Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn/Sachbezug
Leitsatz (redaktionell)
1) Einem Arbeitnehmer zugewandte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn diese Vorteile sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
2) Das Angebot einer Wirbelsäulentrainingstherapie, die geeignet ist Arbeitsausfällen vorzubeugen, ist daher kein steuerpflichtiger Sachbezug.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der vom Kläger getragenen Aufwendungen für eine seinen Mitarbeitern auf freiwilliger Basis angebotene Trainingstherapie der Wirbelsäule.
Der Kläger betreibt das …. Er beschäftigte im Streitjahr … Arbeitnehmer, vorwiegend …. Aufgrund einer von ihm gem. § 42 e EStG begehrten Anrufungsauskunft, ob die von ihm für zwei seiner … übernommenen Therapiekosten i. H. von je DM … als sog. Sachbezug lohnsteuerpflichtig sei mit der Folge, dass die für April 2000 angemeldete Lohnsteuer um DM … und der Solidaritätszuschlag um DM … zu erhöhen sei, erließ der Beklagte am … einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Bescheid über Lohnsteuer für den Monat April 2000 unter Ansatz dieser beiden Beträge. Während des nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängigen Klageverfahrens hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom … auf. Dieses in der Hauptsache erledigte Verfahren war beim erkennenden Senat unter dem AZ 12 K 6738/00 geführt worden.
Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte am … einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum April bis Juni 2000 für Lohnsteuer i.H. von EUR … und Solidaritätszuschlag i.H. von EUR …. Der Bescheid enthält den Zusatz, daß die Haftungsbeträge in Euro festgesetzt worden seien und die dafür vor dem 01.01 2002 maßgebenden DM-Beträge sich aus den Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom … und … ergeben. Hiernach betrugen die vom Kläger übernommenen Kosten jeweils pro Arbeitnehmer für April insgesamt DM …, für Mai insgesamt DM … und für Juni insgesamt DM ….
Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom … vertrat der Beklagte die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen des Klägers für die … um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges handele, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre. Er berief sich auf die zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für vorbeugende Massage ergangene BFH-Rechtsprechung, wonach eine derartige Maßnahme durchaus auch aus eigenbetrieblichen Gründen des Arbeitgebers erfolge, aber nicht in einem Umfang, der den Entlohnungscharakter der zugewendeten Leistung negiere. Die in Rede stehende …, an der die Arbeitnehmer des Klägers freiwillig teilnehmen könnten, sei der Massage im gesundheitlichen Stellenwert gleichsetzbar. Auch dabei handele es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung der Verschlechterung eines gesundheitlichen Zustandes.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die von ihm getragenen Trainingstherapiekosten als lohnsteuerfrei zu behandeln, da das Training in rein betrieblichem Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer angeboten werde. Die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer als … bedinge in hohem Maße die besondere Beanspruchung der Wirbelsäule. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, seinen Arbeitnehmer die Teilnahme an einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge nach dem sog. FPZ-Konzept innerhalb des … GmbH zu ermöglichen. Das Forschungs- und Präventionszentrum zur Analyse und Optimierung der Funktion von Wirbelsäule und Bewegungsapparat (FPZ) L. habe ein eigenes Konzept zur Vorbeugung und Beseitigung somatischer Rückenprobleme entwickelt. Bei der Teilnahme an dieser Gesundheitsvorsorgemaßnahme handele es sich nicht um eine Therapie, sondern lediglich um eine Prävention zur Verhütung von Krankheiten. Das FPZ-Konzept diene im Rahmen von betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen primär dem Ziel, vorbeugend tätig zu werden, so dass gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden könnten oder deren Gefahr reduziert werden. Insofern sei das FPZ-Konzept als Präventivmaßnahme in keiner Weise mit medizinischer Massage zu vergleichen. Wenn in der von der FPZ GmbH in L. herausgegebenen Informationsschrift unter dem Stichpunkt „Effizienz” auch das allgemeine Wohlbefinden der Teilnehmer angesprochen werde, handele es sich hierbei nur um einen Nebeneffekt. Ein beschwerdefrei arbeitender Mitarbeiter sei sicherlich besser motiviert als jemand, der durch ständige Rückenschmerzen in seiner Arbeitseffektivität eingeschränkt werde. Wegen Art und Umfang des FPZ-Konzepts im einzelnen wird auf die vom Kläger im Verfahren 12 K 6738/00 eingereichte Informationsschrift Bezug genommen (Bl. 33 bis 38 in der FG-Akte 12 K 6738/00).
Des weiteren beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht auf folgende von ihm im Verfahren 12 K ...