Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbestandskraft von Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann in Teilbestandskraft erwachsen, wenn eine Besteuerungsgrundlage eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig ist.
2) Steht eine Besteuerungsgrundlage mit einer anderen in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, ist eine Teilbestandskraft ausgeschlossen und eine Anfechtung erstreckt sich immer auf beide Besteuerungsgrundlagen.
3) Sind die Höhe eines laufenden Gewinns und eines Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.
Normenkette
AO §§ 180, 157, 179
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache durch einen Änderungsbescheid erledigt ist, der antragsgemäß keinen Veräußerungsgewinn der Klägerin mehr feststellt, oder ob noch über die Höhe ihrer laufenden Einkünfte zu entscheiden ist.
1988 erwarben die Eheleute A und B sowie Herr C als Miteigentümer zu je 1/3 von den Eheleuten D das bebaute Grundstück X in … und gründeten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klägerin. Diese bot unter dem Namen „X GbR” Fortbildungsveranstaltungen an, die von den Gesellschaftern durchgeführt wurden. Die Eheleute A +B sind beide …, Herr C ist …. Um die Kosten für Erwerb und Umbau des Objekts von zusammen rund 2,5 Mio. DM zu finanzieren, vereinbarten die Gesellschafter mit den Eheleuten D für einen Teil des Kaufpreises 1.500 DM monatliche Ratenzahlung und nahmen bei der Volksbank … mehrere Darlehen auf.
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die Klägerin 1995 den Tagungsbetrieb ein und verpachtete das Objekt an die (W) GmbH für gastronomische Einrichtungen aus …. Dem Beklagten teilte die Klägerin seinerzeit mit, sie erkläre keine Betriebsaufgabe und behalte die Gewinnermittlungsart – Betriebsvermögensvergleich – bei. Die einzelnen Gesellschafter setzten die Fortbildungen teilweise in Eigenregie fort. Frau A wurde vom Verein für … (V.) in … angestellt. Sie führt Kommunikationsseminare durch und bietet Insolvenzberatungen an. Herr B nahm eine selbständige Tätigkeit als Berufsbetreuer auf. Herr C erhielt beim Land Nordrhein-Westfalen eine Tätigkeit als Lehrer und arbeitet außerdem als freier Journalist.
Ebenfalls 1995 beantragten die Volksbank und die Eheleute D Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstückes. Die Verfahren dauerten mehrere Jahre, da die beiden Gläubiger wiederholt die vorläufige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragten. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des AG … verwiesen.
Die W-GmbH zahlte die Pacht von Anfang an nur teilweise und seit März 1996 überhaupt nicht mehr. Sie gab das Tagungshotel Ende September 1997 zurück, das bis Anfang 1998 leer stand. Ein danach von der Klägerin mit den Eheleuten E abgeschlossener Pachtvertrag wurde nur etwa ein halbes Jahr vollzogen, weil Herr E im Herbst 1998 überraschend starb. Nachfolgende Versuche der Klägerin mit dem Ziel einer längerfristigen Verpachtung verliefen ergebnislos.
Mit Schreiben vom 24. November 1998 bat die Volksbank das Amtsgericht … um Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im zweiten Halbjahr 1999 stellte die Klägerin das Objekt der Firma F für fünf Tage für Dreharbeiten zur Verfügung und erhielt dafür insgesamt 7.500 DM Einnahmen. Am 21. Oktober 1999 wurde das Grundstück schließlich für 1,4 Mio. DM einer – fremden – GbR zugeschlagen und der Erlös im Verteilungstermin am 15. Dezember 1999 der Volksbank ausgezahlt.
Gemäß der Aufgabeschlussbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1999 vom 19. September 2001 blieben rund 2,6 Mio. DM Schulden übrig, davon gegenüber der Volksbank rund 900.000 DM und gegenüber den Eheleuten D etwa 1 Mio. DM. Die Klägerin ermittelte für 1999 einen laufenden Verlust von 325.091 DM und in der Aufgabeschlussbilanz einen Verlust von 497.901 DM.
Zur Vermeidung der persönlichen Insolvenz erbrachten die Gesellschafter laufend weitere Zahlungen an ihre Gläubiger. Unter dem 21. November 2000 unterbreitete die Klägerin den beiden Hauptgläubigern jeweils ein schriftliches Angebot zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, in der sie versprach, bis Ende Januar/Mitte Februar 2002 jeweils einen bestimmten Betrag zu zahlen, wobei im Gegenzug mit dieser Zahlung alle bestehenden Ansprüche im Wege des Verzichtes abgegolten sein sollten. Nach Verhandlungen stimmten die Volksbank und die Eheleute D im Januar 2002 schließlich zu und die Klägerin erbrachte die versprochenen Zahlungen.
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für 1999 folgte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Wesentlichen der Erklärung der GbR. Er berücksi...