Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klageerhebung durch einfache E-mail
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage kann nicht durch einfache E-mail wirksam erhoben werden.
Normenkette
FGO § 52a; ERVVO VG/FG § 2 Abs. 3; FGO § 64 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der Klage.
Der Kläger ist Volljurist und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2003 als Botschafter in Afrika tätig. Er ist verheiratet mit der ebenfalls unter der Anschrift B-Straße …, C wohnhaften A1. Er ist außerdem Vater des im Februar 2001 in Afrika geborenen Kindes A (Rufname: A), dessen Vaterschaft von ihm anerkannt wurde (Kindesmutter: D, Kindergeld-Akte, Bl. 14).
Der Kläger hatte laufend auch das Kindergeld für A aufgrund einer Kindergeldfestsetzung durch die seinerzeit zuständige Familienkasse des auswärtigen Amtes bezogen. Mit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2003 wechselte die Zuständigkeit zur Bundesfamilienkasse. In der Folgezeit bezog der Kläger Ruhegehalt (berechnet nach Besoldungsgruppe B3) und weiter auch das Kindergeld für A.
Bei Übernahme der Kindergeldakte erklärte der Kläger mit Schreiben vom 1.12.2003 gegenüber der Beklagten ausdrücklich, dass A in seinem Haushalt lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 17). Die Beklagte setzte darauf die Kindergeldzahlung ab Juli 2003 fort, verbunden mit dem Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die Festsetzung des Kindergeldes bedeutsamen Änderungen umgehend mitzuteilen (Kindergeld-Akte, Bl. 22).
Anlässlich einer Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit im Jahr 2007, die die Beklagte an den Haushalt des Klägers in C gerichtet hatte, erklärte der Kläger am 28.6.2007 erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 36).
Im Kalenderjahr 2012 erhielt die Beklagte einen Hinweis vom FA E, nach dem A eventuell in Afrika lebe. Auf die anschließende Bitte der Beklagten um eine aktuelle Haushaltsbescheinigung erklärte der Kläger am 12.2.2012 erneut, dass A in seinem Haushalt in C lebe (Kindergeld-Akte, Bl. 40). Darauf ging die Beklagte zunächst weiter von einem Wohnsitz des Kindes in Deutschland aus. Auch bei einer im Kalenderjahr 2013 durchgeführten Überprüfung der Haushaltszugehörigkeit erklärte der Kläger am 31.7.2013 erneut die Zugehörigkeit von A zu seinem Haushalt in C (Kindergeld-Akte, Bl. 41).
Anlässlich der Änderung des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG zum 1.1.2016, durch die die Identifizierung des Kindes durch eine Identifikationsnummer zur Voraussetzung für die Kindergeldgewährung wurde, erfolgte ein Datenabgleich zwischen dem BZSt und der Beklagten, bei dem festgestellt wurde, dass für den Sohn A des Klägers keine steuerliche Idendifikationsnummer vorlag. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.7.2016 gebeten, diese vorzulegen. Dies geschah allerdings trotz nochmaliger Erinnerung nicht. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 22.8.2016 lediglich mitgeteilt, sich der Sache annehmen zu wollen (Kindergeld-Akte, Bl. 42). Eine Meldeanfrage ergab dann schließlich, dass der Sohn des Klägers keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und hier auch zu keiner Zeit gemeldet war.
Darauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2017 zunächst die Kindergeldfestsetzung für die Monate seit Januar 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG auf. Gleichzeitig fordert die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des für die Monate Januar 2016 bis einschließlich Mai 2017 überzahlten Kindergeldes i.H.v. 3.240 € auf. Außerdem forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 9.5.2017 zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vor 2016 auf, Schulbescheinigungen oder andere Nachweise für A vorzulegen (Kindergeld-Akte, Bl. 46, 48). Überdies erging unter dem 14.6.2017 der zunächst ebenfalls streitgegenständliche Abrechnungsbescheid über einen vom Kläger insgesamt zu erstattenden Betrag von 3.272 € (3.240 € zzgl. 32 € Säumniszuschlag, Kindergeld-Akte, Bl. 50). Mit dem vorliegend noch streitgegenständlichen Bescheid vom 20.6.2017, zugestellt am 21.6.2017, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A für die Monate Januar 2007 bis einschließlich Dezember 2015 auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf und forderte gleichzeitig das nach ihrer Auffassung für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld i.H.v. 19.060 € zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die nicht vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG (fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes) i.V.m. § 169 Abs. 2 AO. Zur Festsetzungsfrist führte die Beklagte aus, dass sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt ansehe, da der Kläger in den Erklärungen zur Haushaltszugehörigkeit wiederholt falsche Angaben gemacht habe (Kindergeld-Akte, Bl. 53, 57R).
Mit seinem Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 14.6.2017 trug der Kläger vor, den Bescheid vom 3.5.2017 nicht erhalten zu haben. Er bat um Übersendung einer Bescheidkopie und kündigte das Nachreichen ein...