Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer, Nebenberuflichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind, fallen bis zur Höchstgrenze von 2.400 EUR unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VI R 31/15) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlte Vergütungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind und wann von einer Nebenberuflichkeit i.S.d. Norm auszugehen ist.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege.
Von November 2008 bis August 2009 fand bei ihm für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2007 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt.
Diese führte unter anderem zu der Feststellung, dass der Kläger im Prüfungszeitraum Aufwandsentschädigungen an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlt und insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei behandelt hatte. Die Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 3 Nr. 26 EStG nur insoweit eingreife, als die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführten. Die eigentliche Tätigkeit im Hausnotrufdienst falle nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Aus Vereinfachungsgründen behandelte sie daher nur 50 % der Vergütungen als steuerfrei. Der Kläger stellte im Verlauf der Prüfung hinsichtlich des nachzuversteuernden Betrages einen Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40a Abs. 2a EStG.
Weiterhin erwies sich während der Lohnsteuer-Außenprüfung als streitig, wann von einer Nebenberuflichkeit der Rettungssanitäter i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG ausgegangen werden könne. Die Lohnsteuer-Außenprüfung war der Ansicht, dass eine Tätigkeit nur dann nebenberuflich ausgeübt werde, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehme. Dies seien bei einer zugrunde gelegten tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden max. 12,8 Stunden pro Woche bzw. 670 Stunden im Kalenderjahr. Für den Rettungsdienst sei jedoch von einer höheren Stundenzahl auszugehen, da hier auch Ruhe- bzw. Bereitschaftszeiten zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden lediglich einen Teil der tatsächlichen Einsatz- und Bereitschaftszeit darstelle. Danach ergäben sich bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von 52 Stunden max. 17,33 Stunden pro Woche bzw. 906 Stunden im Kalenderjahr.
Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung wurde bei exemplarischer Prüfung des …verbands … festgestellt, dass die Stundenzahl von 906 in 2004 und 2005 von je … Rettungssanitätern, in 2006 von … und in 2007 von … Rettungssanitätern überschritten worden war. Den betroffenen Rettungssanitätern wurde für ihre Tätigkeit jeweils ein Betrag i. H. v. max. 1.848 € gezahlt. Die im …verband … festgestellten Verhältnisse rechnete die Lohnsteuer-Außenprüfung auf den Kläger um. Für die hiernach nachzuversteuernden Beträge stellte der Kläger im Verlauf der Lohnsteuer-Außenprüfung ebenfalls einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21.9.2009 verwiesen.
Mit Bescheid vom 28.9.2009 forderte der Beklagte vom Kläger insgesamt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer i.H.v. 87.667,89 € nach. Von diesem Betrag entfielen 52.759,45 € auf den Hintergrunddienst des Hausnotrufs und 21.883,73 € auf die nach Auffassung des Beklagten nicht mehr nebenberuflich tätigen Rettungssanitäter. Zugleich hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung zu den abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2007 auf.
Der Kläger legte gegen den Nachforderungsbescheid am 27.10.2009 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der damalige Bundesfinanzminister Steinbrück habe mit Schreiben vom 26.3.2009 an … (KL), unter Hinweis auf die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements der Bundesregierung festgelegt, dass an der bisherigen Auffassung der Versteuerung der Warte- und Bereitschaftszeiten im Rahmen des Rettungsdienstes nicht mehr festgehalten werde. Er habe deutlich gemacht, dass Rettungseinsatz und Bereitschaftszeiten als eine einheitliche „pflegerische” Tätigkeit betrachtet würden und somit komplett der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG unterfallen müssten. Auch wenn hier in der Begrifflichkeit nicht von Rettungsdienst gesprochen werde, so stelle der Einsatz im Bereich des Hausnotrufs nichts anderes dar. Pflegekräfte eilten nach erfolgtem Alarm zu den in Not geratenen Menschen und griffen pflegerisch ein. Inhaltlich unterscheide sich die Einsatztätigkeit im Hausnotruf nicht von der Einsatztätigkeit im Rettungsdienst. Auch hier halte man sich für den Einsatz bereit, um dann in einer Notlage helfen zu können.
Das Bayerische Landesamt für Steuern gehe in seiner ...