Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

Schadensersatzahlungen und Rechts- und Beratungskosten, die mit der Veräußerung eines zuvor vermieteten Grundstücks im Zusammenhang stehen, betreffen die private Vermögensebene und somit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2012; Aktenzeichen IX R 21/11)

BFH (Urteil vom 21.08.2012; Aktenzeichen IX R 21/11)

 

Tatbestand

Die Klagen der beiden Kläger wurden unabhängig voneinander erhoben und waren zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig. Da sich beide Klagen gegen denselben Feststellungsbescheid richten (Feststellungsbescheid vom 21.07.2005 für die B & A GbR – GbR –) wurden sie durch Beschluss des Senats vom 12.11.2010 miteinander verbunden. Die Tatsache, dass zunächst zwei getrennte Klagen vorlagen, beruhte darauf, dass das Finanzamt C (FA) die Einspruchsentscheidungen nicht der GbR, sondern den beiden Klägern bekannt gegeben hatte, weil es während des Einspruchsverfahrens erfahren hatte, dass die beiden Kläger zerstritten waren.

Streitig ist, ob es sich bei Schadensersatzzahlungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Rechts- und Beratungskosten und Zinsen) der Kläger um Werbungskosten der GbR handelt.

Die Kläger sind Steuerberater. Sie sind mindestens seit 1991 jeweils zu 50 v. H. Beteiligte der GbR. Die GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung der Objekte D Straße … (1 Teileigentumseinheit) und E-Straße … (mehrere Wohnungseigentumseinheiten) in C1. Sie wird zurzeit unter der St.Nr. a beim FA geführt.

Die GbR wurde bereits seit 1991 unter der StNr. b beim FA steuerlich erfasst. Für die Jahre 1991 bis 1993 wurden hier jedoch lediglich die Einkünfte aus dem Objekt E-Straße … steuerlich erklärt.

Die Einkünfte aus Vermietung des Objektes D Straße … wurden zuvor bei der B-A-F-GbR unter der von Januar 1983 bis Dezember 1993 gültigen StNr. c im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich erfasst.

In der Feststellungserklärung 2003 machte die GbR u. a. betreffend das Objekt D Straße … eine Schadensersatzzahlung G i. H. v. 213.166,93 EUR sowie hiermit in Zusammenhang stehende Rechts- und Beratungskosten incl. Nebenkosten des Geldverkehrs i.H.v. 21.875,69 EUR geltend. Außerdem wurden Zinsaufwendungen aus einem Darlehen bei der H-Bank (H-Bank) mit der Kontonummer 1 i.H.v. 5.901,90 EUR (5.884,50 EUR zuzüglich Gebühren von 17,40 EUR), Zinsaufwendungen aus einem Darlehen bei der Sparkasse C1 mit der Kontonummer im 2 i.H.v. 713,75 EUR und unter dem Konto 3 Zinsen und ähnliche Aufwendungen i.H.v. 2.159,366 EUR geltend gemacht. (Versehentlich ging das FA zunächst davon aus, dass der Grund für die Zinsen für das Darlehen bei der H-Bank ungeklärt sei oder diese Zinsen mit der Schadensersatzzahlung zusammenhingen und erkannte aus diesem Grund diese Zinsen nicht als Werbungskosten an. Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 12.11.2000 wurde Übereinstimmung erzielt, dass diese Zinsen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Stattdessen gehen die Beteiligten nunmehr davon aus, dass die Zinsen aus dem Darlehen bei der Sparkasse und ein Teil der unter dem Konto 3 gebuchten Aufwendungen durch die Schadensersatzzahlungen verursacht sind.)

Der Schadensersatzzahlung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Erdgeschoss des Objektes D Straße … liegende Praxis wurde mit Mietvertrag vom 15.03.1985 an den … K vermietet. Vermieter waren die Gesellschafter der B-A-F-GbR. Der Mietvertrag wurde auf 10 Jahre mit einer Verlängerungsoption auf 25 Jahre abgeschlossen. Die Miete betrug 13,50 DM/qm. Der Mietvertrag beinhaltete eine Wertsicherungsklausel über den Tod des Mieters hinaus und eine Mieterhöhung war auf maximal 15,38 DM/qm möglich. Der Mietvertrag war erstmals zum 01.10.1995 kündbar und für den Mieter bestand ein Vorkaufsrecht. Im Frühjahr 1992 erkrankte der Mieter an Krebs. Am 27.08.1993 wurde das Objekt auf Betreiben der L-Bank zwangsversteigert, da die B-A-F-GbR ihren Darlehensverpflichtungen nicht nachkam. Das Objekt wurde von einem Erwerber namens J, der hierbei von dem Kläger zu 2. vertreten wurde, für 510.000,00 DM ersteigert. Auf Grund des sich aus dieser Zwangsversteigerung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechtes kündigte J, wiederum vertreten durch den Kläger zu 2., am 08.09.1993 das Mietverhältnis mit K. Mit notarieller Urkunde vom 23.9.1993 bevollmächtigte J den Kläger zu 2. u. a., die Teileigentumseinheit D Straße … für ihn zu kaufen, zu verkaufen oder auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen oder zu erwerben und diese zu belasten. Im Rahmen seiner Bemühungen um einen Verkauf der Praxis, die er auf Grund seines Krebsleidens bereits seit April 1992 nicht mehr kontinuierlich selbst betreute, trat K mit J wegen eines Kaufs oder einer langfristigen Anmietung der Tei...

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