Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Finanzinnovationen
Leitsatz (redaktionell)
1) Sog. Yield Enhanced Securities sind Schuldverschreibungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) Alternative 2 EStG (2008), da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DB Alpha Index Strategy innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.
2) Die Verzinsung der Yield Enhanced Securities mit 11,75% des Nennbetrags p.a. ist eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite.
Normenkette
EStG 2008 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtszug.
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzgeschäften mit Schuldverschreibungen, sogenannten Yield Enhanced Securities, die die A Bank AG im Jahr 2007 emittierte.
Bei den Yield Enhanced Securities handelte es sich um innovativ strukturierte Schuldverschreibungen. Sie hatten eine Laufzeit von 13 Monaten und einen Nennbetrag i.H.v. 100.000,00 €. Die Verzinsung (Kupon) betrug 11,75 % jährlich auf den Nennbetrag. Der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen, der am 21.10.2008 fällig wurde, war unmittelbar von der Entwicklung des Indexes DB Alpha Index Strategy abhängig und konnte zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages ausmachen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Investitionsbedingungen der Schuldverschreibungen und die Produktbeschreibung verwiesen.
Der Kläger erwarb am 13.09.2007 10 Stück der Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis einschließlich 3 % Emissionsaufgeld in Höhe von 1.030.000,00 €. Die Schuldverschreibungen wurden am 18.09.2007 valutiert. Am 21.10.2008, dem vertraglichen Fälligkeitstag, erhielt der Kläger die Zinsen aus den Kupons in Höhe von 128.270,80 € ausbezahlt. Ebenfalls am 21.10.2008 wurden die Schuldverschreibungen zurückgezahlt. Da der Bezugsindex DB Alpha Index Strategy am Bewertungstag gegenüber dem Emissionszeitpunkt erheblich gesunken war, wurde lediglich ein Tilgungsbetrag in Höhe von 641.280,00 € an den Kläger überwiesen, wodurch dem Kläger ein Verlust aus der Rückzahlung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 € entstand.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Zinsertrag in Höhe von 128.270,00 € und machten darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 € nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 06.11.2009 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Zinseinnahmen. Die steuerliche Anerkennung des Verlustes aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen wurde mit der Begründung versagt, dass es sich bei den Schuldverschreibungen um sogenannte unechte Finanzinnovationen handele, auf die die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde.
Der gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung des Beklagten vom 20.01.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde der Bescheid vom 06.11.2009 mit Bescheid vom 06.01.2010 aus nicht im Streit stehenden Gründen geändert. Dabei wurden die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen um 6.220 € auf 3.618.740 € und die Kapitaleinkünfte auf 3.593.823 € erhöht.
Gegen die Einspruchsentscheidung legten die Kläger fristgerecht Klage ein und machten weiterhin geltend, dass die Verluste aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG zu berücksichtigen seien.
Im Verlauf des zunächst beim 5. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az: 5 K 529/10 anhängigen Klageverfahrens wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 mehrfach geändert. Während in den Änderungsbescheiden vom 29.07.2010, 08.03.2011 und 05.08.2011 die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen unverändert blieben, wurden im Änderungsbescheid vom 11.10.2012 als Ergebnis einer Steuerfahndungsprüfung die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 54.602 € auf 3.648.425 € erhöht.
Der 5. Senat gab mit Urteil vom 26.02.2013 der Klage statt. Er vertrat dabei die Auffassung, dass die Schuldverschreibungen trotz der vorgesehenen festen Verzinsung von jährlich 11,75 % angesichts der übrigen Emissionsbedingungen keine Emissionsrendite gehabt hätten und deshalb der Verlust aus der Endeinlösung als negative Marktrendite steuermindernd zu berücksichtigen sei. Mit dem Tenor des Urteils wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.08.2011 dahingehend geändert, dass der erklärte Verlust in Höhe von 388.720,00 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werde. Dem Beklagten wurde die Neuberechnung der Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben. Der Änderungsbescheid vom 11.10.2012 war dem Gericht bei Urteilsfindung nicht bekannt.
Auf die...