Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Wird Kapitalvermögen durch einen Dritten verwaltet, gehört das Entgelt grundsätzlich zu den Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen Aufwendungen für ein sogenanntes „Strategieentgelt” als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der erstmalige Einkommensteuerbescheid erging am 17. Mai 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 wurde der erstmalige Einkommensteuerbescheid geändert, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Am 19. April 2005 beantragten die Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheides mit der Maßgabe, dass ein sogenanntes Strategieentgelt als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Dabei handelt es sich um Folgendes:
Der Kläger schloss am 5. August 2003 mit der V-GmbH einen Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag. Danach beauftragte er die V-GmbH mit der konzeptionellen, organisatorischen und buchhalterischen Betreuung von Vermögensanlagen gemäß den Vertragsbedingungen des Verwaltungsvertrages. Dabei konnten verschiedene Gewinnstrategien ausgewählt werden. Der Kläger entschied sich für eine Kombination aus der Gewinnstrategie I und Gewinnstrategie III. Bei der Gewinnstrategie I bestehen die Investitionen zu 100 % in offene Immobilienfonds und bei der Strategie III betragen die Investitionen maximal 30 % Aktienmärkte. Gemäß Tz. 7. erfolgen Einzahlungen in die Vermögensverwaltung einschließlich eines einmaligen Strategieentgelts zu Gunsten der V-GmbH und der AA-Bank (AAB), das die Depotbank von der Einzahlung des Kunden abziehen wird. Das vom Kläger zu entrichtende Strategieentgelt betrug letztendlich 3,5 % von 160.000,00 eingezahlten Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag Bezug genommen.
Der Beklagte lehnte die Änderung mit Verfügung vom 3. Mai 2005 ab. Am 14. Juli 2005 beantragten die Kläger erneut eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003. Dies lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 12. August 2005 ebenfalls ab.
Mit Bescheid vom 23. August 2005 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2003 aus anderen Gründen und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Am 26. August 2005 legten die Kläger Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem Strategieentgelt um Anschaffungskosten der im Rahmen der Vermögensverwaltung erworbenen Investmentfondsanteile handele, sei unzutreffend. Zu den Anschaffungskosten gehörten alle Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Anschaffungskosten könnten nur dann vorliegen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können. Insbesondere der Einbezug von Gemeinkosten in die Anschaffungskosten sei nicht zulässig. Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten in Form des Strategieentgelts handele es sich nicht um Aufwendungen, die den zu erwerbenden Wirtschaftsgütern in Form der Fondsanteile einzeln zugerechnet werden könnten. Der Vergleich zu den Provisionen, den der Beklagte anführe, gehe insoweit fehl, als diese sich als Transaktionskosten auf einzelne Wertpapiere (Anteile an Investmentfonds) beziehe. Die Vermögensverwaltung sei aber kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. August 2005 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2006 die Einkommensteuer mit der Maßgabe herabzusetzen, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 5.600,00 Euro berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 23. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen für ein „Strategieentgelt” nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
1. Der Senat geht davon aus, dass es sich im Streitfall um eine Anfechtungsklage handelt. Zwar hatte der Beklagte einen Antrag auf Änderung des unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheids abgelehnt. Da er aber vor Eingang des Einspruchs den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat und dies gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabeno...