Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten durch Darlehensverlust bei Beteiligung unter 10%?
Leitsatz (redaktionell)
Krisenbestimmte Darlehen von nicht geschäftsführenden Gesellschaftern, die zu nicht mehr als 10% beteiligt sind, stellen kein funktionales Eigenkapital dar.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 32a Abs. 1, 3; EStG § 17 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Darlehenverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen § 17 EStG.
Der Kläger ist Professor und Chefarzt der …. Außerdem ist er als Dozent tätig. Daneben bezieht er auch freiberufliche Einkünfte aus der selbstständigen Behandlung von Patienten als …. Er war im Streitjahr mit einem 10%-Anteil an der G-GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf insgesamt 30.000 EUR belief. Diesen Anteil hatte er unstreitig mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 1999 für umgerechnet 3.000 EUR erworben. Er war nicht geschäftsführend tätig. Die GmbH war im Bereich der präventiven Gesundheitsvorsorge tätig. Gegenstand ihres Unternehmens war im Wesentlichen der Aufbau und die Durchführung eines Dienstleistungsangebots in medizinischer, therapeutischer und trainingswissenschaftlicher Begleitung, die Durchführung von Wellness-Programmen und die Entwicklung von ganzheitlichen Konzepten der individuellen Gesundheitsvorsorge.
Der Kläger hatte sich an der GmbH nach seinen Angaben nicht nur aus finanziellem Interesse beteiligt. Vielmehr hätten die Mitarbeit am Aufbau und an der Konzeption für ihn auch einen fachlichen bzw. wissenschaftlichen Wert gehabt. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob sich die Beteiligung möglicherweise im Betriebsvermögen des Klägers befunden habe, erklärte die Bevollmächtigte, der Kläger habe im Krankenhaus zwar auch freiberuflich Patienten behandelt und seine Einkünfte insoweit durch Überschussrechnung ermittelt, er habe die Beteiligung aber weder als Betriebsvermögen behandelt noch sei sie notwendiges Betriebsvermögen gewesen; bei der Beteiligung handle es sich unstreitig um Privatvermögen.
Wegen Standortnachteilen war die GmbH zu umfangreichen und kostspieligen Werbemaßnahmen gezwungen. Der Geschäftsführer war überlastet und in seiner Effektivität eingeschränkt. Aufgrund eines Darlehensvertrags vom 10. September 1999 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. In einer Situationsanalyse, die den Gesellschaftern anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 26. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt wurde, wurde die Liquidität der GmbH als unmittelbar gefährdet bezeichnet. Der Umsatz der GmbH decke nur 50 % der Kosten und sie sei durch die Aufnahme von Darlehen überschuldet. Man hoffe aber auf eine positive Entwicklung. Eine bessere Auslastung der Kapazitäten könne in den nächsten 12 Monaten zu einer Umsatzsteigerung führen, die die Kosten decken würde. Es sei jedoch kein Geld für die Umsetzung dringend notwendiger Produkt- und Werbemaßnahmen vorhanden.
Im Jahr 1999 wurde ein Verlust von 154.210 DM und im Jahr 2001 solcher von 201.850 DM erwirtschaftet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der GmbH zum 31. Dezember 1999 betrug 93.354 DM und 295.205 DM zum 31. Dezember 2000.
Am 11. Juli und am 28. September 2001 gewährte der Kläger zwei weitere Darlehen über jeweils 20.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 22. Mai 2002 verkaufte der Kläger seine Beteiligung zum Preis von 1 EUR verkauft. Im Zeitpunkt der Veräußerung belief sich der Darlehensstand (zuzüglich Verzinsung, abzüglich geleisteter Zahlungen) auf 42.318 EUR. Bereits im Veräußerungsvertrag verzichtete der Kläger auf die Rückzahlung dieser Forderungen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 45.385,78 EUR geltend. Dieser Verlust resultierte zu 3.067,57 EUR aus dem Verlust des Stammkapitals und zu 42.318,21 EUR aus dem Verlust der Darlehen. Die Berechnung im Einzelnen ist aus einer Anlage zur Steuererklärung ersichtlich. Der Kläger machte geltend, sämtlichen Darlehens-Teilbeträge seien bereits „in der Krise” gewährt worden. Die Anteilsverkäufe im Jahr 1999 an den damaligen Geschäftsführer und den Kläger hätten dem Zweck der Kapitalbeschaffung gedient. Dies ergebe sich auch aus einer Situationsanalyse, die den Gesellschaftern bei der Versammlung am 26. Oktober 2000 zur Verfügung gestellt worden sei.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gelangte der Bearbeiter zwar zu dem Ergebnis, dass sich die Gesellschaft bereits bei Darlehenshingabe im Jahr 1999 in der Krise befunden habe und von Fremden Dritten keinen Kredit mehr zu marktüblichen Konditionen habe erhalten können, gleichwohl berücksichtigte er die Darlehensverluste nicht, da der Kläger nicht zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt und nicht geschäftsführend tätig gewesen sei. Im Ergebnis wurde deshalb im vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 7. September 2004 lediglich der Verlust des Stammkapitals von 3.067,57 EU...