeinen Steuersatz von 14 % unterliegt.
Der Beklagte hatte mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 die Umsatzsteuer für die Streitjahre bei einem Steuersatz von 14 % wie folgt festgesetzt:
1985: … DM; 1986; … DM; 1987: … DM; 1988: … DM.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des 13. Senats des FG Köln vom 25.11.1993 wegen Körperschaftsteuer 1985–1988 (13 K 2172/93) sind zusätzliche mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben des Klägers als Betriebsausgaben anerkannt worden, im einzelnen:
1985: … DM (Vorsteuern; 7, …, 6 DM); 1987: … DM
Betriebsausgaben (Versteuern: … DM) und 1998: … DM
Betriebsausgaben (Vorsteuern: … DM).
Kläger und Beklagter sind mit dem erkennenden Senat darin einig, daß bei Zugrundelegung des Steuersatzes von 14 % für die Streitjahre Umsatzsteuer in folgender Hohe anfällt:
1985: … DM, 1986: … DM, 1987: … DM, 1988: … DM.
Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 23.08.1990 wegen Körperschaftsteuer 1979–1981 hat der 9. Senat des FG Köln (9 K 223/84) die Gemeinnützigkeit des Klägers verneint. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluß vom 29.07.1991 (I B 224/90) als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.11.1993 (13 K 4864/92) wegen Körperschaftsteuer 1982–1984 und dem bereits erwähnten Urteil 13 K 2172/93 vom gleichen Tag wegen Körperschaftsteuer 1985–1988 hat der 13. Senats des FG Köln die Gemeinnützigkeit des Klägers ebenfalls verneint. Die gegen diese Urteile eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 15.11.1995, soweit Über die Rechtsfrage der Gemeinnützigkeit des Klägers zu entscheiden war, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Az. I B 131/94, BFH/NV 1986, 285). Die Einigung in dem bereits erwähnten Verfahren 13 K 1960/93 wegen Körperschaftssteuer 1990 ist erfolgt, ohne daß der Kläger als gemeinnützig anerkannt worden ist.
Die in den Streitjahren 1985–1988 geltende Satzung des Klägers vom 29.01.1983 beinhaltet in § 2 zum Vereinszweck:
„Der Verein dient zur Förderung der Kameradschaft, der musikalischen Betätigung und der kulturellen Bestrebungen. Er dient insbesondere der Förderung der Bildung und Erziehung der Jugend auf dem Gebiet der Musik, darüber hinaus auch der musikalischen Verständigung der Menschen miteinander. Sämtliche Einnahmen werden zur Erfüllung dieses Zweckes verwandt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Vereinslebens, Ausbildung der jugendlichen Vereinsmitglieder, Konzerte, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im In- und Ausland…”
Mit der vorliegenden Klage tragt der Kläger im wesentlichen vor, der in der Satzung u. a. angegebene Vereinszweck „Förderung der Kameradschaft” bedeute die Förderung des Bewußtseins des einzelnen für Solidarität, Mitverantwortung und Verbundenheit. Diese Haltung der Vereinsmitglieder komme der Allgemeinheit zu Gute. Verwirklicht werde die Förderung der Kameradschaft durch wöchentliche Proben, zahlreiche kulturelle Veranstaltungen, wöchentlichen Unterricht jugendlicher Nachwuchsmusiker, Einbeziehung junger Musiker in die Arbeit des Vorstandes sowie die Organisation und Verteilung der Aufgaben für zahlreiche unentgeltliche Veranstaltungen. Nur zweimal jährlich und deshalb nach § 58 Nr. 8 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit würden gesellige Zusammenkünfte ausgerichtet. Dem Hinweis in dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen 13 K 4864/92 ergangenen Beschluß des BFH vom 15.11.1995, daß bereits mit Urteil vom 31.10.1963 (BStBl III 1964, 20) höchstrichterlich entschieden sei, daß die Förderung der Kameradschaft kein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 AO sei, werde entgegengehalten, daß der dort entschiedene Fall anders als der Streitfall gelagert sei. als einziger Satzungszweck sei dort die Kameradschaftspflege Innerhalb einer ehemaligen Wehrmachtstruppe angeführt worden. Auch habe der BFH mit Urteil vom 14.09.1994 (BStBl II 1995, 499) entschieden, daß die „Anregung zur Kameradschaft”, die in der dort zu beurteilenden Satzung u. a. als Vereinsziel benannt worden sei, der Einordnung des dortigen Klägers, dessen Vereinszweck die Förderung des Modellbaus sei, als gemeinnützig nicht entgegenstehe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1985-1988 in Gestalt der Eihspruchsentscheidung vom – … 1993 die Umsatzsteuer in Höhe von 1985: … DM; 1986; … 2 DM; 1987; … DM und 1988: … DM
festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, insoweit der Kläger eine Besteuerung seiner Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mit 7 % begehrt unter Berücksichtigung von zusätzlichen Vorsteuern im übrigen, und zwar für 1985 in Höhe von … DM,\für in 1987 in Höhe von … DM und für 1988 in H...