Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsverlust nur zur Hälfte abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
Unter Geltung des § 3c Abs. 2 EStG ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten einen Verlust aus § 17 EStG erhöht haben.
Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Nach einem erheblichen Umsatzeinbruch im Jahr 2002 beantragte der Kläger am 7. November 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Die Rechtsanwältin Dr. G kam in ihrem im Auftrag des Gerichts erstellten Gutachten im Januar 2003 zu dem Ergebnis, dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden und das Insolvenzverfahren deshalb zu eröffnen sei. Für die Gläubiger werde eine Quote von rd. 4 % ausgeschüttet werden können. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Dr. G zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 erklärte die Versicherung T dem Bevollmächtigten betreffend eine für den Kläger abgeschlossene Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer die GmbH war, dass es sich bei dieser Lebensversicherung um eine Direktversicherung zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung handle, zu der bei Vertragsabschluss ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt zu Gunsten des versicherten Arbeitnehmers vereinbart worden sei. Da die Insolvenzverwalterin mitgeteilt habe, dass der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und deshalb arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer gewesen sei, fänden die Vorschriften des Gesetzes über betriebliche Altersversorgung auf den Vertrag des Klägers keine Anwendung. Deshalb habe die Insolvenzverwalterin den Vorbehalt ausüben und den Rückkaufswert der Versicherung zur Insolvenzmasse ziehen können.
Die Bank L teilte der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, die Kläger aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen zu haben; ihre Forderung sei damit erloschen. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag teilte die Bank L den Klägern mit, diesen zwei Darlehen i.H.v. insgesamt 190.000 EUR zur Verfügung gestellt zu haben. Von den Darlehensbeträgen seien einmal 26.322 EUR und zum anderen 22.922 EUR für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für die GmbH verwandt worden. Darüber hinaus seien aus dem ersten Darlehen insgesamt 127,84 EUR und aus dem zweiten Darlehen 111,32 EUR für Bereitstellungszinsen verwandt worden.
Da die Kläger für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, wurden die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 30. Juni 2005 geschätzt. In der zur Begründung des Einspruchs im September 2005 eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u.a. einen Auflösungsverlust des Klägers gemäß § 17 EStG i.H.v. 37.546 EUR. Durch die Inanspruchnahme aus Bürgschaften seien nachträgliche Anschaffungskosten entstanden. Die zunächst ebenfalls angegriffenen gewerblichen Einkünfte der Klägerin sind inzwischen nicht mehr streitig.
Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens bat der Beklagte um Übersendung von Kopien sämtlicher Unterlagen betreffend das Insolvenzverfahren sowie des Schriftverkehrs und der Darlehensverträge in Zusammenhang der Bürgschaftsinanspruchnahme. Der Bevollmächtigte kam dem jedoch nicht nach. Am 16. November 2005 erging der vorliegend streitgegenständliche gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheid, in welchem der nicht nachgewiesene Veräußerungsverlust nach wie vor nicht berücksichtigt wurde.
Die Insolvenzverwalterin teilte auf Anfrage des Bevollmächtigten am 3. April 2006 mit, dass das Insolvenzverfahren noch nicht habe beendet werden können. Die Masse werde nach aller Voraussicht bei weitem nicht genügen, um die Insolvenzverbindlichkeiten zu begleichen. Eine Rückzahlung der Einlage an den Gesellschafter komme nicht in Betracht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Verlust bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkretisiert und eine Berücksichtigung gemäß § 17 EStG deshalb dem Grunde nach möglich war (GA Bl. 66).
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2006) erhobenen Klage machen die Kläger nach Ausschlussfristsetzung geltend, der Auflösungsverlust aus der GmbH sei mit 43.329 EUR zu berücksichtigen (Berechnung: GA Bl. 28):
Anschaffungskosten der Beteiligung |
25.565 EUR |
Bürgschaft, Darlehen Bank L 0000000000 |
26.322 EUR |
Bürgschaft, Darlehen Bank L 0000000000 |
22.922 EUR |
anteilige Zinsen Darlehen 0000000000 |
162 EUR |
anteilige Zinsen Darlehen 0000000000 |
121 EUR |
Verlust der Direktversicherung |
11.565 EUR |
Zwischensumme |
86.657 EUR |
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anzusetzen im Halbeinkünfteverfahren |
43.329 EUR |
Betreffend die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft legte der Bevol...