Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger gab in den Jahren 1983, 1986, 1989 und 1992 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Termin zur eidesstattlichen Versicherung im August 1995 wurde nach einer zuvor erfolgten fruchtlosen Pfändung aufgehoben. Mit Schreiben vom ….1995 beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge für Umsatzsteuerbeträge 1986 bis 1994, fällig ab dem ….1988 und später. Der Beklagte erließ am ….1996 die Hälfte der zum damaligen Zeitpunkt entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von … DM aus sachlichen Billigkeitsgründen im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten unstreitige Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Klägers seit Mitte 1988.
Mit seinem hierauf eingelegten Einspruch beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge in voller Höhe unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8.3.1984 (I R 44/80, BStBl II 1984, 415), demzufolge seiner Auffassung nach ein vollständiger Erlaß der Säumniszuschläge möglich sei, wenn ein Steuerpflichtiger die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr bewirken könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom ….1996 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29.8.1991 (BStBl II 1991, 906) und das BMF-Schreiben vom 18.1.1994 (BStBl I 1994, 106 Tz. 3. c) als unbegründet ab. Insbesondere führte er an, Zweck der verbliebenen, nicht erlassenen Säumniszuschläge sei die pauschale Abgeltung des ihm entstandenen Arbeitaufwandes durch Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….1996 den Beklagten zu verpflichten, die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1986 bis 1994, die der Beklagte mit Verfügung vom ….1996 nicht erlassen hat, laut Schreiben der Vollstreckungsstelle vom ….1995, Stand ….1996, zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe mittlerweile die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Umsatzsteuerschulden getilgt.
Seit Mitte 1996 habe er beruflich wieder Fuß gefaßt. Aus dem Gericht vom Kläger und Beklagten überlassenen Unterlagen, auf die verwiesen wird, (siehe Bl 26ff der Prozeßakte) ergibt sich, daß der Kläger die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Umsatzsteuerschulden ab ….1996 (… DM), schwerpunktmäßig Anfang 1997 (… DM) weitestgehend beglichen hat. Der Kläger hat vorgetragen, trotz dieser Zahlungen habe der Beklagte u.a. wegen der nichterlassenen Säumniszuschläge die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte seine gerade neu begründete berufliche Existenz vernichtet. Deshalb habe er mit kurzfristig geliehenem Geld die noch offene Umsatzsteuer und die nicht erlassenen Säumniszuschläge „unter Vorbehalt” Ende April 1997 in Höhe eines Gesamtbetrages von … DM an den Beklagten überwiesen.
Die Überweisung dieser Beträge hat der Beklagte bestätigt. Der Kläger hat die entsprechenden Überweisungsträger vorgelegt (Bl 32 der Prozeßakte).
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung im übrigen wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte den vom Kläger begehrten Erlaß der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1986, 1987, I – IV 1987, 1988, 1994, I – IV 1994, fällig im Zeitraum zwischen dem ….1988 und dem ….1995 in vollem Umfang abgelehnt und mit Bescheid vom ….1996 und Einspruchsentscheidung vom ….1996 die Säumniszuschläge lediglich zur Hälfte erlassen.
1. Die gemäß § 240 AO verwirkten Säumniszuschläge sind nicht durch Zahlung in der Weise beglichen worden, daß ein Erlaß nicht mehr in Frage kommen könnte. Der Kläger hat die Säumniszuschläge, wie die von ihm am ….1997 vorgelegten Überweisungsträger belegen, unter Vorbehalt im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit bezahlt, um die vom ihm verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzuwenden.
2. Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen rechnen auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO).
Die Entscheidung über ein Erlaßbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluß des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Gemäß § 102 FGO ist die gerichtliche Prüfung des den Erlaß ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch...